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20.08.2019 | von Rechtsabteilung, LK OÖ
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Kauf aus einem EU-Mitgliedstaat - Innergemeinschaftlicher Erwerb

Oberösterreichische Land- und Forstwirte aus dem Grenzgebiet kaufen verstärkt diverse Betriebsmittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, etwa aus Deutschland oder Italien. Die richtige Vorgehensweise bei diesen Geschäften soll sowohl für pauschalierte als auch für regelbesteuerte Betriebe klargestellt werden.

Die steuerlichen Besonderheiten beim Maschinenkauf im Ausland sind unbedingt VOR Unterschrift des Kaufvertrages zu klären. © DI Christoph Zaussinger  LK OÖDie steuerlichen Besonderheiten beim Maschinenkauf im Ausland sind unbedingt VOR Unterschrift des Kaufvertrages zu klären. © DI Christoph Zaussinger  LK OÖDie steuerlichen Besonderheiten beim Maschinenkauf im Ausland sind unbedingt VOR Unterschrift des Kaufvertrages zu klären. © DI Christoph Zaussinger  LK OÖ[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.08.19%2F1566213125118188.jpg]
Die steuerlichen Besonderheiten beim Maschinenkauf im Ausland sind unbedingt VOR Unterschrift des Kaufvertrages zu klären. © DI Christoph Zaussinger, LK OÖ

Innergemeinschaftlicher Erwerb durch pauschalierte Land- und Forstwirte

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb (ig. Erwerb) liegt vor, wenn ein österreichischer Unternehmer Waren von einem anderen Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU–Ausland) für sein Unternehmen bezieht.
Ob von einem umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirt eine Erwerbsteuer in Österreich abzuführen ist, richtet sich vorrangig danach, ob die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro netto unter- oder überschritten wird. Pauschalierte Land- und Forstwirte werden in diesem Zusammenhang "Schwellenerwerber" genannt.

1) Abholfälle

Der pauschalierte Land- und Forstwirt holt für seinen Betrieb die Ware aus dem anderen EU-Mitgliedsstaat ab.

Erwerbsschwelle von 11.000 Euro wird nicht überschritten:
In diesem Fall erwirbt der pauschalierte Land- und Forstwirt die Waren mit der Umsatzsteuer des anderen Mitgliedstaates (Ausnahme von der Erwerbsbesteuerung).
Zur Beurteilung, ob die Schwelle überschritten wird, werden sämtliche Nettoentgelte aus Erwerbsvorgängen aus allen Mitgliedstaaten vom Vorjahr und vom laufenden Jahr zusammengerechnet. Nicht einzurechnen sind die Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren (alkoholische Getränke, Alkohol, Tabakwaren, Mineralöle). Auf die Erwerbsschwellenregelung kann bei einer Mindestbindungsfrist von zwei Kalenderjahren verzichtet werden.
Beispiel:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim italienischen Händler Razzoli ein landwirtschaftliches Gerät um 3.000 Euro und nimmt dieses sogleich mit. Der Landwirt hat im Vorjahr die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie auch nicht durch diesen Erwerb im laufenden Jahr.

Lösung: Der Erwerb ist nicht in Österreich, sondern in Italien steuerpflichtig.
Erwerbsschwelle von 11.000 Euro wird überschritten:
  • Überschreiten im Vorjahr: Sind die ig. Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr höher als 11.000 Euro, hat im laufenden Kalenderjahr jedenfalls eine Besteuerung der ig. Erwerbe mit österreichischer USt stattzufinden, auch wenn die Schwelle nicht erreicht wird. Das bedeutet: Ein pauschalierter Land- und Forstwirt, der 2018 mittels ig. Erwerb in Deutschland einen Mähdrescher um 50.000 Euro gekauft hat, muss auch 2019 für alle ig. Erwerbe die UID-Nummer verwenden, auch wenn 2019 die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird.
  • Überschreiten während des laufenden Kalenderjahres: Ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Erwerbsschwelle überschritten wird, unterliegt dieser Erwerb der Besteuerung mit österreichischer USt. Das bedeutet: Ein pauschalierter Land- und Forstwirt kauft im Februar um 5.000 Euro, im Mai um 3.000 Euro und im November um 4.000 Euro im EU-Ausland ein -> der Erwerb im November in Höhe von 4.000 Euro und die im selben Jahr noch folgenden Erwerbe unterliegen der Erwerbsbesteuerung in Österreich.
Beispiel:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim deutschen Händler Jenke ein landwirtschaftliches Gerät um 20.000 Euro und holt das Gerät mit dem eigenen Traktor in Deutschland ab.

