30.04.2019 |
von Hans Gföller
Tierhalterhaftung: Häufig gestellte Fragen und Antworten
Bei den LK-Veranstaltungen zur Almsicherheit wurde dazu eine Reihe von Fragen gestellt und beantwortet. In einer mehrteiligen Serie bringen wir hier nochmals zusammenfassend die wichtigsten Punkte.
Wer ist Tierhalter?
Tierhalter ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsmacht über ein Tier hat und das wirtschaftliche Risiko trägt. Auf das Eigentum kommt es nicht an. Tierhalter ist auch jede Person, der das Tier übertragen wird, ohne an Weisungen gebunden zu sein; Halter kann auch ein Pächter sein bei längerer Dauer (Almsommer). Ein weisungsgebundener Gehilfe ist kein Halter.
Tierhalter ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsmacht über ein Tier hat und das wirtschaftliche Risiko trägt. Auf das Eigentum kommt es nicht an. Tierhalter ist auch jede Person, der das Tier übertragen wird, ohne an Weisungen gebunden zu sein; Halter kann auch ein Pächter sein bei längerer Dauer (Almsommer). Ein weisungsgebundener Gehilfe ist kein Halter.
Wann hafte ich als Tierhalter?
Ein Tierhalter hat dann für den von seinem Vieh verursachten Schaden einzustehen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Die Rechtsgrundlage bildet die sogenannte Tierhalterhaftung nach § 1320 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch:
Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Durch diese Haftung soll die besondere Gefahr von Tieren berücksichtigt werden; Tiere steuern ihr Verhalten nicht über den Verstand, sondern triebgesteuert und instinktiv. Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung spielen insbesondere folgende Kriterien eine wesentliche Rolle:
1. Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden.
2. Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, ob das Tier etwa mit vielen Menschen in Kontakt kommt oder kommen kann und ob sich darunter auch Kinder befinden.
3. Abwägung der Interessen: Stellt ein Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen (dem höchsten Gut) dar, so muss die geforderte Verwahrung des Tieres durch Einzäunen etc. anerkannt werden. Die objektiv erforderliche Sorgfalt hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein.
Einzeltiere, welche dem Tierhalter als aggressiv bekannt sind bzw. bekannt sein müssten, sind von der freien Weidehaltung auszuschließen. Solche sind auf Weiden zu halten, auf denen sie sich den Menschen nicht nähern können.
Ein Tierhalter hat dann für den von seinem Vieh verursachten Schaden einzustehen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Die Rechtsgrundlage bildet die sogenannte Tierhalterhaftung nach § 1320 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch:
Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Durch diese Haftung soll die besondere Gefahr von Tieren berücksichtigt werden; Tiere steuern ihr Verhalten nicht über den Verstand, sondern triebgesteuert und instinktiv. Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung spielen insbesondere folgende Kriterien eine wesentliche Rolle:
1. Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden.
2. Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, ob das Tier etwa mit vielen Menschen in Kontakt kommt oder kommen kann und ob sich darunter auch Kinder befinden.
3. Abwägung der Interessen: Stellt ein Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen (dem höchsten Gut) dar, so muss die geforderte Verwahrung des Tieres durch Einzäunen etc. anerkannt werden. Die objektiv erforderliche Sorgfalt hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein.
Einzeltiere, welche dem Tierhalter als aggressiv bekannt sind bzw. bekannt sein müssten, sind von der freien Weidehaltung auszuschließen. Solche sind auf Weiden zu halten, auf denen sie sich den Menschen nicht nähern können.
Welche Auswirkungen hat das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.02.2019 auf die Alpung von Milchkühen, Jung- und Galtvieh sowie Pferden?
Im Zentrum des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck steht der Vorfall vom 28.07.2014. Es handelte sich dabei um eine Begegnung zwischen einer Mutterkuhherde der Rasse Tiroler Grauvieh und einer Wanderin mit einem Hund der Rasse Kerry Blue Terrier.
Die vom Landesgericht Innsbruck in seinem Urteil vom 20.02.2019 gezogenen rechtlichen Schlüsse sind nur bedingt auf die Alpung von Milchkühen, Jung- und Galtvieh sowie Pferden anwendbar.
