Vorgangsweise bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

Im Laufe eines Antragsjahres kann es immer wieder zu Ereignissen kommen, welche die Einhaltung der beantragten Flächenbewirtschaftung beziehungsweise eingegangenen Fördermaßnahmen teilweise oder ganz verunmöglichen, ohne dass die antragstellende Person auf das Eintreten eines solchen Ereignisses eine wesentliche Einflussmöglichkeit hat.
Folgende Ereignisse werden vor diesem Hintergrund als höhere Gewalt anerkannt:
Folgende Ereignisse werden vor diesem Hintergrund als höhere Gewalt anerkannt:
- Tod oder länger andauernde Berufsunfähigkeit der antragstellenden
- Schwere Naturkatastrophe
- Zerstörung von Landschaftselementen
- Anzeigepflichtige Seuchen, Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge
- Enteignung des Betriebes
- Dauerhafte Abtretung oder vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,30 ha förderfähiger Fläche an die öffentliche Hand
- Tod eines Tieres durch Blitzschlag, Steinschlag oder Riss durch große Beutegreifer
- Riss durch große Beutegreifer
- Behördliche Anordnungen zur Eindämmung von quarantänebedürftigen ansteckenden Krankheiten
- Entfernung von Neophyten
- Grundstückszusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren bei mehrjährigen Verpflichtungen
Weitere Details zu den berücksichtigbaren Ereignissen und dafür notwendigen Nachweisen finden sich im AMA Merkblatt "Mehrfachantrag" unter https://www.ama.at/formulare-merkblaetter.
Ereignisse samt Nachweismöglichkeiten
Folgende Ereignisse werden als höhere Gewalt anerkannt, wenn die dafür notwendigen Nachweise vorgelegt werden können:
Ereignis | Gültiger Nachweis |
Tod der antragstellenden Person oder einer am Betrieb maßgeblich eingebundenen Person | Sterbeurkunde und Einantwortungsbeschluss |
Länger andauernde Berufsunfähigkeit der antrag-stellenden Person | Ärztliches Attest |
Schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, welche/s den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht | Schadensprotokolle Hagelversicherung, Fotos, Gemeindebestätigung |
Zerstörung von Landschaftselementen | Fotos, Gemeindebestätigung |
Anzeigepflichtige Seuche, Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder Auftreten eines Pflanzen-schädlings | Bestätigung Amtstierarzt, Keulungsbescheid, Bestätigung Landesregierung |
Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war | Enteignungsbescheid |
Dauerhafte Abtretung von mindestens 0,30 ha förderfähiger Fläche an die öffentliche Hand | Abtretungsurkunde |
Vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,30 ha förderfähiger Fläche im öffentlichen Interesse | Bestätigung für Grundinanspruchnahme (z. B. durch ASFINAG, ÖBB, Netzbetreiber…) |
Tod eines Tieres durch Blitzschlag, Steinschlag oder Riss durch große Beutegreifer | Bestätigung Tierarzt, Ergebnis DNA Beprobung, Bestätigung des Bären/-Wolfsbeauftragten |
Vorzeitiger Abtrieb einer Herde bei auf derselben Alm oder Weide erfolgtem Riss durch große Beutegreifer | Ergebnis DNA Beprobung, Bestätigung des/der Bären-/Wolfsbeauftragten |
Behördliche Anordnungen zur Eindämmung oder Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder anderen quarantänebedürftigen ansteckenden Krankheiten sowie zur Entfernung von Neophyten | Behördliche Anordnung, Bestätigung des/der Feuerbrandbeauftragten |
Grundstückszusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren, die die Einhaltung mehrjähriger Verpflichtungen durch Änderung der Lage der Fläche vorübergehend unmöglich machen | Behördliche Anordnung |
Meldung höherer Gewalt
Tritt ein solches Ereignis ein, ist es innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person dazu in der Lage ist, im eAMA im entsprechenden Formular unter "Eingaben -> Andere Eingaben" zu melden. Nach Möglichkeit sind die erforderlichen Nachweise bereits bei der Meldung hochzuladen oder ansonsten ehestmöglich nachzureichen. Für höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände bei tierbezogenen Maßnahmen, insbesondere auf Almen oder Gemeinschaftsweiden, sind bei einzelnen Ereignissen gesonderte Meldewege vorgesehen und im Merkblatt der AMA genauer beschrieben. Die Meldung samt Nachweisen ist in jedem Fall für etwaige Vor-Ort-Kontrollen aufzubewahren und im Zweifelsfall vorzulegen.
Gebietsübergreifende Meldung
Bei überregionalen Wetterereignissen (z.B. Überschwemmung, Hagelunwetter) kann die Landwirtschaftskammer stellvertretend für alle betroffenen Personen eines Gebiets eine Fristwahrungsmeldung vornehmen. In bestimmten Fällen (z.B. Landschaftselemente, nicht rekultivierbare Flächen bei mehrjährigen Verpflichtungen) ist dennoch ehestmöglich eine zusätzliche einzelbetriebliche Meldung erforderlich.
Einhaltung ÖPUL-Mindestbewirtschaftungsdauer
Mit Wirksamkeit 2023 ist bei Ackerkulturen, welche infolge eines schweren Wetterereignisses, regional auftretender ungünstiger Witterungsbedingungen oder eines regional auftretenden Schädlingsbefalls einen unregelmäßigen bzw. lückigen Bestand aufweisen, keine höhere Gewalt zu melden, wenn dennoch eine entsprechende Pflege des verbliebenen Aufwuchses sowie dessen Ernte erfolgt. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle ist der Sachverhalt durch Nachweise wie Fotos oder Schadensprotokoll der Hagelversicherung zu plausibilisieren. Wird infolge des Ereignisses eine andere Kultur angebaut oder Nutzung vorgenommen, ist dies im MFA zu korrigieren und bedarf ebenfalls keiner Meldung höherer Gewalt. Erfolgt hingegen keine Ernte ist eine Meldung höherer Gewalt samt Hochladen entsprechender Nachweise weiterhin notwendig.