Neue Flächenreferenz für Almen und Hutweiden
Ziel ist es, mehr Verlässlichkeit und Rechtssicherheit für Almbäuerinnen und -bauern zu schaffen. Die Flächenrückverfolgung auf Almen gehört der Vergangenheit an. Zu beachten ist, dass das neue System nicht mit dem alten eins zu eins verglichen werden kann. Das alte Bewertungssystem stand in den vergangenen Jahren immer wieder in Kritik. Vor allem die teilweise subjektiven Flächeneinschätzungen von Prüforganen aber auch Antragsteller:innen sorgten in der Vergangenheit oftmals für Unmut. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Landwirtschaft die Agrarmarkt Austria (AMA) beauftragt, ein neues System für die Ermittlung der förderbaren Flächen zu entwickeln, welches objektive und reproduzierbare Flächenfeststellungen ermöglichen soll. Ziel des neuen Systems ist es, mehr Stabilität und mehr Rechtssicherheit zu erreichen. In Kraft getreten ist es mit der neuen GAP-Periode 2023. Die Flächenreferenz wurde bereits in das Invekos-GIS eingespielt und kann seit 2022 von den Antragsteller:innen eingesehen werden.
Neuerhebung der Referenzflächen
Die förderbaren Flächen werden in fünf Schritten ermittelt. Der Vorgang erfolgt mittels teilautomatisierter Technik durch Satellitendaten und objektiven Kriterien.
1. Segmentierung
Die bisherigen Schläge werden durch Segmente abgelöst. Dabei werden alle Flächen mit gleicher Bodenbedeckung in sogenannte Segmente eingeteilt. Als Datengrundlage dafür dient das aktuellste Orthofoto, ein digitales Höhenmodell und die Feldstückliste aus dem MFA 2022.
1. Segmentierung
Die bisherigen Schläge werden durch Segmente abgelöst. Dabei werden alle Flächen mit gleicher Bodenbedeckung in sogenannte Segmente eingeteilt. Als Datengrundlage dafür dient das aktuellste Orthofoto, ein digitales Höhenmodell und die Feldstückliste aus dem MFA 2022.
2. Abzug der nicht
förderbaren Fläche
Sobald das Segment feststeht, erfolgt eine teilautomatische Segmentierung. Dabei werden alle Segmente mit mehr als 80 Prozent nicht förderbaren Elementen automatisch mit null Hektar Futterfläche bewertet. Dazu zählen Flächen mit einer Überschirmung >80 Prozent oder wenn der Anteil an vegetationsloser Fläche >80 Prozent (z.B. Felsen/Steine) beträgt.
3. Abzug der Überschirmung
Die Feststellung der Überschirmung erfolgt automatisch auf Basis von Satellitendaten und des digitalen Höhenmodels. Dabei werden Bäume ab einer Wuchshöhe von drei Metern und einer Kronenfläche ab 200 Quadratmetern als beschirmte Fläche ausgewiesen und somit zum Abzug gebracht. Wenn eine vollständige Beweidung unter der Baumkrone möglich ist, wie zum Beispiel bei Lärchenwiesen oder Ahornböden, werden nur zehn Prozent der beschirmten Fläche von der förderfähigen Fläche abgezogen („Lärchenwiesenfaktor“).
4. Feststellung des LN-Anteils:
Gräser, Kräuter, Leguminosen, Feuchtstandorte (Sauergräser wie Binsen und Seggen) sowie krautige Vegetation (nicht verholzte Vegetation wie Farn und Ampfer) gelten als förderfähige Vegetation. Hierbei wird das bekannte Pro-Rata-System verwendet, allerdings wurde es überarbeitet (siehe Tabelle). Um die Pro-Rata-Stufe zu ermitteln, werden nicht förderfähigen Elemente abgezogen. Dazu zählen z.B. verholzte Vegetation wie Zwergsträucher sowie Latschen, Erlen mit einer Wuchshöhe von unter drei Metern, aber auch unproduktive Flächen sowie Straßen und Wege.
5. Berechnung der maximal förderfähigen Fläche
Im letzten Berechnungsschritt wird die maximal förderfähige Fläche ermittelt. Dabei wird die überschirmte Fläche des Segments von der Bruttofläche abgezogen. Daraufhin wird die freie Fläche mit der Pro-Rata-Stufe multipliziert und somit erhält man die Nettofläche.
Sobald das Segment feststeht, erfolgt eine teilautomatische Segmentierung. Dabei werden alle Segmente mit mehr als 80 Prozent nicht förderbaren Elementen automatisch mit null Hektar Futterfläche bewertet. Dazu zählen Flächen mit einer Überschirmung >80 Prozent oder wenn der Anteil an vegetationsloser Fläche >80 Prozent (z.B. Felsen/Steine) beträgt.