Im Gegensatz zu reinen Milchviehherden ist bei der Mutterkuhhaltung der Mutterinstinkt (Beschützerfunktion) der Kühe deutlich stärker ausgeprägt, was im Umgang mit den Tieren sowohl vom Tierhalter als auch von Dritten zu berücksichtigen ist. Auseinandersetzungen kommen insbesondere zwischen Hunden und Mutterkühen vor, da Hunde aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu Wölfen von Rindern als akute Bedrohung für ihre Jungtiere gesehen werden. Die (instinktbedingte) Aggression der Mutterkühe gilt also meist nicht dem Hundehalter, sondern vielmehr dem Hund.
Daraus folgt, dass gerade bei der Haltung von Mutterkuhherden aufgrund des stärkeren Mutterinstinktes der erforderliche Sorgfaltsmaßstab bei der Verwahrung und Beaufsichtigung höher ist als beispielsweise bei einer Jungviehherde oder gar bei einer Milchkuhherde. Befinden sich in Herden sogar einzelne, gefährliche bzw. besonders auffällige Tiere, müssen diese auch aus einer an sich unauffälligen Herde genommen und gesondert verwahrt werden.
Für Pferdehaltung neben Straßen gelten besondere Erfordernisse: Der Bewegungstrieb von Pferden, die Fluchttiere sind, ist bekannt, weshalb an die Verwahrung und Beaufsichtigung von Pferden besonders strenge Anforderungen gestellt werden.
Im Zentrum des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck steht der Vorfall vom 28.07.2014. Es handelte sich dabei um eine Begegnung zwischen einer Mutterkuhherde der Rasse Tiroler Grauvieh und einer Wanderin mit einem Hund der Rasse Kerry Blue Terrier.
Die vom Landesgericht Innsbruck in seinem Urteil vom 20.02.2019 gezogenen rechtlichen Schlüsse sind nur bedingt auf die Alpung von Milchkühen, Jung- und Galtvieh sowie Pferden anwendbar.
Im Gegensatz zu reinen Milchviehherden ist bei der Mutterkuhhaltung der Mutterinstinkt (Beschützerfunktion) der Kühe deutlich stärker ausgeprägt, was im Umgang mit den Tieren sowohl vom Tierhalter als auch von Dritten zu berücksichtigen ist. Auseinandersetzungen kommen insbesondere zwischen Hunden und Mutterkühen vor, da Hunde aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu Wölfen von Rindern als akute Bedrohung für ihre Jungtiere gesehen werden. Die (instinktbedingte) Aggression der Mutterkühe gilt also meist nicht dem Hundehalter, sondern vielmehr dem Hund.
Daraus folgt, dass gerade bei der Haltung von Mutterkuhherden aufgrund des stärkeren Mutterinstinktes der erforderliche Sorgfaltsmaßstab bei der Verwahrung und Beaufsichtigung höher ist als beispielsweise bei einer Jungviehherde oder gar bei einer Milchkuhherde. Befinden sich in Herden sogar einzelne, gefährliche bzw. besonders auffällige Tiere, müssen diese auch aus einer an sich unauffälligen Herde genommen und gesondert verwahrt werden.
Für Pferdehaltung neben Straßen gelten besondere Erfordernisse: Der Bewegungstrieb von Pferden, die Fluchttiere sind, ist bekannt, weshalb an die Verwahrung und Beaufsichtigung von Pferden besonders strenge Anforderungen gestellt werden.
Welche Versicherungsmöglichkeiten habe ich als Almbauer?
Es bietet sich ein dreistufiger Versicherungsschirm an: Erstens ist die eigene Betriebshaftpflichtversicherung hinsichtlich Deckungsbereich und Versicherungshöhe zu prüfen. Zweitens empfiehlt sich eine Mitgliedschaft bzw. eine Versicherung im Versicherungsmodell des Tiroler Almwirtschaftsvereines. Drittens hat das Land Tirol die Einrichtung und die Finanzierung einer Dachversicherung ähnlich dem Versicherungsschutz im Tiroler Mountainbike-Modell für den Fall abgeschlossen, dass weder die eigene Betriebshaftpflichtversicherung noch die Haftpflichtversicherung über den Almwirtschaftsverein im Schadensfall leisten.
