Verkürzung der Bio-Umstellungszeit
Die gleichzeitige Umstellung der gesamten Produktionseinheit beziehungsweise des Gesamtbetriebs gilt grundsätzlich als gängige Praxis bei der Umstellung auf die biologische Wirtschaftsweise. Bei dieser Umstellungsvariante können 24 Monate nach Unterzeichnung des Bio-Kontrollvertrags alle Tiere, die sich seit Beginn der Umstellung am Betrieb befinden, sowie deren Nachzucht als Bio-Tiere bezeichnet werden. Der erste Anbau auf Ackerflächen beziehungsweise die erste Nutzung von Grünlandflächen und mehrjährigen Futterkulturen (zum Beispiel Feldfutter) kann 24 Monate nach Umstellungsbeginn als anerkannte Bio-Ware geerntet werden. Das Gleiche gilt für die erste Nutzung von Dauerkulturen 36 Monate nach Umstellungsbeginn.
Bezüglich Verkürzung der Umstellungszeit gilt für 2021
Eine rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil der Bio-Umstellungszeit, das heißt eine Verkürzung der Umstellungszeit, ist für landwirtschaftliche Flächen dann möglich, wenn die Vorbewirtschaftung de facto schon den Bio-Richtlinien entsprach und dies auch plausibel dargestellt und nachgewiesen werden kann. Anträge und Nachweise sind seit 1. Jänner 2021 an die zuständige Landesbehörde zu übermitteln, die dafür als Genehmigungsstelle agiert.
Erfolgte die Vorbewirtschaftung der Flächen mindestens die letzten zwei Jahre im Rahmen einer der folgenden, (annähernd) gleichwertigen ÖPUL-Maßnahmen, so kann die Umstellungszeit auf 12 Monate verkürzt werden:
Erfolgte die Vorbewirtschaftung der Flächen mindestens die letzten zwei Jahre im Rahmen einer der folgenden, (annähernd) gleichwertigen ÖPUL-Maßnahmen, so kann die Umstellungszeit auf 12 Monate verkürzt werden:
- "Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel" - eingeschränkt auf Grünland-, Ackerfutter- und Bodengesundungsflächen. Zusätzlich müssen Bestätigungen des letzten Herbizideinsatzes im Rahmen der Einzelpunkt bekämpfung, der letzten Verwendung von mit nicht biotauglichen Mitteln gebeiztem Saatgut sowie des Einsatzes von im Biolandbau verbotenen Nicht-Stickstoffdüngern erbracht werden.
- "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" eingeschränkt auf Biodiversitätsflächen am Acker. Zusätzlich braucht es die Bestätigungen der letzten Verwendung von mit nicht biotauglichen Mitteln gebeiztem Saatgut.
Kann eine der genannten Maßnahmen inkl. der Bestätigungen für mindestens die letzten drei Jahre nachgewiesen/erbracht werden, so gelten die Ernten der letzten 12 Monate vor Genehmigung der verkürzten Umstellungszeit bereits als Umstellungsware für die Verfütterung am eigenen Betrieb. Bei der Vermarktung müssten diese Ernten aber als konventionelle Ware verkauft werden.
Erfolgte die Vorbewirtschaftung der Flächen mindestens drei Jahre im Rahmen einer der folgenden ÖPUL-Maßnahmen, kann mit zusätzlichen Bestätigungen sogar eine sofortige Anerkennung gewährt werden:
Erfolgte die Vorbewirtschaftung der Flächen mindestens drei Jahre im Rahmen einer der folgenden ÖPUL-Maßnahmen, kann mit zusätzlichen Bestätigungen sogar eine sofortige Anerkennung gewährt werden:
- „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“, Submaßnahme „Bergmähder“
- „Alpung und Behirtung“ + Bestätigung über den letzten Einsatz von Nicht-Stickstoffdüngern
- „Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen“ + Bestätigung der letzten Verwendung von mit nicht biotauglichen Mitteln gebeiztem Saatgut
- „Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen“ + Bestätigung der letzten Verwendung von mit nicht biotauglichen Mitteln gebeiztem Saatgut.
Wurden Flächen nicht im Rahmen genannter gleichwertiger ÖPUL-Maßnahmen bewirtschaftet, so müssen für eine rückwirkende Anerkennung andere Nachweise erbracht werden (z.B. Projektbestätigungen bei WF- oder bei WPF-Flächen im ÖPUL 2015 oder von Naturschutzprojekten oder -programmen der Länder).
Beantragung
Das Antragsformular und für jedes beantragte Feldstück das Anlageformular müssen vollständig und korrekt ausgefüllt an die zuständige Landesbehörde übermittelt werden. Für Tirol ist dies:
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht
Heiliggeiststraße 7
6020 Innsbruck
Tel. +43 512 508 2542
E-Mail: landw.schulwesen@tirol.gv.at
Die aktuellen Formulare (Antrag und Anlage zum Antrag) finden Sie unten als Download bzw. unter folgendem Link des BMSGPK:
www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/qualitaetsregelungen/kontrollausschuss_euquadg.html#heading_Rueckwirkende_Anerkennung_Bio
Außerdem erhalten Sie die Formulare bei den Bio-Beraterinnen und Beratern der Bezirkslandwirtschaftskammern. Wie bisher auch sind dem Antrag die Mehrfachanträge (Maßnahmenblatt und Feldstücksliste detailliert/ Formular Grundstücke) des laufenden Jahres und der letzten zwei beziehungsweise drei Vorjahre sowie unter Umständen Projektbestätigungen beizulegen.
Bei Flächenzugängen sind zudem Pacht- oder Kaufvertrag beziehungsweise Nutzungsvereinbarung mitzuschicken. Flächenzugänge sind bereits vorab der zuständigen Bio-Kontrollstelle zu melden.
Ob eine Verkürzung der Umstellungszeit überhaupt die gewünschten Vorteile bringt beziehungsweise empfehlenswert ist, könnte man vorher mit den Bio-Beratern der LK abklären.
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht
Heiliggeiststraße 7
6020 Innsbruck
Tel. +43 512 508 2542
E-Mail: landw.schulwesen@tirol.gv.at
Die aktuellen Formulare (Antrag und Anlage zum Antrag) finden Sie unten als Download bzw. unter folgendem Link des BMSGPK:
www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/qualitaetsregelungen/kontrollausschuss_euquadg.html#heading_Rueckwirkende_Anerkennung_Bio
Außerdem erhalten Sie die Formulare bei den Bio-Beraterinnen und Beratern der Bezirkslandwirtschaftskammern. Wie bisher auch sind dem Antrag die Mehrfachanträge (Maßnahmenblatt und Feldstücksliste detailliert/ Formular Grundstücke) des laufenden Jahres und der letzten zwei beziehungsweise drei Vorjahre sowie unter Umständen Projektbestätigungen beizulegen.
Bei Flächenzugängen sind zudem Pacht- oder Kaufvertrag beziehungsweise Nutzungsvereinbarung mitzuschicken. Flächenzugänge sind bereits vorab der zuständigen Bio-Kontrollstelle zu melden.
Ob eine Verkürzung der Umstellungszeit überhaupt die gewünschten Vorteile bringt beziehungsweise empfehlenswert ist, könnte man vorher mit den Bio-Beratern der LK abklären.