Photovoltaik: Neuerungen 2024
Einspeisevergütung
Die wohl gravierendste Änderung ab 2024 betrifft die Änderung der Modalitäten zur Einspeisung bzw. den Verkauf von Photovoltaikstrom an die Ökostromabwicklungsstelle (kurz: ÖMAG). Bisher hat die ÖMAG den Einspeisenden jeweils den von der E-Control vierteljährlich berechneten Marktpreis vergütet (1.Qu.2024: 9,62 Cent/kWh - nachzulesen auf https://www.e-control.at/marktteilnehmer/oeko-energie/marktpreis). Mit einem Marktpreisniveau der vergangenen Jahre über 12 Cent konnte man mit einer vernünftigen Amortisationszeit rechnen. Mit Änderung des Ökostromgesetzes vom 15. Dezember 2023 wurde festgelegt, dass der Marktpreis ab jetzt nur mehr eine Obergrenze der Vergütung darstellt. Des Weiteren werden als Untergrenze der Vergütung 60% des Marktpreises definiert. Der Vergütungswert ergibt sich zukünftig aus dem Monatsmittel der aktuellen Strompreise an der Strombörse (Day-Ahead-Preis) und wird jeweils im Nachhinein eines Verrechnungsmonats festgelegt. Meist liegt der errechnete Wert innerhalb der oben angegebenen Grenzen, und bildet in dem Fall den Vergütungstarif.
Ergibt sich ein Wert über dem Marktpreis, begrenzt der Marktpreis die Vergütung. Fällt der errechnete Wert unter 60% des Marktpreises, greift die Untergrenze als Vergütungswert. Mit diesem System ist zu erwarten, dass die Vergütungstarife niedriger ausfallen werden als in der Vergangenheit. Die Errichtung größerer Anlagen wird mangels Planungssicherheit nicht mehr in dem Ausmaß stattfinden wie bisher. Derzeit lautet die Empfehlung, Anlagedimensionierungen auf den Eigenbedarf auszurichten. Allenfalls kann versucht werden, über die Direktvermarktung von PV-Strom zum Beispiel in Form von Energiegemeinschaften (siehe letztes Kapitel) oder mit öffentlich zugänglichen Ladestationen für E-Autos höhere Erträge als über die ÖMAG Einspeisung zu erzielen. Bei der Gelegenheit ergeht der Hinweis, dass "ältere" Anlagen, die einen aufrechten Vertrag mit Fördertarif bei der ÖMAG haben, von ihrem Recht auf Rückkehr von der Marktpreiseinspeisung auf ihren Fördertarif für die Restlaufzeit Gebrauch machen können! Zu empfehlen ist die Rückkehr für Anlagen, die einen Vertrag vor 2016 haben, da bis dahin höhere Einspeisetarife gegolten haben.
Ergibt sich ein Wert über dem Marktpreis, begrenzt der Marktpreis die Vergütung. Fällt der errechnete Wert unter 60% des Marktpreises, greift die Untergrenze als Vergütungswert. Mit diesem System ist zu erwarten, dass die Vergütungstarife niedriger ausfallen werden als in der Vergangenheit. Die Errichtung größerer Anlagen wird mangels Planungssicherheit nicht mehr in dem Ausmaß stattfinden wie bisher. Derzeit lautet die Empfehlung, Anlagedimensionierungen auf den Eigenbedarf auszurichten. Allenfalls kann versucht werden, über die Direktvermarktung von PV-Strom zum Beispiel in Form von Energiegemeinschaften (siehe letztes Kapitel) oder mit öffentlich zugänglichen Ladestationen für E-Autos höhere Erträge als über die ÖMAG Einspeisung zu erzielen. Bei der Gelegenheit ergeht der Hinweis, dass "ältere" Anlagen, die einen aufrechten Vertrag mit Fördertarif bei der ÖMAG haben, von ihrem Recht auf Rückkehr von der Marktpreiseinspeisung auf ihren Fördertarif für die Restlaufzeit Gebrauch machen können! Zu empfehlen ist die Rückkehr für Anlagen, die einen Vertrag vor 2016 haben, da bis dahin höhere Einspeisetarife gegolten haben.
