Flächenzahlungen 2021
Am 20. Dezember 2021 werden von der Agrarmarkt Austria die Direktzahlungen 2021 inklusive der gekoppelten Almzahlungen zu 100 Prozent und die Flächenzahlungen im Rahmen des ÖPUL und der Ausgleichzulage für benachteiligte Gebiete (AZ) zu 75 Prozent ausbezahlt. Die Restzahlungen für ÖPUL und AZ ist dann für den 28. April 2022 geplant. Für die Flächenzahlungen gilt für 2021 bereits der neue mehrjährige Finanzrahmen der EU. Dieser sieht für die Säule 1 (Direktzahlungen und gekoppelte Almprämien) ein Mittelvolumen von 677,6 Millionen Euro vor. Das entspricht einem Minus von rund zweieinhalb Prozent. Aus diesem Grund muss der Wert je Zahlungsanspruch (Basis- und Greeningprämie) für das Jahr 2021 auf rund 288 Euro reduziert werden. Im Rahmen der sogenannten Haushaltsdisziplin werden im Antragsjahr 2021 alle Direktzahlungen über 2.000 Euro vorerst um rund 1,7 Prozent gekürzt. Dieser Einbehalt wurde in der Vergangenheit immer im Folgejahr nachgezahlt, weil die Mittel für die Haushaltsdisziplin nicht gebraucht wurden. Die Zahlung für Junglandwirte (top up) beträgt heuer rund 69 Euro – maximal für die ersten vierzig Zahlungsansprüche und wird somit praktisch ungekürzt ausbezahlt. Auch bei den gekoppelten Almprämien für „Schafe/Ziegen unter einem Jahr“ kommt es aufgrund der Überschreitung der maximalen Stückzahl zu einer geringfügigen Kürzung von rund zwei Prozent der Prämie (= rund 0,60 Euro je RGVE). Alle diese Kürzungen werden in den Bescheiden entsprechend dargestellt und erläutert. Neben der Hauptberechnung der Direktzahlungen, ÖPUL und AZ des Antragsjahres 2021 werden mit diesem Datum auch Nachberechnungen vergangener Antragsjahre durchgeführt.
Was tun bei fehlerhaften Berechnungen?
Die Berechnungsdetails sind den jeweiligen Mitteilungen beziehungsweise Bescheiden zu entnehmen. Deren Versand erfolgt am 10. Jänner 2022 durch die AMA beziehungsweise sind diese Unterlagen ab dann im e-Archiv ersichtlich. Bescheide und Mitteilungen sollten trotz ihres Umfanges in jedem Fall aufmerksam gelesen werden. Erfolgte die Berechnung fehlerhaft oder wurden Umstände nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigt, so kann dagegen ein Rechtsmittel (Beschwerde oder Einspruch) eingebracht werden. Die Fristen sind je nach Förderart unterschiedlich. Es empfiehlt sich daher, auch die Rechtsmittelbelehrung unbedingt zu beachten. Ersuchen um Richtigstellung und Beschwerden können entweder selbsttätig im Internet (eama.at/Eingaben) oder unter Zuhilfenahme der Landwirtschaftskammer (dabei ist unbedingt eine telefonische Terminvereinba
rung erforderlich) eingebracht werden. Für die Beantwort
ung weiterer Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirkslandwirtschaftskammern gerne zur
Verfügung.