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31.10.2023 | von Johannes Klotz, Maria Haller

MFA 2024: Verpflichtende Weiterbildungen

Mehrfachantrag startet ab 2. November und Überblick verpflichtende Weiterbildungen

Neubeantragung von ÖPUL-Maßnahmen bis 31. Dezember 2023

Am Donnerstag, 2. November, startet die Antragstellung für den Mehrfachantrag 2024. Durch das seit dem MFA 2023 umgesetzte Ein-Antrag-System gibt es keinen Herbstantrag mehr und die Abgabefristen wurden ausgeweitet. Trotzdem gibt es wichtige Termine, die beachtet werden müssen.

MFA 2024 - Beantragungszeiträume/-fristen

MFA 2024 - Beantragungszeiträume/-fristen
© LK Tirol

Neueinstieg in ÖPUL-Maßnahmen

Bei einer Neuanmeldung einer ÖPUL-Maßnahme muss diese bereits vor dem 31. Dezember 2023 beantragt werden. Die Beantragung erfolgt durch das Senden des Mehrfachantrags. Als Neuanmeldung einer ÖPUL-Maßnahme zählt auch der Umstieg auf „Biologische Wirtschaftsweise“ oder der Wechsel zwischen den ÖPUL-Begrünungsmaßnahmen „System Immergrün“ und „Begrünung – Zwischenfruchtanbau“. Auch Betriebe mit erstmaliger Antragstellung werden gebeten, einen Antrag bereits im Herbst 2023 vorzunehmen, um noch alle Möglichkeiten in der Beantragung zu haben.

Wer Interesse an einer Neuanmeldung einer ÖPUL-Maßnahme hat, wird gebeten, sich bis Ende November bei der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer zu melden.

Bewirtschafterwechsel

Antragsberechtigt ist immer nur die bzw. der jeweils aktuelle Bewirtschafter:in. Ein Wechsel in der Betriebsführung ist umgehend über die zuständige BLK an die AMA zu melden. Die Bearbeitung und Beurteilung eines Bewirtschafterwechsels erfordert Zeit. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass dieser so rasch wie möglich gemeldet wird. Ansonsten kann es passieren, dass keine rechtzeitige Antragstellung mehr möglich ist. In jedem Fall muss damit gerechnet werden, dass eine Antragstellung frühestens erst zwei bis drei Wochen nach Meldung des Bewirtschafterwechsels an die AMA möglich ist. Eine Antragsstellung durch den „alten“ Bewirtschafter sollte unbedingt vermieden werden. Bewirtschafterwechsel sollten somit bereits jetzt durchgeführt werden, damit der neue Bewirtschafter von Beginn an den Antrag richtigstellen kann.

Antragsfrist

Der späteste Abgabetermin für den Mehrfachantrag 2024 ist der 15. April 2024. So wie im vergangenen Jahr wird es auch heuer keine Nachfrist geben. Sollten sich nach der Abgabe des MFA noch Änderungen in der Bewirtschaftung ergeben, können diese per Korrektur kundgetan werden.

Die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer wird auch für den heurigen MFA wieder allen Antragsteller:innen einen persönlichen Termin übermitteln.

Antragstellung mit Handysignatur/ID Austria

Auch für den MFA 2024 gilt die Verpflichtung zur Antragstellung mit Handy-Signatur/ID Austria. Im Zuge der Antragstellung an der Bezirkslandwirtschaftskammer kann in begründeten Ausnahmefällen noch handschriftlich unterschrieben werden. Um eine reibungslose Antragstellung zu gewährleisten, bitten wir alle Antragsteller:innen, bereits vor dem Besuch an der BLK ihre Handy­signatur zu testen und ihre Passwörter nicht zu vergessen.

 

Überblick verpflichtende Weiterbildungen

Umfassendes Kursangebot des LFI nutzen!

In diesem Jahr ist die neue GAP-Periode gestartet. Neben der Absicherung der bäuerlichen Produktion und Einkommen, liegt der Schwerpunkt der gemeinsamen europäischen Agrarpolitik auf verstärkten Umweltambitionen und mehr Tierwohl. Auch im neuen ÖPUL-Programm der GAP 2023 gibt es vorgeschriebene Weiterbildungsmaßnahmen. Je nach Maßnahme sind unterschiedliche Weiterbildungen erforderlich:
Überblick verpflichtende Weiterbildungen
© LK Tirol

Umfassendes Kursangebot des LFI

Mit Ausnahme der Weiterbildungen in der Maßnahme „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ und dem UBB/Bio-Zuschlag „Naturschutz-Monitoring“ bietet das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) für alle weiterbildungsrelevanten Maßnahmen Kurse an.

