Wann überhöhte Krankenstände zur Kündigung führen können
Die regelmäßige Inanspruchnahme überdurchschnittlicher Krankenstände sowie ein mehrfach schuldhaft verspätetes Erscheinen zum Dienst kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber unter Umständen rechtfertigen, selbst wenn die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers dadurch beeinträchtigt sind.
Im Anlassfall hat ein gekündigter Straßenbahnfahrer die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten. Ausgangspunkt der ausgesprochenen Kündigung waren die häufigen und immer länger andauernden Krankenstände des Arbeitnehmers sowie ein mehrfaches schuldhaftes Zuspätkommen zum Dienst. Im Zuge des daraufhin anhängigen Gerichtsverfahrens wurde zwar die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bejaht, jedoch ebenfalls eine Rechtfertigung der Kündigung durch personenbezogene Gründe als gegeben erachtet.
Im Anlassfall hat ein gekündigter Straßenbahnfahrer die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten. Ausgangspunkt der ausgesprochenen Kündigung waren die häufigen und immer länger andauernden Krankenstände des Arbeitnehmers sowie ein mehrfaches schuldhaftes Zuspätkommen zum Dienst. Im Zuge des daraufhin anhängigen Gerichtsverfahrens wurde zwar die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bejaht, jedoch ebenfalls eine Rechtfertigung der Kündigung durch personenbezogene Gründe als gegeben erachtet.
Dazu hat der OGH ausgesprochen (OGH: 8 OBA 37/14w), dass die Kündigung durch das Vorliegen "personenbezogener Gründe" gerechtfertigt ist, wenn die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren als sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. Auch wenn eine starre Grenze für überhöhte Krankenstände in Bezug auf deren Häufigkeit und Dauer nach der Rechtsprechung nicht besteht, so war für den gegenständlichen Anlassfall charakteristisch, dass der Arbeitnehmer während seiner dreieinhalbjährigen Dienstzeit beim Arbeitgeber nahezu regelmäßig überdurchschnittliche Krankenstände in Anspruch genommen hat. Eine zu diesen Zeiten tatsächlich vorliegende Dienstunfähigkeit konnte der Arbeitnehmer nicht nachweisen. Die Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Krankenstände des Arbeitnehmers ließen die Annahme zu, dass der Arbeitgeber auch in Zukunft mit Krankenständen in ähnlichem Umfang rechnen durfte. Ungeachtet der überhöhten Krankenstände konnten aber auch die verspäteten Dienstantritte des Klägers nicht unberücksichtigt bleiben.
In drei Fällen waren die Zeitverzögerungen erheblich. Zu spät zum Dienst war der Arbeitnehmer unter anderem einmal um 26, einmal um 97 und einmal um 40 Minuten. Auch die Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers kann im Sinne der Judikatur eine Pflichtverletzung begründen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Unpünktlichkeit "oftmalig" vorkommt, sondern ob eine Pflichtwidrigkeit vorliegt. Für das Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit ist eine gewisse Mindestintensität in Bezug auf die Dauer und Häufigkeit verspäteter Dienstantritte erforderlich. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wurde letztendlich vom Obersten Gerichtshof aufgrund der überhöhten Krankenstände und der wiederholten Dienstversäumnisse die Kündigung des Arbeitnehmers als gerechtfertigt angesehen und der Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nicht stattgegeben.