Steuern bei Direktvermarktung
Die Zahl der Landwirte, die ihre Produkte direkt vermarkten, steigt stetig. Viele Landwirte versuchen über den direkten Absatz ihrer Erzeugnisse an Endverbraucher ihrer Urprodukte und durch Veredelung derselben ihr Einkommen abzusichern. Erfreulicherweise achten auch immer mehr Menschen beim Einkaufen auf Regionalität und die Qualität der Waren. Die Nähe von Landwirtschaft, Verarbeitung, Vermarktung und Konsum leistet einen großen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung.
Neben den gewerbe-, sozialversicherungs-, lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften sind vor allem steuer-
rechtliche Bestimmungen zu beachten.
Die Vermarktung be- und verarbeiteter (eigener) Urprodukte kann eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit darstellen.
Als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten bezeichnet man an sich gewerbliche Tätigkeiten, die aber wegen ihres engen Zusammenhangs mit der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber derselben als land- und forstwirtschaftlich anzusehen sind. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs gegeben sein.
Wird nur eine Be- und/oder Verarbeitung oder nur ein Alm-
ausschank betrieben, liegt eine Unterordnung vor, wenn die Einnahmen 33.000 Euro brutto pro Jahr nicht übersteigen. Wird aber daneben ein Nebenerwerb, wie bspw. Winterdienst, betrieben, ist die Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen 33.000 Euro brutto nicht übersteigen und die land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 ha betragen. Die Einnahmen aus Zimmervermietung mit Frühstück (Urlaub am Bauernhof) sowie aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis sind in diese Grenze nicht einzurechnen. Für diese Form der Nachbarschaftshilfe besteht jedoch eine eigene Grenze von 33.000 Euro brutto. Die reine Vermarktung von Urprodukten, die nicht be- und verarbeitet werden, zählt nicht als landwirtschaftliche Nebentätigkeit, sondern als Urproduktion.
Nur die gewöhnlichen und regelmäßigen Wirtschaftsvorgänge sind durch die Vollpauschalierung abgegolten. Die Einnahmen aus dem Urprodukteverkauf sind daher von der Vollpauschalierung erfasst und müssen beim vollpauschalierten Betrieb auch nicht aufgezeichnet werden.
Einkünfte aus Be- und/oder Verarbeitung sind jedoch gesondert anzusetzen. Die Einnahmen aus der Be- und/oder Verarbeitung von eigenen Urprodukten bis 33.000 Euro brutto pro Jahr gehören zwar zur Land- und Forstwirtschaft, diese sind aber gesondert steuerpflichtig. Für die Gewinnermittlung aus dieser Nebentätigkeit können pauschal 70% der Einnahmen (inkl. USt.) als Ausgaben abgezogen werden, sodass 30% der Einnahmen als Gewinn ermittelt werden (Bsp.: Umsatz 10.000 Euro aus Be- und Verarbeitung, ergibt einen Gewinn von 3.000 Euro = 30% von 10.000 Euro). Die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten (dem Nebenerwerb) sind für die Gewinn
ermittlung daher jedenfalls aufzuzeichnen.
Bei Überschreiten der Grenzen liegt in Bezug auf den Nebenerwerb einkommensteuerlich grundsätzlich ein Gewerbebetrieb vor.
Sofern nicht freiwillig zur Umsatzsteuerregelbesteuerung optiert wurde, fallen die Einnahmen aus landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten unter die sogenannte Umsatzsteuerpauschalierung der Land- und Forstwirte, das heißt, dass die in den Einnahmen enthaltene pauschale Umsatzsteuer (10% oder 13%) nicht an das Finanzamt abgeführt werden muss. Wenn aber die Grenzen des Nebenerwerbs überschritten werden, liegen diesbezüglich gewerbliche Umsätze vor, sodass diese Umsätze auch nicht mehr unter die Umsatzsteuerpauschalierung der Land- und Forstwirte fallen.
Fazit
Im Bereich der Direktvermarktung gibt es gewisse Grenzen, die man jedenfalls beachten sollte. Ein Überschreiten dieser Grenzen kann nämlich nicht nur steuerliche, sondern oft auch gewerberechtliche, sozial-
versicherungsrechtliche oder gar raumordnungsrechtliche (Widmung) Auswirkungen
haben.