14.02.2017 |
von Petra Fischbach-Böckle
Nachbarschaftsrecht: Welche Rechte hat der Nachbar?
Der lästige Baum an der Grenze, die hohe Thujen-
Hecke, die buschigen Sträucher etc. Solche und ähnliche
Gegebenheiten führen immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten und können letztendlich ein Fall für das Bezirksgericht werden. Grundsätzlich gilt das Rücksichtnahmegebot unter Nachbarn. Für den Nachbarn bedeutet das, dass die Grundeigentümer ihre Rechte nicht schrankenlos und ohne Bedachtnahme auf den Nachbarn ausüben dürfen.
Recht auf Licht
Zwei Voraussetzungen müssen vorliegen, damit dem Grundstückseigentümer ein Abwehranspruch zusteht: Einerseits muss der Schattenwurf das am jeweiligen Ort übliche Ausmaß überschreiten, andererseits muss der Grundstückseigentümer in der Benützung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt sein. Ortsunüblich werden beispielsweise Pflanzen sein, die nicht in die nähere Umgebung passen, etwa ein regelrechtes Wäldchen in einem verbauten Gebiet. Unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn größere Teile des Grundstückes wegen des fehlenden Lichteinfalls versumpfen, vermoosen oder sonst unbrauchbar werden. Auch müssen die bundes- und landesgesetzlichen Schranken zum Schutz von oder vor Pflanzen berücksichtigt werden.
Schutz gegen fremde Bauten?
Gegen die Einwirkung fremder Gebäude, etwa dem Schattenwurf eines Nachbarhauses, kann man sich nicht vor Zivilgericht zur Wehr setzen. Hierzu muss sich der Nachbar an die Baubehörde, die Gemeinde, wenden.
Recht auf Aussicht
Dem Grundeigentümer steht es frei, seine Pflanzen auf seinem Grundstück zu pflanzen, wo er will. Sollte er eine Beeinträchtigung verhindern wollen, muss er mit dem anderen Grundeigentümer eine entsprechende Vereinbarung treffen. An dieser Stelle empfiehlt es sich, die Vereinbarung in das Grundbuch eintragen zu lassen.
Recht auf Licht durchsetzten
Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Untersagung. Daneben werden aber auch andere grundstücksberechtigte Personen (Mieter, Pächter, Fruchtgenussberechtigter, Wohnungseigentümer) einen solchen Anspruch haben. Möglich ist auch, dass ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen wegen der Einwirkung seiner Pflanzen auf die eigene Wohnung vorgeht, beispielsweise wegen Gewächsen auf dem Balkon oder im Garten, die ihn unzumutbar beeinträchtigen.
Das Verfahren
Fühlt sich jemand durch die Gewächse und Bepflanzungen seines Nachbarn aufgrund des Entzuges von Sonne und/oder Licht gestört, sieht das Gesetz vor, dass vor Befassung der Gerichte ein Schlichtungsverfahren zu versuchen ist. Dieser Schlichtungsversuch ist binnen drei Monaten abzuwickeln. Erst danach kann der vermeintlich Beeinträchtigte die Gerichte anrufen. Eingeleitet wird das Verfahren durch einen schriftlichen Antrag, der bei der zuständigen Schlichtungsstelle der Landwirtschaftskammer eingebracht werden kann.
Das Formular dafür erhalten Sie
• in der LK Tirol, Fachbereich Recht, Wirtschaft und Forst
• in der Bezirkslandwirtschaftskammern
• unter tirol.lko.at > Tirol > Publikationen
Schlichtungsversuche beruhen auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Es steht den Beteiligten vollkommen frei, sich an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen, etwaige Kompromisse zu schließen oder auf ihrer Rechtsanschauung zu beharren. Es wird keinerlei Druck auf die Beteiligten ausgeübt. Wenn gewünscht, werden Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Vorschläge können, müssen aber nicht akzeptiert werden.
