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  1. LK Tirol
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02.03.2016 | von Vera Pachtrog, Bakk. techn
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Pflanzenschutzmittel richtig lagern

Für Pflanzenschutzmittel gelten strenge Lagerbestimmungen. Worauf es im Detail ankommt, weiß LK-Pflanzenschutzexpertin Vera Pachtrog.

Pflanzenschutzmittel müssen in verschlossenen und unbeschädigten Originalverpackungen zusammen mit Beipacktexten aufbewahrt werden. Die Präparate darf man keinesfalls in andere Behältnisse umfüllen. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nur erlaubt, wenn für diese eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorhanden ist. Unbefugte dürfen keinen Zutritt oder Zugriff zum Lager haben. Lagerraum oder Lagerschrank müssen versperrt sein.

 
Präparate ohne aufrechter Zulassung darf man nur bis zum Ende der Aufbrauchsfrist am Betrieb lagern. © agrarfoto.comPräparate ohne aufrechter Zulassung darf man nur bis zum Ende der Aufbrauchsfrist am Betrieb lagern. © agrarfoto.comPräparate ohne aufrechter Zulassung darf man nur bis zum Ende der Aufbrauchsfrist am Betrieb lagern. © agrarfoto.comPräparate ohne aufrechter Zulassung darf man nur bis zum Ende der Aufbrauchsfrist am Betrieb lagern. © agrarfoto.com[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2016.03.02%2F1456926934822851.jpg]
Präparate ohne aufrechter Zulassung darf man nur bis zum Ende der Aufbrauchsfrist am Betrieb lagern. © agrarfoto.com

Pflanzenschutzmittelregister

Das Lager ist mit Hilfe des österreichischen Pflanzenschutzmittelregisters, abrufbar unter http://pmg.ages.at, regelmäßig auf Pflanzenschutzmittel zu kontrollieren, die über keine aufrechte Zulassung mehr verfügen. Diese Präparate darf man nur bis zum Ende der Aufbrauchsfrist am Betrieb lagern.

 

Spezielle Lagerbestimmung beachten

Darüber hinaus gelten für sehr giftige (T+), giftige (T), explosionsgefährliche, brandfördernde, hoch entzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Pflanzenschutzmittel erweiterte Bestimmungen.

Diese Präparate muss man in einem oder mehreren fest angebrachten Metallschränken, in geeigneten Lagerräumen oder in Metallcontainern im Freien lagern. Die Schränke oder Container müssen aus unbrennbarem Material gefertigt sein. Lagerräume sind brandbeständig (EI230C) mit einer brandhemmenden Tür (REI 90) auszuführen. Des Weiteren müssen ein flüssigkeitsdichter, wannenförmiger Boden sowie eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden sein. Eine Lagerung zusammen mit Arzneimitteln, Futtermitteln, Lebensmitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmte Waren ist verboten.

Lagerräume oder –schränke müssen für Unbefugte unzugänglich sein. Deshalb ist das Lager zu versperren.

Warnung vor giftigen Stoffen

Die richtige Kennzeichnung erfolgt mit Warnzeichen "Warnung vor giftigen Stoffen". Die dreieckige Plakette mit schwarzem Totenkopf auf gelbem Hintergrund und schwarzem Rand der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erhältlich. Die Farbe Gelb muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen. Außerdem ist ein Handfeuerlöscher der Bauart "sechs Kilogramm ABC" bereitzuhalten.

Lager, in denen Gifte aufbewahrt werden, weisen an einer gut sichtbaren Stelle die Rufnummer der Vergiftungszentrale, Tel. 01 406 43 43 auf. Diese muss auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon angebracht werden.

Unser Tipp

  • Die Auffangkapazität von flüssigkeitsdichten, wannenförmigen Böden sollte zumindest 20 bis 30% der gelagerten Flüssigkeiten betragen.
  • Werden viele Flüssigformulierungen aufbewahrt, ist eine höhere Auffangkapazität empfehlenswert.
  • Eine ausreichende Be- und Entlüftung eines Lagerraumes ist üblicherweise durch Öffnungen oder Rohre mit 15 mal 15 bis 20 mal 20 Zentimetern möglich. Lagerschränke sollen Lüftungsschlitze aufweisen.

Gut zu wissen

  • Die genannten Lagerbestimmungen stellen gesetzliche Mindestanforderungen dar und werden im Rahmen von Cross Compliance und ÖPUL am Betrieb kontrolliert.
  • Originalverpackungen und Beipacktexte enthalten stets Sicherheitshinweise. Diese sind unabhängig von den gesetzlichen Mindestanforderungen ebenfalls unbedingt einzuhalten.
  • Die Anforderungen an eine sachgerechte Lagerung sind im NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz und der Giftverordnung geregelt. Die Gesetzestexte können unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden.

 

Beitrag zum Umweltschutz

Die verantwortungsvolle Handhabung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln leistet einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Umwelt und des Menschen. Die Lagerung stellt hier einen wichtigen, gesetzlich geregelten Teilbereich dar. Leisten Sie Ihren Beitrag und lagern Sie Ihre Pflanzenschutzmittel sachgerecht!
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Präparate ohne aufrechter Zulassung darf man nur bis zum Ende der Aufbrauchsfrist am Betrieb lagern. © agrarfoto.com
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