Es bietet sich ein dreistufiger Versicherungsschirm an: Erstens ist die eigene Betriebshaftpflichtversicherung hinsichtlich Deckungsbereich und Versicherungshöhe zu prüfen. Zweitens empfiehlt sich eine Mitgliedschaft bzw. eine Versicherung im Versicherungsmodell des Tiroler Almwirtschaftsvereines. Drittens hat das Land Tirol die Einrichtung und die Finanzierung einer Dachversicherung ähnlich dem Versicherungsschutz im Tiroler Mountainbike-Modell für den Fall abgeschlossen, dass weder die eigene Betriebshaftpflichtversicherung noch die Haftpflichtversicherung über den Almwirtschaftsverein im Schadensfall leisten.
Wie soll ich als Almbauer einschätzen, ob es sich um einen stark frequentierten Ort handelt?
Diese Frage ist generell nicht leicht zu beantworten. Die bisherigen Urteile zeigen viele Einzelfälle auf: Nach der Rechtsprechung handelt es sich um einen stark frequentierten Ort, wenn eine Seilbahn (SZ 55/180), eine Gastwirtschaft oder eine Jausenstation, ein viel genutzter Weg, viel Autoverkehr, viel Radverkehr, ein Spielplatz, ein Event oder eine Veranstaltung in der Nähe ist und gleichzeitig dieser, von Menschen stark frequentierte Ort auch vom Vieh häufig besucht wird bzw. sich das Vieh dort häufig aufhält. Entscheidend ist auch, ob an einem Ort mehrere Wege zusammen kommen und sich treffen. Einen einzelnen Wanderweg, der über eine „klassische“ Almwiese verläuft, oder einen landwirtschaftlichen Bringungsweg mit erheblich eingeschränktem Benutzerkreis wird man auch nach dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.02.2019 wohl nicht als stark frequentierten Ort ansehen dürfen.
Diese Frage ist generell nicht leicht zu beantworten. Die bisherigen Urteile zeigen viele Einzelfälle auf: Nach der Rechtsprechung handelt es sich um einen stark frequentierten Ort, wenn eine Seilbahn (SZ 55/180), eine Gastwirtschaft oder eine Jausenstation, ein viel genutzter Weg, viel Autoverkehr, viel Radverkehr, ein Spielplatz, ein Event oder eine Veranstaltung in der Nähe ist und gleichzeitig dieser, von Menschen stark frequentierte Ort auch vom Vieh häufig besucht wird bzw. sich das Vieh dort häufig aufhält. Entscheidend ist auch, ob an einem Ort mehrere Wege zusammen kommen und sich treffen. Einen einzelnen Wanderweg, der über eine „klassische“ Almwiese verläuft, oder einen landwirtschaftlichen Bringungsweg mit erheblich eingeschränktem Benutzerkreis wird man auch nach dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.02.2019 wohl nicht als stark frequentierten Ort ansehen dürfen.
Müssen nun sämtliche Wanderwege in einem Weidegebiet abgezäunt werden?