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist mit Kosten verbunden. Die Kosten hat der Antragsteller (das ist jene Person, welche das Schlichtungsverfahren schriftlich eingeleitet hat) zu übernehmen, wobei es den Beteiligten natürlich völlig unbenommen bleibt, eine Kostenteilungsvereinbarung zu treffen (siehe Genaueres – Gebührenordnung vom 9. Dezember 2014, abrufbar unter tirol.lko.at > Tirol > Publikationen > Schlichtungstelle > Downloads zum Thema).
Das Formular dafür erhalten Sie
• in der LK Tirol, Fachbereich Recht, Wirtschaft und Forst
• in der Bezirkslandwirtschaftskammern
• unter tirol.lko.at > Tirol > Publikationen
Schlichtungsversuche beruhen auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Es steht den Beteiligten vollkommen frei, sich an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen, etwaige Kompromisse zu schließen oder auf ihrer Rechtsanschauung zu beharren. Es wird keinerlei Druck auf die Beteiligten ausgeübt. Wenn gewünscht, werden Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Vorschläge können, müssen aber nicht akzeptiert werden.
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist mit Kosten verbunden. Die Kosten hat der Antragsteller (das ist jene Person, welche das Schlichtungsverfahren schriftlich eingeleitet hat) zu übernehmen, wobei es den Beteiligten natürlich völlig unbenommen bleibt, eine Kostenteilungsvereinbarung zu treffen (siehe Genaueres – Gebührenordnung vom 9. Dezember 2014, abrufbar unter tirol.lko.at > Tirol > Publikationen > Schlichtungstelle > Downloads zum Thema).
Über die Grenze wachsende Äste oder Wurzeln
Die für die Entfernung der Wurzeln oder für das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen.
Für über die Grundstücksgrenze wachsende Äste oder Wurzeln gilt weiterhin der Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines Baumes oder einer anderen Pflanze seines Nachbarn auf seinem Boden entfernen, und die über seinen Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen darf. Er hat dabei fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Würde das Abschneiden sämtlicher Wurzeln unmittelbar an der Nachbarsgrenze das Überleben der Pflanze oder die Statik des Baumes gefährden, sodass dieser umzustürzen droht, so hat er sich auf das Abschneiden einiger Wurzeln oder Wurzelteile zu beschränken, die die Pflanze gefahrlos entbehren kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn durch die Äste oder Wurzeln ein Schaden entstanden ist oder offenbar zu entstehen droht. In einem solchen Fall hat der Eigentümer der fremden Pflanze den betroffenen Grundstückseigentümer die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen. Der beeinträchtige Nachbar darf jedoch beim Entfernen selber - ohne das Einverständnis des anderen - nicht den fremden Grund betreten. Er darf ohne Einverständnis des anderen nicht einmal eine Leiter am fremden Baum anlehnen. Schnittgut muss danach selbst entsorgt werden, man darf es auch nicht über die Grenze werfen.
Weitere Auswirkungen von Bäumen und Pflanzen
Keine Aussage trifft das Gesetz darüber, wie es sich mit anderen Auswirkungen fremder Pflanzen verhält. Etwa wenn ein Grundeigentümer durch das Laub fremder Bäume beeinträchtigt wird, weil es bei ihm liegenbleibt oder die Dachrinne verstopft. Solche Auswirkungen wird der dadurch beeinträchtigte Nachbar im Allgemeinen zu dulden haben. Gerichtlich zur Wehr kann er sich dann setzen, wenn die Beeinträchtigungen das ortsübliche Maß übersteigen und die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. In den seltensten Konstellationen wird das der Fall sein. Es stellt keine wesentliche Beeinträchtigung dar, wenn ein Hauseigentümer, der wegen der Birken des Nachbarn die Dachrinne jährlich einmal reinigen muss oder das fremde Laub im Herbst mehrfach zusammenrechen muss. Gegen das Herüberwachsen fremder Wurzeln und Äste kann der Nachbar sich auch gerichtlich nicht zur Wehr setzen. Er kann sie nur abschneiden und auf eigene Kosten entsorgen, ohne dass dabei jedoch der ganze Baum gefährdet werden darf!