Bio-Anträge im VIS nicht übersehen
Seit nun wenigen Jahren sind für Eingriffe an Bio-Tieren (z. B. Enthornung) und für den Zukauf von konventionellen Tieren, im Falle einer Nicht-Verfügbarkeit von Bio-Tieren, behördliche Genehmigungen einzuholen. Eine Antragstellung hierfür erfolgt ausschließlich über das VIS (VerbrauchergesundheitsInformationsSystem). Fehlende Genehmigungen stellen bei der Bio-Kontrolle nach wie vor häufig einen Verstoß dar, der unangenehme Nachwirkungen mit sich bringt.
Nicht genehmigte Tierzukäufe: empfindliche Sanktionen
Bei der Suche nach Bio-Tieren trifft man am Markt derzeit meist auf ein sehr geringes Angebot an geeigneten Zuchttieren. Dadurch ergibt sich nicht selten die Notwendigkeit, auf konventionelle Zuchttiere innerhalb der erlaubten Zugangstoleranzen zurückgreifen zu müssen. Und genau an diesem Punkt wird leider noch allzu oft darauf vergessen, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag im VIS zu stellen. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle – meist ist da seit dem erfolgten Tierzukauf schon einiges an Zeit verstrichen – wird ein solcher Tierzugang als nicht-verordnungskonform eingestuft und an die Behörde gemeldet. Ab dem kommenden Jahr wird bei dieser Verwaltungsübertretung eine Strafzahlung über die zuständige Bezirkshauptmannschaft ausgesprochen und zusätzlich müssen alle nicht-konform zugegangenen Tiere innerhalb einer festgelegten Frist den Betrieb wieder als konventionelle Tiere verlassen. Im Bedarfsfall ist daher immer ein Antrag zu stellen. Ausgenommen von der Antragspflicht sind lediglich Tiere gefährdeter Nutztierrassen gemäß ÖPUL-Liste, Bienen und wenige Sonderfälle.
Eingriffe an Bio-Tieren: Anträge sind befristet
Ebenfalls höhere Fallzahlen unter den Bio-Anträgen gibt es für die Eingriffe an Bio-Tieren. Hier wird bekanntermaßen zwischen der betriebsbezogenen Genehmigung (Enthornung bei Kälbern bis 8 Wochen, Enthornung bei weiblichen Kitzen bis 4 Wochen und Kupieren des Schwanzes bei weiblichen Lämmern bis 7 Tage) und der fallweisen Genehmigung (Enthornung bei Kälbern über 8 Wochen und Rindern) unterschieden.
Die betriebsbezogene Genehmigung ermöglicht die genannten Eingriffe für einen befristeten Zeitraum von maximal drei Kalenderjahren. Danach ist die Genehmigung vor Ablauf der Frist im VIS zu verlängern oder muss nach Ablauf dieser neu gestellt werden. Wurde bei der Antragstellung im VIS ein Häkchen bei „E-Mails über den Verlauf des Antrages erhalten“ gesetzt, erhält man drei Monate vor Ablauf der Frist eine automatische Erinnerungsmail. Seit November 2024 sind diese Anträge gebührenfrei. Fallweise Genehmigungen beziehen sich hingegen immer auf ein Einzeltier. Ähnlich wie zuvor beschrieben, führen auch hier fehlende Anträge unweigerlich zu nicht konformen Tiereingriffen, was wiederum als Verwaltungsübertretung eine behördliche Meldung samt Strafe nach sich zieht.
Weitere Anträge in Bio
Der konventionelle Tierzugang und die Tiereingriffe zählen zu den häufigsten Anträgen, die im VIS gestellt werden. Weitere notwendige Anträge wären zum Beispiel noch die Genehmigung der temporären Anbindehaltung von Rindern (einmalige Antragstellung) oder die Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall (z. B. Futterknappheit nach Unwetterereignissen). Anträge zur „Verkürzung der Umstellungszeit von Flächen“ – z. B. im Zuge eines Flächenzugangs – werden ebenfalls über die Behörde abgewickelt, erfolgen aber nicht übers VIS. Entsprechende Formulare werden von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt. Das Ansuchen für konventionell unbehandeltes Saatgut/Pflanzenvermehrungsmaterial hingegen läuft wie gewohnt über die jeweilige Kontrollstelle.
Bei der Bio-Kontrolle müssen die entsprechenden Bescheide beziehungsweise Bestätigungen aufliegen.
Grundsätzlich wird empfohlen, dass jeder Bio-Betrieb einen eigenen Zugang zum VIS hat, um die Anträge und entsprechenden Genehmigungen selbstständig verwalten zu können. Wird dennoch Hilfe für die Antragstellung benötigt, stehen die Bio-Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer und der Bezirkslandwirtschaftskammern gerne zur Verfügung.