Nein. Das Landesgericht Innsbruck betont in seinem Urteil Folgendes: Entgegen der – in der Öffentlichkeit – immer wieder propagierten Ansicht, geht es im Gerichtsverfahren zum Unfall vom 28.07.2014 nicht darum, sämtliche Wege in einem Weidegebiet abzuzäunen, sondern nur um den konkreten Unfallbereich neben dem Pinnisweg bei der Pinnisalm. Dem Gericht zufolge wäre eine Abzäunung sämtlicher Wege durch ein Almgebiet einerseits wohl nicht notwendig (wegen geringer Frequenz von Wanderern, geringer Wahrscheinlichkeit eines derartigen Angriffes, da sich die Tiere in steilerem Gelände nicht so schnell bewegen können oder das Gebiet mangels Futterverfügbarkeit überhaupt meiden), andererseits wäre ein solcher Aufwand dem Tierhalter (Almbauern) kaum zumutbar. Nach dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.02.2019 erfüllt ein Tierhalter die nötige Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung von Mutterkuhherden, wenn er Orte mit starker Frequenz an Wanderern, Kindern, Radfahrern, Fahrzeugen und Tieren abzäunt. Eine Abzäunung wäre wohl dann nötig, wenn viele Wanderwege an einem Ort zusammen führen, sich in unmittelbarer Nähe eine Station der Seilbahn, eine Gastwirtschaft etc. befindet und auch die Mutterkuhherde sich überwiegend in diesem Bereich aufhält. Das Landesgericht Innsbruck ist im Urteil vom 20.02.2019 der Ansicht, dass an solchen stark frequentierten Orten ein bloßer Hinweis auf eine Mutterkuhherde mit einer Warntafel nicht (mehr) ausreiche, sondern zusätzlich eine Abzäunung notwendig sei, um der von der Mutterkuhherde ausgehenden Gefahr zu begegnen.
Nein. Das Landesgericht Innsbruck betont in seinem Urteil Folgendes: Entgegen der – in der Öffentlichkeit – immer wieder propagierten Ansicht, geht es im Gerichtsverfahren zum Unfall vom 28.07.2014 nicht darum, sämtliche Wege in einem Weidegebiet abzuzäunen, sondern nur um den konkreten Unfallbereich neben dem Pinnisweg bei der Pinnisalm. Dem Gericht zufolge wäre eine Abzäunung sämtlicher Wege durch ein Almgebiet einerseits wohl nicht notwendig (wegen geringer Frequenz von Wanderern, geringer Wahrscheinlichkeit eines derartigen Angriffes, da sich die Tiere in steilerem Gelände nicht so schnell bewegen können oder das Gebiet mangels Futterverfügbarkeit überhaupt meiden), andererseits wäre ein solcher Aufwand dem Tierhalter (Almbauern) kaum zumutbar. Nach dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.02.2019 erfüllt ein Tierhalter die nötige Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung von Mutterkuhherden, wenn er Orte mit starker Frequenz an Wanderern, Kindern, Radfahrern, Fahrzeugen und Tieren abzäunt. Eine Abzäunung wäre wohl dann nötig, wenn viele Wanderwege an einem Ort zusammen führen, sich in unmittelbarer Nähe eine Station der Seilbahn, eine Gastwirtschaft etc. befindet und auch die Mutterkuhherde sich überwiegend in diesem Bereich aufhält. Das Landesgericht Innsbruck ist im Urteil vom 20.02.2019 der Ansicht, dass an solchen stark frequentierten Orten ein bloßer Hinweis auf eine Mutterkuhherde mit einer Warntafel nicht (mehr) ausreiche, sondern zusätzlich eine Abzäunung notwendig sei, um der von der Mutterkuhherde ausgehenden Gefahr zu begegnen.
Können Almbauern das Wandern ohne Hunde auf ihren Almen verbieten bzw. ihre Almen gegenüber Wanderern ohne Hunde sperren?
Im Bundesland Tirol steht im Gegensatz zu manch anderem Bundesland in Österreich kein Gesetz in Geltung, dass das freie Betreten des alpinen Geländes bzw. der Almen regelt. Geht man davon aus, dass das Wandern ohne Hunde auf Almen bzw. im Almgebiet in Tirol dem Gewohnheitsrecht unterliegt, würde ein Verbot des Wanderns ohne Hunde einen Bruch des Gewohnheitsrechtes darstellen. Es ist allerdings umstritten, ob dieses Verbot bzw. eine Sperre gegenüber dem Almbauern sanktionierbar ist. Das Wandern ohne Hunde kann sich aber auch auf einer Ersitzung des Gehrechtes gründen. Nach der Rechtsprechung können nicht nur einzelne Menschen, sondern auch Gemeinden, Tourismusverbände als Körperschaften öffentlichen Rechts und alpine Vereine wie der OeAV und der DAV Gehrechte ersessen haben. Ein Verbot des Wanderns bzw. die Sperre einer Alm kann dazu führen, dass das ersessene Gehrecht nicht mehr ausgeübt werden kann. Der jeweils Berechtigte kann dann mittels Servitutsklage gegenüber dem Almbauern vorgehen und sein Gehrecht vor Gericht durchsetzen.
