Wo liegen die Grenzen von Ackerschlagkarteien hinsichtlich Pflanzenschutzmittelcheck?
Die Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen ist aber nach wie vor auch manuell möglich und erlaubt. Mithilfe von sogenannten "Pflanzenschutzmittelchecks" bei digitalen Lösungen kann man die Gesetzeskonformität der Pflanzenschutzmittelanwendungen bzw. Pflanzenschutzaufzeichnungen vom Programm automatisch auf mögliche Verstöße überprüfen lassen.
Dies ist eine wichtige Hilfestellung und gibt Sicherheit bei allfälligen Prüfungen und Kontrollen am Betrieb. Leider gibt es aber immer wieder Details und Spezialfälle, welche durch die Programme nicht abgedeckt und ausreichend überprüft werden können. Je nach Anbieter gibt es Unterschiede, wobei es sinnvoll ist, etwaige "Lücken" direkt beim Anbieter abzufragen bzw. selbst abzuprüfen. Nachfolgend werden einige Problemstellungen angeführt, die relativ häufig beim "Pflanzenschutzmittelcheck" unerkannt bleiben. Trotz der hohen Qualität solcher Ackerschlagkarteien ist es somit auch weiterhin notwendig, einen gewissen Überblick auf die oft sehr umfangreichen Auflagen im Pflanzenschutz zu behalten und entsprechend aufmerksam die Dokumentationen und Pflanzenschutzmittelanwendungen durchzuführen.
Beispielverstöße, die zum Teil von den Programmen nicht erkannt werden:
In Wasserschutz- und Schongebieten dürfen die Wirkstoffe Dimethachlor, Metazachlor und Terbuthylazin nicht zur Anwendung kommen. Zum Teil muss manuell den einzelnen Schlägen zugewiesen werden, dass sie sich in einem solchen Wasserschutz- und Schongebiet befinden, um eine dahingehende Überprüfung zu ermöglichen.
Immer wieder gibt es für gewisse Wirkstoffe maximale jährliche Gesamtaufwandmengen (z.B. Nicosulfuron 40 g/ha, Glyphosat 3.600 g/ha). Solche Wirkstoffe können aber in unterschiedlichen Produkten vorkommen. Wird nun zum Beispiel SL 950 mit 1l/ha (40 g Wirkstoff) und Nicogan mit 1l/ha (40 g Wirkstoff) im selben Jahr verbucht, dann kann es sein, dass es trotz einer Überschreitung der höchstzulässigen Wirkstoffmenge um 50% zu keiner Warnmeldung kommt.
Immer wieder gibt es für gewisse Wirkstoffe maximale jährliche Gesamtaufwandmengen (z.B. Nicosulfuron 40 g/ha, Glyphosat 3.600 g/ha). Solche Wirkstoffe können aber in unterschiedlichen Produkten vorkommen. Wird nun zum Beispiel SL 950 mit 1l/ha (40 g Wirkstoff) und Nicogan mit 1l/ha (40 g Wirkstoff) im selben Jahr verbucht, dann kann es sein, dass es trotz einer Überschreitung der höchstzulässigen Wirkstoffmenge um 50% zu keiner Warnmeldung kommt.
Für gewisse Wirkstoffe (z.B. Nicosolfuron, Imazamox, Flufenacet, Terbutylazin, Metazachlor, Dimethachlor) gibt es sogenannte Jahresauflagen. Dies bedeutet, dass sie auf derselben Fläche z.B. nur alle zwei oder drei Jahre angewendet werden dürfen. Sehr häufig werden solche Wirkstoffe über unterschiedliche Produkte oder Produktnamen vertrieben und eingesetzt. Solche Jahresauflagen können zum Teil von den Programmen nur unzureichend überprüft werden.