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17.09.2018 | von Hans Gföller
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Verbrennen von Schwendmaterial

Die Landwirtschaftskammer Tirol informiert über die rechtlichen Bestimmungen des Verbrennens von geschwendetem Material.

Bekanntlich ist seit August 2010 mit der Novelle des Bundesluftreinhaltegesetzes (kurz: BLRG) das Verbrennen von (biogenen und nicht biogenen) Materialien außerhalb von dafür bestimmten Anlagen – also auch im Freien – grundsätzlich verboten! Es müssen alle Materialien ganzjährig in die bestehende Infrastruktur für die sachgerechte Behandlung und Verwertung (z. B. Sammelsysteme, Biotonne) eingebracht werden. Allerdings sieht das Gesetz eine Ausnahme von diesem Verbot "für das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung“ vor.
Wird geschwendetes Material verbrannt  muss das der Feuerwehr an die Leitstelle gemeldet werden. © Thomas LorenzWird geschwendetes Material verbrannt  muss das der Feuerwehr an die Leitstelle gemeldet werden. © Thomas LorenzWird geschwendetes Material verbrannt  muss das der Feuerwehr an die Leitstelle gemeldet werden. © Thomas LorenzWird geschwendetes Material verbrannt  muss das der Feuerwehr an die Leitstelle gemeldet werden. © Thomas Lorenz[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2018.09.17%2F1537166100027799.jpg]
Wird geschwendetes Material verbrannt, muss das der Feuerwehr an die Leitstelle gemeldet werden. © Thomas Lorenz

Was gilt als Schwenden?

Diese in § 3 Abs. 3 Z 5 BLRG vorgesehene Ausnahme bereitete in der Praxis vor allem Schwierigkeiten in der Abgrenzung. Der Gesetzestext selbst gibt nämlich keine Auskunft darüber, was unter den Begriffen "geschwendetes Material", "schwer zugänglich" und "alpine Lage" zu verstehen ist. Um einen einheitlichen Vollzug innerhalb der Verwaltung zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dazu mit dem Erlass vom 30. März 2011, GZ. BMLFUW-UW.1.3.3/0032-V/4/2011, Klarheit geschaffen.

Demnach ist unter "Schwenden" in erster Linie das periodische Entfernen unerwünschten Bewuchses (Jungbäume, Gebüsch und Zwergsträucher) auf Weideflächen zum Zweck der Aufrechterhaltung des Weidebetriebes zu verstehen. Aber auch das Schwenden auf Hut- oder Dauerweiden und das Entfernen des durch Wind- und Schneedruck im Bereich von Lärchenwiesen und Hut- oder Dauerweiden angefallenen Astwerks und Reisigs zur Aufrechterhaltung des Weidebetriebes fällt laut Erlass unter die Ausnahmeregelung.

Wo darf verbrannt werden?

Schwendgut sowie Astwerk und Reisig von Lärchenwiesen dürfen daher ausnahmsweise verbrannt werden, wenn das Material auf einer Fläche anfällt, die
  • als Weidefläche im Almkataster oder als Hut- oder Dauerweide oder Lärchenwiese im INVEKOS geführt wird und dort als Futterfläche ausgewiesen ist und
  • die schwer zugänglich ist.

Als schwer zugänglich gilt eine Fläche, wenn
  • die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktor mit Anhänger) möglich ist, mehr als 50 m (in der Praxis durch eine übliche Seilwindenlänge abgedeckt) beträgt oder
  • die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktor mit Anhänger) möglich ist, 50 m oder weniger beträgt, jedoch der Einsatz einer Seilwinde geländetechnisch (z.B. bedingt durch Geländesprünge oder Hindernisse) nicht durchführbar ist. Ausschließlich bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen darf das Schwendgut vor Ort verbrannt werden.
Die Kernaussage des Erlasses deckt sich mit der Intention des Gesetzes, wonach das Verbrennen von trockenem Schwendgut auf Weiden dann zulässig sein soll, wenn dieses nicht mit üblichen landwirtschaftlichen Transportmitteln (z.B. Traktor und Anhänger, allenfalls unter Einsatz einer Seilwinde) abgeführt werden kann. Dass unter einem geländetauglichen Fahrzeug zumindest ein Traktor mit Anhänger zu verstehen ist, ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. April 2012, GZ. UVS-5/14295/7-2012) und zum anderen aus dem zitierten Erlass selbst, welcher schließlich die Entfernungsregel von 50 Metern mit der in der Praxis üblicherweise abgedeckten Seilwindenlänge begründet; Seilwinden sind in der Regel nur an Zugmaschinen oder Traktoren, aber nicht an Mulis, Metracs oder Schleppern angebracht, weshalb nicht zuletzt auch aus diesem Grund die Erreichbarkeit mit Traktor und Anhänger gegeben sein muss. Das Erfordernis eines Traktors mit Anhänger ergibt sich auch deshalb, weil erst durch einen Anhänger das mittels der auf dem Traktor angebrachten Seilwinde heran gezogene Material zur Sammelstelle abtransportiert werden könnte. Das Material darf stets nur in trockenem Zustand vor Ort punktuell an einem Brandplatz (zur Schonung der Grasnarbe) verbrannt werden. Im oben zitierten Erlass wird empfohlen, großflächigere Schwendungen möglichst im Zusammenhang mit fachlicher Beratung (z. B. durch die jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammern oder den Almwirtschaftsverein) durchzuführen.

Sicherheit gewährleisten und Meldung durchführen!

Letztlich ist festzuhalten, dass die Landwirte neben den Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers durch Bereitstellung von geeignetem Löschgerät (z. B. Löscher, Kübel mit Wasser, etc.), Beaufsichtigung des Feuers bis zum Erlöschen durch geeignete Personen auch eine verpflichtende Meldung des Verbrennens an die Leitstelle Tirol unter der Telefonnummer 0512/3313, Faxnummer 0512/3313 DW 1000, E-Mail: info@leitstelle-tirol.at, unter Nennung folgender Angaben durchzuführen haben: Name, Erreichbarkeit (z. B. Telefonnummer), Datum- und Zeitangabe sowie Örtlichkeit (Ort, Parzelle, etc.) der Verbrennung.

Zur Beratung steht die Landwirtschaftskammer Tirol gerne zur Verfügung.
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