Im Bundesland Tirol steht im Gegensatz zu manch anderem Bundesland in Österreich kein Gesetz in Geltung, dass das freie Betreten des alpinen Geländes bzw. der Almen regelt. Geht man davon aus, dass das Wandern ohne Hunde auf Almen bzw. im Almgebiet in Tirol dem Gewohnheitsrecht unterliegt, würde ein Verbot des Wanderns ohne Hunde einen Bruch des Gewohnheitsrechtes darstellen. Es ist allerdings umstritten, ob dieses Verbot bzw. eine Sperre gegenüber dem Almbauern sanktionierbar ist. Das Wandern ohne Hunde kann sich aber auch auf einer Ersitzung des Gehrechtes gründen. Nach der Rechtsprechung können nicht nur einzelne Menschen, sondern auch Gemeinden, Tourismusverbände als Körperschaften öffentlichen Rechts und alpine Vereine wie der OeAV und der DAV Gehrechte ersessen haben. Ein Verbot des Wanderns bzw. die Sperre einer Alm kann dazu führen, dass das ersessene Gehrecht nicht mehr ausgeübt werden kann. Der jeweils Berechtigte kann dann mittels Servitutsklage gegenüber dem Almbauern vorgehen und sein Gehrecht vor Gericht durchsetzen.
Können Almbauern das Wandern mit Hunden auf ihren Almen verbieten bzw. ihre Almen gegenüber Wanderern mit Hunden sperren?
Ja, insofern das Wandern mit Hunden nicht vom Gewohnheitsrecht in Tirol umfasst ist und im konkreten Einzelfall das Wandern bzw. Gehen mit Hunden nicht ersessen wurde. Das Wandern mit Hunden ist in Tirol wohl nicht vom Gewohnheitsrecht umfasst. Ob auf einem einzelnen, konkreten Wanderweg im Almgebiet das „Wandern mit Hund“ ersessen wurde oder nicht, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Unter einer Ersitzung versteht man den Erwerb eines Rechtes durch „qualifizierten Besitz“ (regelmäßige Rechtsausübung im guten Glauben) während einer gesetzlich bestimmten Zeit. Wird etwa auf einem Wanderweg regelmäßig über einen Zeitraum von 30 Jahren mit einem Hund und im guten Glauben, dass dies erlaubt sei, gewandert, so wird das Recht des Gehens mit einem Hund ersessen! Mangels Gewohnheitsrecht und wenn keine Ersitzung vorliegt, kann der Almbauer das Wandern mit Hunden verbieten bzw. das Betreten seiner Almgrundstücke mit Hunden bzw. das Mitführen von Hunden auf der Alm untersagen.
Ja, insofern das Wandern mit Hunden nicht vom Gewohnheitsrecht in Tirol umfasst ist und im konkreten Einzelfall das Wandern bzw. Gehen mit Hunden nicht ersessen wurde. Das Wandern mit Hunden ist in Tirol wohl nicht vom Gewohnheitsrecht umfasst. Ob auf einem einzelnen, konkreten Wanderweg im Almgebiet das „Wandern mit Hund“ ersessen wurde oder nicht, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Unter einer Ersitzung versteht man den Erwerb eines Rechtes durch „qualifizierten Besitz“ (regelmäßige Rechtsausübung im guten Glauben) während einer gesetzlich bestimmten Zeit. Wird etwa auf einem Wanderweg regelmäßig über einen Zeitraum von 30 Jahren mit einem Hund und im guten Glauben, dass dies erlaubt sei, gewandert, so wird das Recht des Gehens mit einem Hund ersessen! Mangels Gewohnheitsrecht und wenn keine Ersitzung vorliegt, kann der Almbauer das Wandern mit Hunden verbieten bzw. das Betreten seiner Almgrundstücke mit Hunden bzw. das Mitführen von Hunden auf der Alm untersagen.
