Landeskulturfonds: Kredite für Bewässerungs- und Beregnungsanlagen
Die kostenintensive Neuer
richtung und Reaktivierung von Bewässerungs- und Beregnungssystemen ist häufig mit großen Schwierigkeiten verbunden. Vor diesem Hintergrund leistet der Landeskulturfonds mit der Finanzierungsrichtlinie für Bewässerungs- und Bereg
nungsanlagen einen Bei
trag zur leichteren Umset-
zung der Erhaltung, der Reaktivierung oder des Neubaus von Bewässerungs- und Beregnungsanlagen, indem seitens der Grundeigentümer zu Beginn der Baumaßnahmen weniger Eigenmittel aufgebracht werden müssen. Nachstehend werden die Eckdaten der Richtlinie auszugsweise dargestellt. Antragsteller können einerseits Wassergenossenschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts sein, die nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 für Zwecke der Bewässerung und Beregnung gebildet worden sind und denen seitens der Wasserrechtsbehörde eine wasserrechtliche Bewilligung für ein Bewässerungs- und Beregnungsprojekt bzw. eine Förderzusicherung gemäß den jeweils aktuell geltenden Richtlinien erteilt worden sind und andererseits auch deren Mitglieder, die auf einzelbetrieblicher Basis Bewirtschafter und Eigentümer land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sind. Finanziert wird die Erhaltung, Reaktivierung oder Neuerrichtung von Be
wässerungs- und Bereg-
nungsanlagen mittels Groß- und Kleinflächenregnern, der Bau von Wasserspeichern sowie die Anschaffung von Beregnungsmaschinen und -gerätschaften.
Allgemeine Kreditvoraussetzungen
Ein Vorhaben wird nur dann durch den Landeskulturfonds finanziert, wenn die Durch-
führung ohne Fremdfinan-
zierung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist, die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Spar-
samkeit gegeben sind und seine Gesamtfinanzierung gesichert ist. Die maximale Kreditobergrenze berechnet sich aus den Gesamtkosten laut Detailprojekt abzüglich sämtlicher öffentlicher Förderungen. Die Finanzierung des Landeskulturfonds darf maximal das Ausmaß der von den Wassergenossenschaften beziehungsweise Grund-
eigentümern aufzubringenden Eigenmittel betragen. Die Mindestkreditsumme muss 15.000 Euro erreichen. Das Investitionsvorhaben muss im Zuge der Kreditbeantragung in Form einer Projektbeschreibung und eines Kostennachweises dargelegt werden. Alle für die Beantragung von öffentlichen Förderungen erforderlichen Unterlagen sind dem Kreditantrag in Kopie beizulegen. Die (Teil-)Zuzählung von Krediten erfolgt Zug um Zug nach offizieller Kostenanerkenntnis durch die Wasserrechtsbehörde beziehungsweise die Baube-
zirksämter. Die Kredite haben eine maximale Laufzeit von zwanzig Jahren, in Ausnahmefällen und bei berücksichtigungswürdigen Umständen kann das Kuratorium eine längere Laufzeit beschließen. Der Zinssatz für die Kredite berechnet sich aus dem 6-Monate-Euribor + 1,2 % Aufschlag. Für den Fall, dass der 6-Monate-Euribor einen negativen Wert erreicht, ist bei der Berechnung des Zinssatzes ein 6-Monate-Euribor von 0 (Null) heranzuziehen. Die Zinssatzanpassung erfolgt nach Maßgabe der Veränderungen des Zinssatzes halbjährlich. Mit der ratenmäßigen Tilgung des Kredites ist spätestens ein Jahr nach Zuzählung zu beginnen. Die fälligen Zinsen sind aber auch während der tilgungsfreien Zeit zu entrichten. Seitens des Landeskulturfonds ist im Zuge der Kreditvergabe auf eine ausreichende Sicherstellung der Kreditsumme zu achten. Die Inanspruchnahme von diversen öffentlichen Förderungen für das vom Landeskulturfonds finanzierte Projekt ist zulässig. Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Kredites ist die Bildung einer Wassergenossenschaft samt Genehmigung deren Satzungen durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde und das Vorliegen sämtlicher notwendiger behördlicher Bewilligungen der geplanten Bewässerungs- und/oder Beregnungsanlage.
Antragstellung
Die Antragstellung muss spätestens vor Baubeginn erfolgen. Die Antragstellung erfolgt über die Landwirtschaftskammer Tirol bzw. bei deren zuständige Bezirksstelle. Seitens des Antragstellers besteht kein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung durch den Landeskulturfonds. Die Finanzierungsvoraussetzungen sind während der gesamten Kreditlaufzeit aufrechtzu-
erhalten. Bei Krediten an Wassergenossenschaften ist der jeweils gewählte Ob
mann verpflichtet, dem Landeskulturfonds wesentliche Änderungen hinsichtlich der Führung der Geschäfte der Genossenschaft unverzüglich zu melden. Bei Krediten an Genossenschaftsmitglieder, die auf einzelbetrieblicher Basis Bewirtschafter und Eigentümer land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sind, ist der Kreditnehmer verpflichtet, dem Landeskulturfonds wesentliche Sachverhalte hinsichtlich der Bewirtschaftung seines Betriebes unverzüglich zu melden. Sonstige Finan
zierungsvoraussetzungen
gelten analog den Bestim
mungen für Agrarinvestitions-
kredite.