18.07.2018 |
von Margit Ram
Wildschäden – was wird ersetzt?
Die zu klärende Frage ist dabei, wer welche Schäden zu ersetzen hat. Das Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF LGBl. 26/2017 (TJG 2004) sieht – gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen – eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten (JAB) vor. Dieser Grundsatz resultiert aus dem Umstand, dass den jeweiligen Grundeigentümern – mit wenigen Ausnahmen – die Abwehr des Schadens durch Tötung der Tiere genommen wurde, sodass ihnen als Ausgleich dafür ein Schadenersatzanspruch gewährt wird.
Gemäß § 54 TJG 2004 hat der JAB dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, allen entstandenen Wild- und Jagdschaden zu ersetzen. Eine gesonderte Vereinbarung kann dabei der Jagdpachtvertrag oder eine sonstige privatrechtliche Vereinbarung sein. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der im Jagdpachtvertrag vereinbarte Jagdpachtzins das Entgelt für die Überlassung des Jagdrechtes darstellt und nicht als Ausgleich für Wildschäden festgelegt wird – außer dies ist ausdrücklich so vereinbart. Falls eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich des Schadenersatzes nicht möglich ist, sind Wild- bzw. Jagdschäden auf zivilgerichtlichem Wege geltend zu machen. Dabei wird es sich aufgrund des Streitwertes in den meisten Fällen um die örtlich zuständigen Bezirksgerichte handeln.
Gemäß § 54 TJG 2004 hat der JAB dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, allen entstandenen Wild- und Jagdschaden zu ersetzen. Eine gesonderte Vereinbarung kann dabei der Jagdpachtvertrag oder eine sonstige privatrechtliche Vereinbarung sein. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der im Jagdpachtvertrag vereinbarte Jagdpachtzins das Entgelt für die Überlassung des Jagdrechtes darstellt und nicht als Ausgleich für Wildschäden festgelegt wird – außer dies ist ausdrücklich so vereinbart. Falls eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich des Schadenersatzes nicht möglich ist, sind Wild- bzw. Jagdschäden auf zivilgerichtlichem Wege geltend zu machen. Dabei wird es sich aufgrund des Streitwertes in den meisten Fällen um die örtlich zuständigen Bezirksgerichte handeln.
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Jagdschaden – Wildschaden
Unter Jagdschaden wird jener Schaden verstanden, den der JAB, die von diesem zur Jagd eingeladenen Personen, seine Jagdschutzorgane oder die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie den Haus- und Nutztieren verursachen.
Unter dem hier zu behandelnden Wildschaden wird jener Schaden verstanden, den jagbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Von der Ersatzpflicht ausgenommen sind Schäden, die zwar von jagbaren, aber ganzjährig geschonten Wildarten (wie z.B. Wolf, Habicht, Kormoran, Steinadler und dergleichen) verursacht werden. Erstattungsfähig sind gemäß den Bestimmungen des TJG 2004 somit nur jene Schäden, die jagbares, nicht ganzjährig geschontes Wild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an einem Grundstück und seinen Bestandteilen anrichtet, z.B. durch Aufscharren, Zerwühlen, Zertrampeln des zur Bestellung vorbereiteten oder bestellten Bodens, des Abäsens, Verbeißens, Schälens oder Fegens an Baumpflanzen.
Unter dem hier zu behandelnden Wildschaden wird jener Schaden verstanden, den jagbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Von der Ersatzpflicht ausgenommen sind Schäden, die zwar von jagbaren, aber ganzjährig geschonten Wildarten (wie z.B. Wolf, Habicht, Kormoran, Steinadler und dergleichen) verursacht werden. Erstattungsfähig sind gemäß den Bestimmungen des TJG 2004 somit nur jene Schäden, die jagbares, nicht ganzjährig geschontes Wild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an einem Grundstück und seinen Bestandteilen anrichtet, z.B. durch Aufscharren, Zerwühlen, Zertrampeln des zur Bestellung vorbereiteten oder bestellten Bodens, des Abäsens, Verbeißens, Schälens oder Fegens an Baumpflanzen.
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Eingebrachte bzw.nicht eingebrachte Feldfrüchte
Da nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) das Gras, die Bäume, die Früchte und dergleichen so lange ein unbewegliches Vermögen bleiben, also nicht als von Grund und Boden abgesondert gelten, sind Schäden an diesem Zubehör demnach als Schäden an Grund und Boden zu qualifizieren. Hierbei wird auf eine höchstgerichtliche Entscheidung verwiesen, wonach sogar das durch Wild beschädigte Vlies zur Abdeckung von Gemüsekulturen unter den Begriff "Grund und Boden" fällt, weil das Vlies zur Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich und somit Zubehör der Liegenschaft ist. Ebenso sind Schäden an gemähtem Getreide, ausgemachten Kartoffeln oder Rüben usw. ersatzpflichtig. Feldfrüchte, die nach der Ernte bis zum Zeitpunkt des Bedarfes bzw. Verbrauches in landesüblicher Form im Freien aufbewahrt werden (z.B. Heuschober), werden in Tirol als bereits eingebracht angesehen. Schäden an diesen sind nicht ersatzpflichtig.