Nicht genehmigte Tierzukäufe: empfindliche Sanktionen
Bei der Suche nach Bio-Tieren trifft man am Markt derzeit meist auf ein sehr geringes Angebot an geeigneten Zuchttieren. Dadurch ergibt sich nicht selten die Notwendigkeit, auf konventionelle Zuchttiere innerhalb der erlaubten Zugangstoleranzen zurückgreifen zu müssen. Und genau an diesem Punkt wird leider noch allzu oft darauf vergessen, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag im VIS zu stellen. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle – meist ist da seit dem erfolgten Tierzukauf schon einiges an Zeit verstrichen – wird ein solcher Tierzugang als nicht-verordnungskonform eingestuft und an die Behörde gemeldet. Ab dem kommenden Jahr wird bei dieser Verwaltungsübertretung eine Strafzahlung über die zuständige Bezirkshauptmannschaft ausgesprochen und zusätzlich müssen alle nicht-konform zugegangenen Tiere innerhalb einer festgelegten Frist den Betrieb wieder als konventionelle Tiere verlassen. Im Bedarfsfall ist daher immer ein Antrag zu stellen. Ausgenommen von der Antragspflicht sind lediglich Tiere gefährdeter Nutztierrassen gemäß ÖPUL-Liste, Bienen und wenige Sonderfälle.
Eingriffe an Bio-Tieren: Anträge sind befristet
Ebenfalls höhere Fallzahlen unter den Bio-Anträgen gibt es für die Eingriffe an Bio-Tieren. Hier wird bekanntermaßen zwischen der betriebsbezogenen Genehmigung (Enthornung bei Kälbern bis 8 Wochen, Enthornung bei weiblichen Kitzen bis 4 Wochen und Kupieren des Schwanzes bei weiblichen Lämmern bis 7 Tage) und der fallweisen Genehmigung (Enthornung bei Kälbern über 8 Wochen und Rindern) unterschieden.
Die betriebsbezogene Genehmigung ermöglicht die genannten Eingriffe für einen befristeten Zeitraum von maximal drei Kalenderjahren. Danach ist die Genehmigung vor Ablauf der Frist im VIS zu verlängern oder muss nach Ablauf dieser neu gestellt werden. Wurde bei der Antragstellung im VIS ein Häkchen bei „E-Mails über den Verlauf des Antrages erhalten“ gesetzt, erhält man drei Monate vor Ablauf der Frist eine automatische Erinnerungsmail. Seit November 2024 sind diese Anträge gebührenfrei. Fallweise Genehmigungen beziehen sich hingegen immer auf ein Einzeltier. Ähnlich wie zuvor beschrieben, führen auch hier fehlende Anträge unweigerlich zu nicht konformen Tiereingriffen, was wiederum als Verwaltungsübertretung eine behördliche Meldung samt Strafe nach sich zieht.
Weitere Anträge in Bio
Der konventionelle Tierzugang und die Tiereingriffe zählen zu den häufigsten Anträgen, die im VIS gestellt werden. Weitere notwendige Anträge wären zum Beispiel noch die Genehmigung der temporären Anbindehaltung von Rindern (einmalige Antragstellung) oder die Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall (z. B. Futterknappheit nach Unwetterereignissen). Anträge zur „Verkürzung der Umstellungszeit von Flächen“ – z. B. im Zuge eines Flächenzugangs – werden ebenfalls über die Behörde abgewickelt, erfolgen aber nicht übers VIS. Entsprechende Formulare werden von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt. Das Ansuchen für konventionell unbehandeltes Saatgut/Pflanzenvermehrungsmaterial hingegen läuft wie gewohnt über die jeweilige Kontrollstelle.
Bei der Bio-Kontrolle müssen die entsprechenden Bescheide beziehungsweise Bestätigungen aufliegen.
Grundsätzlich wird empfohlen, dass jeder Bio-Betrieb einen eigenen Zugang zum VIS hat, um die Anträge und entsprechenden Genehmigungen selbstständig verwalten zu können. Wird dennoch Hilfe für die Antragstellung benötigt, stehen die Bio-Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer und der Bezirkslandwirtschaftskammern gerne zur Verfügung.
VIS-Zugangsdaten
Werden über das VIS bereits betriebliche Meldungen gemacht, so gelten diese Zugriffsdaten auch für die genannten Bio-Anträge. Sollte noch keine Registrierung im VIS vorliegen, so können über folgende Webseite der Statistik Austria Zugangsdaten angefordert werden (vis.statistik.at), anschließend auf das Feld „VIS Web“ klicken und den weiteren Anweisungen folgen.