25.03.2015 |
von Dr. Karl Penninger, LK OÖ
Vorsteuerpauschale bei Pensionshaltung von Pferden
Normalsteuersatz seit 1. Jänner 2014
Seit 1. Jänner 2014 sind Umsätze aus der Pensionstierhaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder selbstständigen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden und die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken nicht mehr von der landwirtschaftlichen Umsatzsteuerpauschalierung erfasst.
Sämtliche Umsätze aus der Pensionspferdehaltung und der Pferdevermietung sind umsatzsteuerpflichtig und unterliegen dem Normalsteuersatz (20 %).
Sämtliche Umsätze aus der Pensionspferdehaltung und der Pferdevermietung sind umsatzsteuerpflichtig und unterliegen dem Normalsteuersatz (20 %).
Vorsteuerpauschale
Gemäß der Pferdepauschalierungsverordnung beträgt bei der Pensionspferdehaltung das Vorsteuerpauschale, das anstelle der tatsächlichen Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann, 24 Euro pro Einstellpferd und Monat.
Zusätzlich zum Vorsteuerpauschale können unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuern aus ertragssteuerrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen, das der Pensionspferdehaltung dient, abgezogen werden.
Zusätzlich zum Vorsteuerpauschale können unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuern aus ertragssteuerrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen, das der Pensionspferdehaltung dient, abgezogen werden.
Antrag auf Anwendung des Vorsteuerpauschales
Für die Anwendung des Vorsteuerpauschales ist eine schriftliche Erklärung auf Anwendung der Vorsteuerpauschalierung notwendig. Der Antrag ist bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides des betreffenden Jahres zu stellen, in dem erstmals der Vorsteuerabzug pauschaliert werden soll. Die Erklärung bindet den Unternehmer für zwei Jahre.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.