Wann soll man Warntafeln aufstellen und wie soll man beschildern?
Die Aufstellung eines Warnschildes ist eine von mehreren Möglichkeiten, der Sorgfaltspflicht einer ordentlichen Almbäuerin bzw. eines ordentlichen Almbauern als Tierhalter nachzukommen. Mit dem Aufstellen des Warnschildes kommt es aber für sich allein gesehen nicht immer zu einer Haftungsbefreiung, sondern es müssen im Einzelfall alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen (wie Abzäunen, Verlegung der Herde, Einstallung etc.) durch den Tierhalter geprüft werden, um eine Haftung zu vermeiden. Allgemein gesprochen stellen Warnhinweise lediglich eine von vielen Sicherungsmaßnahmen dar.
Die Landwirtschaftskammer Tirol empfiehlt die Aufstellung von Hinweiszeichen bzw. Warnschildern bei freier Weidehaltung insbesondere von Mutterkuhherden. Werden Mutterkühe an stark frequentierten Orten gehalten, ist nach dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.02.2019 der Bereich an diesem stark frequentierten Ort auch zusätzlich abzuzäunen, dies muss allerdings immer auch zumutbar sein.
Bei der Auswahl der vielen Hinweiszeichen bzw. Warntafeln am Markt empfiehlt sich die Verwendung der neuen Warnschilder des Landes Tirol:
Die Warnschilder „Achtung Weidevieh – Abstand halten!“, „Achtung Mutterkühe! Durchqueren mit Hunden vermeiden“ und das Zusatzschild „Umleitung für Wanderer mit Hunden“ können ab sofort gratis in der Bezirkslandwirtschaftskammer abgeholt werden. Aus Kostengründen werden diese nicht mit der Post zugeschickt.
Die Aufstellung eines Warnschildes ist eine von mehreren Möglichkeiten, der Sorgfaltspflicht einer ordentlichen Almbäuerin bzw. eines ordentlichen Almbauern als Tierhalter nachzukommen. Mit dem Aufstellen des Warnschildes kommt es aber für sich allein gesehen nicht immer zu einer Haftungsbefreiung, sondern es müssen im Einzelfall alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen (wie Abzäunen, Verlegung der Herde, Einstallung etc.) durch den Tierhalter geprüft werden, um eine Haftung zu vermeiden. Allgemein gesprochen stellen Warnhinweise lediglich eine von vielen Sicherungsmaßnahmen dar.
Die Landwirtschaftskammer Tirol empfiehlt die Aufstellung von Hinweiszeichen bzw. Warnschildern bei freier Weidehaltung insbesondere von Mutterkuhherden. Werden Mutterkühe an stark frequentierten Orten gehalten, ist nach dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.02.2019 der Bereich an diesem stark frequentierten Ort auch zusätzlich abzuzäunen, dies muss allerdings immer auch zumutbar sein.
Bei der Auswahl der vielen Hinweiszeichen bzw. Warntafeln am Markt empfiehlt sich die Verwendung der neuen Warnschilder des Landes Tirol:
Die Warnschilder „Achtung Weidevieh – Abstand halten!“, „Achtung Mutterkühe! Durchqueren mit Hunden vermeiden“ und das Zusatzschild „Umleitung für Wanderer mit Hunden“ können ab sofort gratis in der Bezirkslandwirtschaftskammer abgeholt werden. Aus Kostengründen werden diese nicht mit der Post zugeschickt.
Allgemeines Warnschild „Achtung Weidevieh – Abstand halten“
Das allgemeine Warnschild „Achtung Weidevieh“ kann beim freien Weidegang auf Heimbetrieben und Almen aufgestellt werden.
Spezielles Warnschild „Achtung Mutterkühe! Durchqueren mit Hunden vermeiden!“
Das spezielle Warnschild „Achtung Mutterkühe! Durchqueren mit Hunden vermeiden!“ soll unbedingt bei Haltung von Mutterkühen gemeinsam mit ihren Kälbern an allen markanten Stellen wie Ausgangs- und Endpunkte von Wanderwegen und Straßen am Heimbetrieb und auf der Alm aufgestellt werden.
