Verlust der Verfügungsgewalt
Werden Teilflächen oder auch der gesamte Betrieb während der ÖPUL 2015-Laufzeit verpachtet oder verkauft, dann hat dies für den Verpächter bzw. Verkäufer keine Rückzahlungen zur Folge, auch wenn der Folgebewirtschafter nicht an gleich- oder höherwertigen ÖPUL-Maßnahmen teilnimmt. Beispiel: Biobetrieb verpachtet an konventionellen Betrieb.
Der Verlust der Verfügungsgewalt ist für die AMA dann leicht nachvollziehbar, wenn die bisher beantragten Flächen des Vorbewirtschafters im Mehrfachantrag (MFA) des Folgebewirtschafters aufscheinen. Scheint der Flächenabgang in keinem MFA auf, kommt es zu einer Sachverhaltserhebung - sofern die Verringerung über der Abgangstoleranz liegt. Damit wird festgestellt, ob auch in diesen Fällen der „Verlust der Verfügungsgewalt“ vorliegt.
Diese Bestimmung gilt ausschließlich bei Verlust der Verfügungsgewalt. Die Herausnahme aus der ldw. Nutzung z.B. aufgrund von Aufforstung fällt nicht unter diese Ausnahmeregelung; in diesen Fällen muss bei Überschreitung der Flächenabgangstoleranzen mit Rückforderungen gerechnet werden. Auch ein Bewirtschafterwechsel – z.B. die Übergabe des Betriebes – fällt nicht unter diese Ausnahmeregelung.
Abgangstoleranz im ÖPUL 2015, jährlich:
Abgangstoleranz im ÖPUL 2015, jährlich:
- bis zu 5% (Ausgangsbasis ist das Vorjahr)
- höchstens 5 ha
- jedenfalls 0,5 ha (unabhängig von der Prozentobergrenze)