3. Abzug der Überschirmung
Die Feststellung der Überschirmung erfolgt automatisch auf Basis von Satellitendaten und des digitalen Höhenmodels. Dabei werden Bäume ab einer Wuchshöhe von drei Metern und einer Kronenfläche ab 200 Quadratmetern als beschirmte Fläche ausgewiesen und somit zum Abzug gebracht. Wenn eine vollständige Beweidung unter der Baumkrone möglich ist, wie zum Beispiel bei Lärchenwiesen oder Ahornböden, werden nur zehn Prozent der beschirmten Fläche von der förderfähigen Fläche abgezogen („Lärchenwiesenfaktor“).
4. Feststellung des LN-Anteils:
Gräser, Kräuter, Leguminosen, Feuchtstandorte (Sauergräser wie Binsen und Seggen) sowie krautige Vegetation (nicht verholzte Vegetation wie Farn und Ampfer) gelten als förderfähige Vegetation. Hierbei wird das bekannte Pro-Rata-System verwendet, allerdings wurde es überarbeitet (siehe Tabelle). Um die Pro-Rata-Stufe zu ermitteln, werden nicht förderfähigen Elemente abgezogen. Dazu zählen z.B. verholzte Vegetation wie Zwergsträucher sowie Latschen, Erlen mit einer Wuchshöhe von unter drei Metern, aber auch unproduktive Flächen sowie Straßen und Wege.
5. Berechnung der maximal förderfähigen Fläche
Im letzten Berechnungsschritt wird die maximal förderfähige Fläche ermittelt. Dabei wird die überschirmte Fläche des Segments von der Bruttofläche abgezogen. Daraufhin wird die freie Fläche mit der Pro-Rata-Stufe multipliziert und somit erhält man die Nettofläche.
Das neue Pro-Rata-System auf Almweideflächen
LN Anteil | Pro-Rata-Stufe |
0 – 19,9 % | 0 % |
0 – 19,9 % | 10 %, sofern mind. 80 % grün sind |
20 – 2,9 % | 25 % |
30 – 39,9 % | 35 % |
40 – 49,9 % | 45 % |
50 – 59,9 % | 55 % |
60 – 69,9 % | 65 % |
70 – 79,9 % | 75 % |
80 – 89,9 % | 85 % |
90 – 100 % | 100 % |
Referenzwartung und Referenzänderungsantrag
Die Referenzfläche wird jährlich durch die AMA gewartet. Veränderungen wie zum Beispiel Rodungen, Zuwachs überschirmter Fläche, Wegbauten, etc. werden nach Anwendung von Toleranzen eingearbeitet. Sollte die ausgewiesene, referenzierte Fläche der AMA nicht mit den Gegebenheiten der Natur übereinstimmen, kann ein Referenzänderungsantrag (RAA) eingebracht werden. Für eine positive Beurteilung eines RAAs sind aussagekräftige Argumente und ggf. Nachweise wie z.B. Rodungsbewilligungen, etc. notwendig. Änderungsanträge, welche am Luftbild nicht oder nur schwer erkennbar sind, brauchen in jedem Fall einen Fotonachweis, welcher bei Bedarf im Sommer nachgeliefert werden muss.
Hauptaugenmerk auf tierbezogene Prämien
Allgemein entsteht aufgrund der Neubeurteilung in Tirol zirka zehn Prozent mehr förderbare Futterfläche für die Almbäuerinnen und -bauern. Einzelbetrieblich gibt es aber leider auch Fälle, welche im Vergleich zum MFA 2022 bis zu 20 Prozent weniger Fläche haben, teilweise gibt es sogar Abweichungen mit einem Minus von mehr als 20 Prozent Flächenveränderung. Bei diesen Fällen mit großen Abweichungen bedarf es einer gesonderten Kontrolle. Eine genaue Ursachenforschung ist jedenfalls notwendig. Die zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammern unterstützen hier im Zuge der Antragsphase, um notwendige Referenzänderungsanträge zu stellen.
Abschließend kann erwähnt werden, dass mit der neuen GAP ab 2023 der Fokus auf den Tierprämien liegt. Rund 90 Prozent der almbezogenen Prämien sind zukünftig auf die Tiere bezogen. Ein Rückgang bei Almflächen ist daher immer im Zusammenhang mit den aufgetriebenen Tieren zu sehen, und bedeutet nicht von vornherein einen Rückgang bei den gesamten Prämienzahlungen.
Abschließend kann erwähnt werden, dass mit der neuen GAP ab 2023 der Fokus auf den Tierprämien liegt. Rund 90 Prozent der almbezogenen Prämien sind zukünftig auf die Tiere bezogen. Ein Rückgang bei Almflächen ist daher immer im Zusammenhang mit den aufgetriebenen Tieren zu sehen, und bedeutet nicht von vornherein einen Rückgang bei den gesamten Prämienzahlungen.