Was ist zu tun:
  • Beantragung UID-Nummer beim Finanzamt (Formular U15)
  • Bekanntgabe UID-Nummer beim deutschen Händler
  • Ausstellung einer steuerfreien Rechnung ohne deutsche USt
  • Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung U30 und Abfuhr der österreichischen Umsatzsteuer bis zum 15. des übernächsten Monates an das Betriebsfinanzamt. Bemessungsgrundlage ist der Rechnungs-Nettobetrag.
  • Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung U1 bis spätestens 30. April des Folgejahres

2) Versandhandel

Lässt der Verkäufer (Händler, Lieferant) den Gegenstand nach Österreich befördern oder versenden, hat er bei Vorliegen der beiden folgenden Voraussetzungen österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen:
  • Käufer ist ein pauschalierter Landwirt, der die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschreitet, und
  • der Verkäufer (Händler, Lieferant) hat im Vorjahr oder im laufenden Jahr mit seinen Lieferungen an Private und Schwellenerwerber in Österreich die Lieferschwelle von 35.000 Euro überschritten.
Beispiel 1:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim deutschen Händler Jenke Bauholz um 10.000 Euro. Der Händler versendet die Ware an den österreichischen Landwirt. Der Landwirt hat im Vorjahr die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie auch nicht durch diesen Erwerb im laufenden Jahr. Der Lieferant hat die Lieferschwelle von 35.000 Euro nach Österreich nicht überschritten.

Lösung: Der Erwerb ist nicht in Österreich, sondern in Deutschland steuerpflichtig.

Beispiel 2:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim deutschen Händler Jenke Bauholz um 10.000 Euro. Der Händler versendet die Ware an den österreichischen Landwirt. Der Landwirt hat im Vorjahr die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie auch nicht durch diesen Erwerb im laufenden Jahr. Der Lieferant hat die Lieferschwelle von 35.000 Euro nach Österreich überschritten.

Was ist zu tun:
  • Der Händler stellt eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer aus (steuerliche Registrierung in Ö und Fakturierung mit österreichischer USt).
  • Der Landwirt überweist nur das Nettoentgelt an den Händler, die Umsatzsteuer behält er ein und führt diese im Namen und für Rechnung des ausländischen Händlers an das Finanzamt Graz-Stadt ab (Haftung für die Abfuhr der USt durch pauschalierten Landwirt).

Beachte

Sobald der österreichische Landwirt mit einem Erwerb die Erwerbsschwelle überschreitet, ist unabhängig vom Transport der Ware (Abholung oder Versendung/Zustellung) wie in Abholfällen vorzugehen (siehe unter Punkt 1).

Innergemeinschaftlicher Erwerb durch regelbesteuerte Land- und Forstwirte

Die Besteuerung hat grundsätzlich dort zu erfolgen, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Bestimmungslandprinzip).
Beispiel 1:
Der regelbesteuerte Landwirt Eder kauft beim deutschen Händler Hauschke einen Traktor um 47.600 Euro und nimmt diesen gleich mit.

Beispiel 2:
Der regelbesteuerte Landwirt Eder kauft beim deutschen Händler Hauschke Bauholz um 10.000 Euro. Der Händler versendet die Ware an den österreichischen Landwirt.

Was ist zu tun:
  • Bekanntgabe der österreichischen UID-Nummer beim deutschen Händler
  • Ausstellung einer steuerfreien Rechnung ohne deutsche USt
  • Erklärung des ig. Erwerbes in der Umsatzsteuervoranmeldung U30 unter innergemeinschaftliche Erwerbe bis zum 15. des übernächsten Monates
  • Vorsteuerabzug bei Vorhandensein der Voraussetzungen
  • Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung U1 bis spätestens 30. April des Folgejahres

LFI-Bildungsangebot in Oberösterreich

Kauf und Verkauf innerhalb der EU, Kursnr. 1782
Mittwoch, 27. November 2019, 9 - 13 Uhr, Rohrbach, Landwirtschaftskammer Rohrbach
Vortragender: DI Franz Schachner, Steuerberater

Anmeldung unter 050/6902-1500, info@lfi-ooe.at oder ooe.lfi.at/kauf-und-verkauf-innerhalb-der-eu

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Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.
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