UBB oder Bio
Betriebe, die an dieser Maßnahme teilnehmen, müssen eine mindestens dreistündige Weiterbildung zu biodiversitätsrelevanten Themen absolvieren. Es besteht die Möglichkeit, fachspezifische Kurse im Ausmaß von drei Stunden im Rahmen von Webinaren oder eines Online-Kurses zu absolvieren.
Hinweis: Diese Veranstaltungen sind auf der LFI-Webseite mit der Anrechnung 3 Stunde(n) für ÖPUL23-UBB oder BIO-BIODIVERSITÄT gekennzeichnet.

Bio
Betriebe, die an der ÖPUL Maßnahme BIO teilnehmen, müssen zu den drei Stunden UBB Weiterbildung zusätzlich fünf Stunden Weiterbildung zu BIO-Themen absolvieren. Diese fünf Stunden werden aufgeteilt in: drei Stunden allgemeiner Teil und Grundlagen sowie zwei Stunden tierhaltender Grünlandbetrieb.
Hinweis: Diese Veranstaltungen sind auf der LFI-Webseite mit der Anrechnung 3 Stunde(n) für 5 Stunde(n) für ÖPUL23-BIO gekennzeichnet.

EEB
Für die Betriebe in dieser Maßnahme wird es das Angebot eines Online-Kurses geben. Diese kann ort- und zeitunabhängig von zu Hause aus absolviert werden. Hier müssen drei Stunden Weiterbildung vorgewiesen werden.
Hinweis: Diese Veranstaltungen sind auf der LFI-Webseite mit der Anrechnung 3 Stunde(n) für ÖPUL23-EEB (Einschränkung Betriebsmittel) gekennzeichnet.

HBG
Betriebe in der ÖPUL-Maßnahme HBG werden bezirksweise geschult. Alle Betriebe die eine solche Weiterbildung machen müssen, werden direkt kontaktiert und informiert.
2023: Schulung der Betriebe im Bezirk Kufstein und Schwaz
2024: Schulung der Betriebe im Bezirk Landeck, Imst und Kitzbühel
2025: Schulung der Betriebe im Bezirk Innsbruck, Reutte und Lienz
Hinweis: Diese Veranstaltungen sind auf der LFI-Webseite mit der Anrechnung 3 Stunde(n) für ÖPUL23-HBG (Humus und Bodenschutz im GL) gekennzeichnet.
Termine und Anmeldung zu allen ÖPUL-Weiterbildungen stehen online auf: tirol.lfi.at

Frist beachten
Bei Teilnahme eines Betriebes in einer relevanten ÖPUL-Maßnahme ist die Weiterbildungsveranstaltung bis zum 31. Dezember 2025 zu absolvieren. Es wird jedoch empfohlen, die Weiterbildungen so zeitnahe wie möglich zu absolvieren. Das erworbene Wissen soll schließlich dazu genutzt werden, die Umsetzung und Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen der jeweiligen Maßnahmen bestmöglich umzusetzen. Außerdem ist sicherzustellen, dass mit Ende des Weiterbildungszeitraums eine geschulte Person am Betrieb tätig ist. Verlässt die geschulte Person den Betrieb vor Ende der Frist der Weiterbildungserfordernis, ist sicherzustellen, dass eine andere geeignete Person die Schulung für den Betrieb innerhalb der Frist der relevanten Maßnahme(n) erfüllt.

Geeignete Person
Die Weiterbildung sollte vorzugsweise vom der Betriebsführerin/dem Betriebsführer besucht werden. Sie kann allerdings auch von einer in die Entscheidungen des Betriebes mit eingebundene Person wie
Ehepartner:in, Hofnachfolger:in oder Elternteil wahrgenommen werden. Die maßgebliche Einbindung ist im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle zu beweisen. Weiteres ist in jedem Fall die Teilnahmebestätigung an den relevanten Weiterbildungskursen für den Fall einer Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb aufzubewahren.

Links zum Thema

  • tirol.lfi.at
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