Mangels Gewohnheitsrecht und wenn keine Ersitzung vorliegt, kann der Eigentümer das Wandern mit Hunden auf Almen verbieten bzw. das Betreten seiner Almgrundstücke mit Hunden bzw. das Mitführen von Hunden auf der Alm untersagen. Im Zentrum des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck stand der Vorfall vom 28.07.2014. Es handelte sich dabei um eine Begegnung zwischen einer Mutterkuhherde der Rasse Tiroler Grauvieh und einer Wanderin mit einem Hund der Rasse Kerry Blue Terrier.
Das spezielle Warnschild „Achtung Mutterkühe! Durchqueren mit Hunden vermeiden!“ wurde genau deshalb geschaffen, um Begegnungen mit Hunden zu vermeiden! Dieses Schild soll daher immer dort verwendet werden, wo Mutterkühe gemeinsam mit ihren Kälbern weiden und Wege bzw. Straßen vorhanden sind, die bislang auch von Wanderern mit Hunden genutzt wurden.
Spezielles Zusatzschild „Umleitung für Wanderer mit Hunden“
Das Zusatzschild „Umleitung für Wanderer mit Hunden“ soll äußerst gewissenhaft und nur dann verwendet werden, wenn eine sichere Umleitung (auf Weg ohne Weidevieh bzw. insbesondere ohne Mutterkühe mit Kälbern) bekannt und diese freigegeben ist, ansonsten ist dieses Zusatzschild nicht zu verwenden.
„Altes“ Warnschild der Landwirtschaftskammer Tirol
Das „alte“ Warnschild der Landwirtschaftskammer Tirol kann weiterhin als Zusatzschild zu den neuen Warnschildern verwendet werden.
Was ist zu tun, wenn im Almgebiet der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist und eine Straße verläuft, auf der die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt?
In § 50 Z 13a StVO ist das Gefahrenzeichen „Achtung Tiere“ geregelt. Dieses Schild zeigt den Beginn eines Gebietes an, in dem mit unbegleiteten Weidetieren zu rechnen ist. Es ist insbesondere in Alpgebieten und in Gebieten, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, anzubringen (§ 81 Abs. 3 StVO). Gemäß § 81 Abs. 3 StVO hat die Behörde Alpgebiete und Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwahrung und Beaufsichtigung zu befreien, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.
Die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters nach § 1320 ABGB hinsichtlich der an Straßen gelegenen Alpweiden ist in Verbindung mit den Bestimmungen der StVO zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat in § 81 Abs. 3 StVO vorgesehen, dass in Alpgebieten und in Gebieten, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, die Pflicht zur Beaufsichtigung des Weideviehs von der Behörde aufzuheben ist.
Die Norm des § 1320 ABGB ist daher in Verbindung mit den Bestimmungen der StVO dahin auszulegen, dass der Landwirt als Tierhalter des Weideviehs den Beweis der erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung im Schadensfall nicht zu erbringen hat, wenn er nach § 81 Abs. 3 StVO zum unbeauf-sichtigten Weidegang berechtigt war, allerdings nur mit der Einschränkung, dass ihm eine bösartige Eigenschaft seines Weideviehs weder bekannt war noch bei ordnungsgemäßer Sorgfaltspflicht bekannt sein musste. Die Landwirtschaftskammer Tirol ersucht daher alle Almbäuerinnen und Almbauern um Rückmeldung an die jeweilige Bezirkslandwirtschaftskammer, ob durch ihr Weidegebiet Straßen mit öffentlichem Verkehr führen und ob sie eine solche Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde wünschen. In Kooperation mit dem Land Tirol wird dann versucht werden, auf den betroffenen Straßen solche Verordnungen zu erlassen und diese mit dem Verkehrsschild Gefahrenzeichen „Achtung Tiere“ zu kennzeichnen.