Besonders schwierig stellt sich die Beurteilung von Schäden an im Freien abgelagerten Siloballen dar. Entstehen Schäden an Siloballen im zeitlich engen Zusammenhang mit der Einbringung, dann wird wohl der Grundsatz gelten, wonach Schäden an noch nicht eingebrachten Früchten (Siloballen) zu ersetzen sind. Beispielsweise werden die Siloballen am Nachmittag gewickelt und dann am Abend zur Hofstelle verbracht. Sollte in diesem Zeitraum (Wickeln – Verbringen) ein Wildschaden entstehen, wird der Schaden wohl zu ersetzen sein. Ist jedoch beabsichtigt, die Siloballen bis zum Verbrauch an Feldrändern zu lagern, dann werden die Siloballen wohl als bereits eingebracht gelten – ein Schadenersatzrecht wird dann eher nicht bestehen.
Besonders schwierig stellt sich die Beurteilung von Schäden an im Freien abgelagerten Siloballen dar. Entstehen Schäden an Siloballen im zeitlich engen Zusammenhang mit der Einbringung, dann wird wohl der Grundsatz gelten, wonach Schäden an noch nicht eingebrachten Früchten (Siloballen) zu ersetzen sind. Beispielsweise werden die Siloballen am Nachmittag gewickelt und dann am Abend zur Hofstelle verbracht. Sollte in diesem Zeitraum (Wickeln – Verbringen) ein Wildschaden entstehen, wird der Schaden wohl zu ersetzen sein. Ist jedoch beabsichtigt, die Siloballen bis zum Verbrauch an Feldrändern zu lagern, dann werden die Siloballen wohl als bereits eingebracht gelten – ein Schadenersatzrecht wird dann eher nicht bestehen.
Besondere Schadensfälle
Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen und Alleen sowie an einzelstehenden jungen Bäumen und Freilandanpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entstehen, sind vom JAB nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obwohl alle Vorkehrungen vom Besitzer getroffen wurden, um diese Anpflanzungen zu schützen. Das heißt, im TJG 2004 gibt es eine Ausnahme vom Prinzip der verschuldensunabhängigen Schadenstragung durch den JAB. Er hat Wildschäden an den besonderen Anpflanzungen nur in jenen Fällen zu ersetzen, in denen der Besitzer entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden durch jagbare Tiere zu vermeiden. Hat der betroffene Landwirt die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht getroffen, dann kommt es nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zu einer Schadensteilung, sondern zum gänzlichen Entfall des Ersatzanspruches. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die besonderen Anpflanzungen nur in zumutbarer Art und Weise geschützt werden müssen, hinsichtlich der Zumutbarkeit bestimmt das TJG 2004, dass es bezüglich der genannten besonders schützenswerten Kulturen darauf ankommt, wie ein "ordentlicher Landwirt" solche zu schützen pflegt. Daraus ergibt sich, dass der Besitzer eines Obst- und Gemüsegartens, der seine Schadenersatzansprüche gegen den JAB wahren will, nur verpflichtet ist, solche Vorkehrungen zu treffen (z.B. Zäune errichten) die einem ordentlichen Landwirt wirtschaftlich zumutbar sind. Würde der dadurch entstehende Kostenaufwand zum Ertrag in einem unwirtschaftlichen Verhältnis stehen, so würde ein ordentlicher Landwirt derartige Vorkehrungen nämlich nicht treffen.
Schäden durch Rabenkrähen
Durch Rabenkrähen werden in Tirol jährlich erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen verursacht. § 52b TJG 2004 (besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen) sieht vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) anordnen sowie einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Jagdgebieten gegliederten Abschuss von Rabenkrähen vorschreiben kann, soweit es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um ernste Schäden an Kulturen abzuwenden. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde auch Gebrauch gemacht. Sollten nunmehr Schäden durch Rabenkrähen an landwirtschaftlichen Kulturen verursacht werden, haben die Nutzungsberechtigten bzw. Grundeigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke vorerst die Rabenkrähen durch geeignete Maßnahmen zu vergrämen. Bleiben diese Maßnahmen ergebnislos, sind die in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Abschüsse vom JAB durchzuführen. Bei konkreten Fragen, wenden Sie sich einfach an den Fachbereich Recht, Wirtschaft und Forst bzw. an die Bezirkslandwirtschaftskammern.