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13.10.2016 | von Dipl.-Ing. Gerda Maria Weber, Tierzuchtreferat LK Kärnten
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Legehennenhaltung und Eiproduktion: 5 Punkte, die zu beachten sind

Eier aus der Region erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Sie sind Lebensmittel der Urproduktion, deren Produktion und Vermarktung zahlreichen rechtlichen Auflagen unterliegt.

Legehennenbetriebe müssen sich registrieren lassen  tierschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Für Packstellen ist ebenfalls eine Zulassung nötig. © ArchivLegehennenbetriebe müssen sich registrieren lassen  tierschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Für Packstellen ist ebenfalls eine Zulassung nötig. © ArchivLegehennenbetriebe müssen sich registrieren lassen  tierschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Für Packstellen ist ebenfalls eine Zulassung nötig. © ArchivLegehennenbetriebe müssen sich registrieren lassen  tierschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Für Packstellen ist ebenfalls eine Zulassung nötig. © Archiv[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2016.10.13%2F1476358905605460.jpg]
Legehennenbetriebe müssen sich registrieren lassen, tierschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Für Packstellen ist ebenfalls eine Zulassung nötig. © Archiv
Bei der Legehennenhaltung und Produktion sowie Vermarktung von Hühner­eiern ist eine Vielzahl rechtlicher Bestimmungen zu beachten. Ob nur eine Meldung oder auch eine Registrierung und Zulassung notwendig ist, ist nicht nur von der Anzahl der Tiere abhängig.

Insbesondere sind bei der Haltung von Legehennen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen und bei der Vermarktung der Eier die Vorschriften nach dem Lebensmittelrecht bzw. den Vermarktungsnormen einzuhalten. Zusätzlich muss, unabhängig von der Anzahl der Tiere, eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen der Geflügelpest-Verordnung erfolgen.

Die folgenden fünf Punkte sind besonders zu beachten:

1. Geflügelpest-Verordnung

Die Meldung an die Behörde, dass am Betrieb Geflügel gehalten wird, erfolgt in der Regel automatisch über die AMA-Tierliste. Wird kein Mehrfachantrag gestellt, muss binnen sieben Tagen eine Tiermeldung an die Bezirkshauptmannschaft erfolgen.

Mit dem Tierschutzgesetz (TSchG) und der darauf basierenden 1. Tierhaltungsverordnung wurde u. a. die Richtlinie der Europäischen Kommission zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Legehennen umgesetzt. In Österreich ist die Haltung von Legehennen in Käfigen seit 1. Jänner 2009 verboten. Für ausgestaltete Käfige gibt es noch Übergangsbestimmungen.

Für Kleinsthaltungen wird empfohlen, die Größe der Stallfläche und der Auslauffläche sowie die Anzahl an Legenestern großzügiger zu bemessen. Bei Freilandhaltung ist bei konventioneller Haltung den Tieren eine Mindestgrünlandfläche von 8 m² pro Tier anzubieten (biologische Haltung 10 m²/Tier).

Weitere Maße können dem ÖKL-Merkblatt Nr. 36 entnommen werden.

Um die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr bestimmten Eier bis zur Produktionsstätte (Stall) zu gewährleisten, ist jedes einzelne Ei mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen, aus dem die Art der Legehennenhaltung abgeleitet werden kann. Werden Eier nach Güteklassen vermarktet, erfolgt dies ausschließlich über sogenannte Packstellen. Eipackstellen benötigen sowohl eine Zulassung nach dem Lebensmittelrecht als auch eine nach den Vermarktungsnormen.

2. Betrieb registrieren lassen

Seit 1. Jänner 2004 gilt die EU Verordnung 5/2001, die bis auf wenige Ausnahmen vorsieht, dass jedes Ei mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen ist. Dieser Erzeugercode wird in Kärnten durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10, ausgestellt. Das bedeutet, der Legehennenbetrieb muss bei der Landesregierung einen Antrag auf seine Registrierung stellen und erhält nach positivem Kontrollbericht per Bescheid den Erzeugercode zuerkannt. Durch eine Vor-Ort-Kontrolle der Behörde wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Haltungsform, überprüft.

3. Eier mit oder ohne Stempel?

Nicht gestempelt werden müssen Eier aus Kleinbetrieben mit weniger als 350 Legehennen, die weder nach Gewicht oder Güteklasse sortiert und unverpackt sind und ausschließlich ab Hof oder von Tür zu Tür direkt an den Endverbraucher verkauft werden. Unter Abgabe an den „Endverbraucher“ wird die Abgabe direkt an die Konsumenten/Haushalte verstanden.

Eier hingegen, die an den Lebensmittelhandel, die Gastronomie, an Gemeinschaftsverpfleger, Bäckereien, Fleischhauereien usw. verkauft werden, müssen mit Erzeugercode gestempelt und außerdem nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert und gekennzeichnet abgegeben werden. Sobald ein Betrieb nach Gewicht und Qualität sortiert, braucht er unabhängig von der Zahl der ­Legehennen eine Zulassung als Packstelle.

4. Packstellenzulassung

Bei der Packstellenzulassung handelt es sich um eine zweiteilige Zulassung.
  • Die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung gemäß der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II231/2009, erfolgt über das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5.
  • Die technische Zulassung ­gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier über das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10.
Um den Packstellenbetreibern die hygienerechtliche Zulassung zu erleichtern, wurde von der LKÖ eine bundesweite „Einreichunterlage für die Zulassung als Packstelle“ erstellt. Diese Unterlage ist beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10, oder bei den jeweiligen Geflügelreferenten der Landwirtschaftskammern erhältlich und ermöglicht eine vollständige Antragstellung.

5. Ausnahmen für Kleinpackstellen

Für bestimmte „bäuerliche Kleinpackstellen“ ist eine Ausnahme­regelung in der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung vorgesehen, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Sortierung von Eiern ausschließlich aus eigener Haltung, wobei
  • die Anzahl der Legehennenplätze 2000 nicht überschreiten darf und
  • der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
    - die Eier als solche unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden oder
    – eine eventuelle weitere Verarbeitung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
    – die Eier zu Erzeugnissen weiterverarbeitet werden, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
Somit ist eine lebensmittel­hygienerechtliche Zulassung nicht notwendig, wenn der Betrieb unter 2000 Legehennen hat und die nach Güte und Gewicht sortierten Eier ausschließlich an Einzelhandelsunternehmen (wie Lebensmittelgeschäfte, Wirte, Heurigenbetriebe, Bäckereien, Konditoreien) abgibt.

Werden von diesen „bäuerlichen Kleinpackstellen“ jedoch nach Güte- und Gewichtsklassen sortierte Eier auch an andere Unternehmen (wie Packstellen, Groß- und Zwischenhandel, in andere Mitgliedstaaten etc.) geliefert, kann die Ausnahmeregelung nicht in Anspruch genommen werden und es ist auch die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung erforderlich.

Folgende technische Einrichtungen muss eine Packstelle aufweisen:
  • Eine Durchleuchtungsanlage (meist in Sortiermaschine integriert bzw. bei kleineren Hühnerbeständen erfüllt auch eine adaptierte Taschenlampe den Zweck) zum Auffinden von Lichtsprüngen und Einschlüssen im Ei.
  • Ein Luftkammermessgerät (Schablone ist ausreichend, kann über die LK, Referat 8, angefordert werden).
  • Eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen (bei Kleinstbeständen sollte die eichfähige Waage ausreichen).
  • Eine eichfähige Waage.
Die Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen gehalten werden.

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