Umsatzsteuerbefreiung
Zwecks einer Verwaltungsvereinfachung gibt es seit 01. Jänner 2024 für Anlagen mit einer maximalen Nennleistung von 35 Kilowatt eine Befreiung von der Umsatzsteuer, wenn die Anlage auf oder in der Nähe (räumlicher Nutzungszusammenhang) von Gebäuden betrieben wird, die einem Wohnzweck dienen. Der Punkt trifft auch für jene Landwirtschaftsbetriebe zu, bei denen ein Stromanschluss zur gemeinsamen Versorgung des Wohngebäudes und der Landwirtschaft gegeben ist.
In der Praxis erhalten Anlagenerrichter nach Fertigstellung der Anlage eine Nettorechnung ohne die Ausweisung der Mehrwertsteuer. Zu beachten ist, dass für diese Anlagen kein Investitionsförderantrag bei der ÖMAG gestellt werden kann! Ein Förderantrag bei der Wohnbauförderung Tirol ist aber weiterhin möglich.
In der Praxis erhalten Anlagenerrichter nach Fertigstellung der Anlage eine Nettorechnung ohne die Ausweisung der Mehrwertsteuer. Zu beachten ist, dass für diese Anlagen kein Investitionsförderantrag bei der ÖMAG gestellt werden kann! Ein Förderantrag bei der Wohnbauförderung Tirol ist aber weiterhin möglich.
Einkommensteuerbefreiung
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 und eine weitere Anpassung 2023 wurde eine Einkommensteuerbefreiung für Einkünfte aus PV-Anlagen für natürlicher Personen bei Einhaltung nachfolgender Kriterien eingeführt. Die Nennleistung der Anlage beträgt maximal 35 Kilowatt bei einer gleichzeitigen Begrenzung der Einspeiseleistung auf 25 Kilowatt und einer maximalen Jahreseinspeisemenge von 12.500 Kilowattstunden.
Speicherförderung Tirol
Das Land Tirol fördert seit Anfang des Jahres Stromspeicher im Ausmaß einer Speicherkapazität von maximal 10 Kilowattstunden, wobei der Speicher auch größer errichtet werden kann. Die Förderung beträgt 150 Euro/kWh. Details zur Online Antragstellung finden sie auf www.tirol.gv.at/meldungen/meldung/landesfoerderung-fuer-pv-speicher/.
Strom selbst vermarkten - Energiegemeinschaften
Seit 2021 besteht in Österreich die Möglichkeit, dass mehrere Personen Strom aus einer oder mehreren Stromerzeugungsanlagen gemeinsam nutzen. Das heisst, ein Stromproduzent kann seinen erzeugten Strom in einer Energiegemeinschaft direkt an einen Endkunden verkaufen. An einer Energiegemeinschaft müssen mindestens zwei Personen teilnehmen. Sie müssen sich in einer Gesellschaft oder einem Verein organisieren. Die Einbindung des Netzbetreibers ist für die Abwicklung erforderlich. Sowohl für den Stromproduzenten als auch für den Stromabnehmer ergeben sich Vorteile. Der Stromproduzent kann für seinen Überschussstrom einen höheren Verkaufspreis erzielen als durch Verkauf an die ÖMAG oder einen Landesenergieversorger. Der Abnehmer erhält einen günstigeren Gesamtstrompreis als von seinem Energieversorger, weil beim Strombezug innerhalb einer Energiegemeinschaft die Elektrizitätsabgabe entfällt und sich die Netzentgelte bei der lokalen Energiegemeinschaft um 57% reduzieren.
Vertiefende Informationen zu den Formen von Energiegemeinschaften und der Gründung finden Sie auf energiegemeinschaften.gv.at/.
Vertiefende Informationen zu den Formen von Energiegemeinschaften und der Gründung finden Sie auf energiegemeinschaften.gv.at/.