Erleichterte Meldevorgänge für Schafe und Ziegen
Aufgrund von EU-Vorgaben müssen seit 2023 – ähnlich wie bei den Rindern – auch Schafe und Ziegen als Einzeltiere identifiziert werden, um tierbezogene Förderungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik beantragen zu können. Im Mehrfachantrag 2023 hat dies teilweise aufgrund der großen Meldeaufwände zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. Gerade das Zusammenspiel der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl-Weide bei Schafen und Ziegen“ bei gleichzeitigem Almauftrieb und Meldung in der Almauftriebsliste führte zu einer Reihe von Problemen und Auffälligkeiten. Im schlimmsten Fall konnte ein Fehler in der Meldung des Heimbetriebs zu fehlenden Zahlungen der Almförderungen für die Alm und Auftreiber führen. „Wir haben immer wieder auf die Problematik hingewiesen und eine Vereinfachung des Systems gefordert. Unsere Beharrlichkeit hat sich ausgezahlt, der erste Schritt wurde gemacht. Nun heißt es weiter dranbleiben, damit auch die VIS-Meldungen künftig praktikabler werden“, betont LK-Präsident Josef Hechenberger.
Erleichterungen
ÖPUL-Maßnahme „Weidehaltung weiblicher Schafe und Ziegen ab einem Jahr“
Bei einer Teilnahme im Programm „Tierwohl-Weide“ sind die prämienfähigen Schafe und Ziegen bis spätestens 15. April 2024 einzeltierbezogen anzumelden. Zunächst muss der Bestand der Weidetiere zum 1. April 2024 angegeben werden. Jüngere Tiere, welche während der Weidesaison in das prämienfähige Alter hineinwachsen“, können ebenso schon gemeldet werden. In weiterer Folge müssen Zu- und Abgänge an Weidetieren bis zum Ende der Weideperiode am 31. Oktober erfasst werden. Die Verbesserung ist nun, dass ein vorübergehender Aufenthalt von Tieren auf Alm-, Gemeinschaftsweide oder Zinsweiden ab Mehrfachantrag 2024 für „Tierwohl-Weide“ keinen Abgang vom Betrieb mehr darstellt. Auch die Rückkehr der Tiere von der Alm/Weide ist nicht mehr als „Zugang“ im Mehrfachantrag meldepflichtig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Verfügungsgewalt über die Tiere weiterhin beim Heimbetrieb verbleibt. Verendet ein Tier auf der Alm, muss dieses nur noch vom Heimbetrieb abgemeldet werden. Die Meldung des Abgangs am Heimbetrieb löst automatisch eine Almabtriebsmeldung auf der Alm aus.
Hinweis: Die bisher verpflichtenden Meldungen gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung von Ereignissen (Ab- und Zugang von lebenden Tieren) an das VIS (Verbraucherinformationssystem Statistik Austria) sind auch weiterhin notwendig und werden durch die Meldevorgänge im Mehrfachantrag nicht ersetzt.
Bei einer Teilnahme im Programm „Tierwohl-Weide“ sind die prämienfähigen Schafe und Ziegen bis spätestens 15. April 2024 einzeltierbezogen anzumelden. Zunächst muss der Bestand der Weidetiere zum 1. April 2024 angegeben werden. Jüngere Tiere, welche während der Weidesaison in das prämienfähige Alter hineinwachsen“, können ebenso schon gemeldet werden. In weiterer Folge müssen Zu- und Abgänge an Weidetieren bis zum Ende der Weideperiode am 31. Oktober erfasst werden. Die Verbesserung ist nun, dass ein vorübergehender Aufenthalt von Tieren auf Alm-, Gemeinschaftsweide oder Zinsweiden ab Mehrfachantrag 2024 für „Tierwohl-Weide“ keinen Abgang vom Betrieb mehr darstellt. Auch die Rückkehr der Tiere von der Alm/Weide ist nicht mehr als „Zugang“ im Mehrfachantrag meldepflichtig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Verfügungsgewalt über die Tiere weiterhin beim Heimbetrieb verbleibt. Verendet ein Tier auf der Alm, muss dieses nur noch vom Heimbetrieb abgemeldet werden. Die Meldung des Abgangs am Heimbetrieb löst automatisch eine Almabtriebsmeldung auf der Alm aus.
Hinweis: Die bisher verpflichtenden Meldungen gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung von Ereignissen (Ab- und Zugang von lebenden Tieren) an das VIS (Verbraucherinformationssystem Statistik Austria) sind auch weiterhin notwendig und werden durch die Meldevorgänge im Mehrfachantrag nicht ersetzt.
Dokumentation der Weideverpflichtungen
Auch weiterhin muss ein Weidetagebuch als Dokumentation der Weidezeiträume und Weideorte geführt werden. Dieses muss im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb aufliegen. Weideunterbrechungen durch Geburten müssen bei Schafen und Ziegen ab 2024 nur noch stückzahlbezogen gemeldet werden, sofern sie die beantragte Mindestweidedauer von 120 bzw. 150 Weidetage einhalten können.
Abwicklung beim Mehrfachantrag
Hinsichtlich Erfassung im eAM A
werden seitens der AMA wieder mehrere
Möglichkeiten zur Verfügung
gestellt:
- Manuelle Eingabe bei geringen Stückzahlen
- Import aus einer .csv-Datei (Diese wird auf der Website der LK-Tirol zur Verfügung gestellt und muss vor der Antragstellung befüllt und übermittelt werden)
- Schnittstelle in eAMA zum Herdenmanagement-Programm „SZ-Online“