In § 50 Z 13a StVO ist das Gefahrenzeichen „Achtung Tiere“ geregelt. Dieses Schild zeigt den Beginn eines Gebietes an, in dem mit unbegleiteten Weidetieren zu rechnen ist. Es ist insbesondere in Alpgebieten und in Gebieten, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, anzubringen (§ 81 Abs. 3 StVO). Gemäß § 81 Abs. 3 StVO hat die Behörde Alpgebiete und Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwahrung und Beaufsichtigung zu befreien, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.
Die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters nach § 1320 ABGB hinsichtlich der an Straßen gelegenen Alpweiden ist in Verbindung mit den Bestimmungen der StVO zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat in § 81 Abs. 3 StVO vorgesehen, dass in Alpgebieten und in Gebieten, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, die Pflicht zur Beaufsichtigung des Weideviehs von der Behörde aufzuheben ist.
Die Norm des § 1320 ABGB ist daher in Verbindung mit den Bestimmungen der StVO dahin auszulegen, dass der Landwirt als Tierhalter des Weideviehs den Beweis der erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung im Schadensfall nicht zu erbringen hat, wenn er nach § 81 Abs. 3 StVO zum unbeauf-sichtigten Weidegang berechtigt war, allerdings nur mit der Einschränkung, dass ihm eine bösartige Eigenschaft seines Weideviehs weder bekannt war noch bei ordnungsgemäßer Sorgfaltspflicht bekannt sein musste. Die Landwirtschaftskammer Tirol ersucht daher alle Almbäuerinnen und Almbauern um Rückmeldung an die jeweilige Bezirkslandwirtschaftskammer, ob durch ihr Weidegebiet Straßen mit öffentlichem Verkehr führen und ob sie eine solche Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde wünschen. In Kooperation mit dem Land Tirol wird dann versucht werden, auf den betroffenen Straßen solche Verordnungen zu erlassen und diese mit dem Verkehrsschild Gefahrenzeichen „Achtung Tiere“ zu kennzeichnen.
Soll ich als Bauer Kurse zur Mutterkuhhaltung besuchen, Mitglied beim Arbeitskreis Mutterkuhhaltung werden?
Jede Tierhaltung erfordert die objektiv gebotene Sorgfalt. Dies gilt genauso für die Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren, insbesondere von Mutterkühen. Damit man sich zu einem fachlich kompetenten und engagierten Nutztierhalter bzw. Mutterkuhhalter entwickelt, empfiehlt sich der Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen wie dem Arbeitskreis Mutterkuhhaltung.
Jede Tierhaltung erfordert die objektiv gebotene Sorgfalt. Dies gilt genauso für die Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren, insbesondere von Mutterkühen. Damit man sich zu einem fachlich kompetenten und engagierten Nutztierhalter bzw. Mutterkuhhalter entwickelt, empfiehlt sich der Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen wie dem Arbeitskreis Mutterkuhhaltung.
Wo könne sich die Bäuerinnen und Bauern bei Fragen bzw. Unsicherheiten informieren?
Für Beratungen bzw. Informationen zum Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.02.2019 und zur Tierhalterhaftung in der Alm- und Weidewirtschaft stehen der Fachbereich Recht, Wirtschaft und Forst der LK Tirol, jede Bezirkslandwirtschaftakmmer oder folgende Webseiten zur Verfügung:
Zu empfehlen ist außerdem die Mitgliedschaft beim Tiroler Almwirtschaftsverein. Dadurch können bei einem Unfall insbesondere Kosten für Rechtsvertretungen im Ermittlungs- und Strafverfahren übernommen werden.
Für Beratungen bzw. Informationen zum Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.02.2019 und zur Tierhalterhaftung in der Alm- und Weidewirtschaft stehen der Fachbereich Recht, Wirtschaft und Forst der LK Tirol, jede Bezirkslandwirtschaftakmmer oder folgende Webseiten zur Verfügung:
Zu empfehlen ist außerdem die Mitgliedschaft beim Tiroler Almwirtschaftsverein. Dadurch können bei einem Unfall insbesondere Kosten für Rechtsvertretungen im Ermittlungs- und Strafverfahren übernommen werden.