22.10.2018 |
von Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ
Rechtstipp: Eintritt und Wegfall der Buchführungspflicht
Wird bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (nicht Teilbetrieb) die Einheitswertgrenze von 150.000 Euro am 1. Jänner eines Jahres überschritten, besteht ab dem darauf zweitfolgenden Kalenderjahr Buchführungspflicht. Zu beachten ist, dass der maßgebliche Einheitswert immer um Zupachtungen zu erhöhen und um Verpachtungen zu vermindern ist. Für unterjährige Zupachtungen ist jedenfalls der Hektarsatz des Pächters heranzuziehen.
Wird die Umsatzgrenze des Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils überschritten, ist der Gewinn ebenfalls verpflichtend mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze kann noch keine Buchführungspflicht auslösen. Die Buchführungspflicht erlischt, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten wird, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.
Wird die Umsatzgrenze des Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils überschritten, ist der Gewinn ebenfalls verpflichtend mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze kann noch keine Buchführungspflicht auslösen. Die Buchführungspflicht erlischt, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten wird, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.
Beispiel:
2017 480.000 Euro
2018 555.000 Euro
2019 570.000 Euro Buchführungspflicht ab 1. Jänner 2021
2020 580.000 Euro
2021 540.000 Euro
2022 530.000 Euro Buchführungspflicht erlischt ab 1. Jänner 2023
2017 480.000 Euro
2018 555.000 Euro
2019 570.000 Euro Buchführungspflicht ab 1. Jänner 2021
2020 580.000 Euro
2021 540.000 Euro
2022 530.000 Euro Buchführungspflicht erlischt ab 1. Jänner 2023
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.