In 56 Tiroler Gemeinden bleiben die Hühner im Stall
Aufgrund von Geflügelpest bei verendeten Vögel in Tirol wurde für stark gefährdete Gebiete eine Stallpflicht mit Beginn am 27. Jänner 2023 verordnet. Es gelten die folgenden vorbeugenden Schutzmaßnahmen für Betriebe in festgelegten Risikogebieten.
In den Gebieten mit stark erhöhtem Risiko wird unterschieden ob Betriebe mehr als 50 Stück Geflügel am Betrieb halten oder weniger als 50 Stück Geflügel am gesamten Betrieb vorhanden sind.
Dieser Virus-Subtyp ist für Vögel hochpathogen (stark krankmachend) und führt oft zu vielen Todesfällen, besonders in Hausgeflügelbeständen. Aus diesem Anlass werden alle Geflügelhalter in den Risikogebieten aufgefordert, die Sicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten.
Das gesamte Bundesgebiet ist in Gebiete „mit erhöhtem Risiko“ und in Gebiete „mit stark erhöhtem Risiko“ unterteilt.
Mit der 2. Novellierung zur Geflügelpestverordnung werden die Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko neu definiert. In Tirol sind 56 Gemeinden betroffen. Diese liegen vor allem in der Inntalfurche und um den Achensee.
Die betroffenen Gemeinden finden Sie in der Verordnung.
Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko in Tirol (27.01.2023)
Die betroffenen Gemeinden nach Bezirken geordnet:
- Stadt Innsbruck
- Innsbruck Land: Absam, Ampass, Baumkirchen, Flaurling, Fritzens, Hall in Tirol, Hatting, Inzing, Kematen, Kolsass, Oberhofen im Inntal, Pettnau, Pfaffenhofen, Polling, Rum, Telfs, Thaur, Tulfes, Unterperfuss, Volders, Völs, Wattens, Zirl
- Kufstein: Angath, Angerberg, Breitenbach am Inn, Brixlegg, Ebbs, Erl, Kirchbichl, Kramsach, Kufstein, Kundl, Langkampfen, Münster, Niederndorf, Niederndorferberg, Radfeld, Rattenberg, Reith im Alpbachtal, Schwoich, Wörgl
- Schwaz: Achenkirch, Buch in Tirol, Eben am Achensee, Gallzein, Jenbach, Pill, Schwaz, Stans, Strass im Zillertal, Terfens, Vomp, Weer, Wiesing
Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind in diesen Gebieten mit stark erhöhtem Risiko einzuhalten:
- Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
- Geflügelbetriebe unter 50 Tieren sind von der dauerhaften Haltung in Ställen ausgenommen,
- wenn Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist
- oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln verhindert.
Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind in den anderen nicht genanntenTiroler Gemeinden, jene Gebieten mit „nur“ erhöhtem Risiko einzuhalten:
- Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
- Das Geflügel ist bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer).
- Die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln verhindert.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
- ein Abfall (Rückgang) der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 Prozent oder
- ein Abfall (Rückgang) der Eierproduktion um mehr als 5 Prozent für mehr als 2 Tage besteht, oder
- wenn die Sterberate höher als 3 Prozent in einer Woche ist.
Alle Betriebe in Österreich müssen auf ihren Betrieben die vorbeugenden betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten: