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04.01.2017 | von Dr. Franz Staudinger
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Hofübergabe

Für die gesamte bäuerliche Familie stellt die Betriebsübergabe ein einschneidendes Ereignis dar.

Die Übergeber können nach einem langen arbeitsreichen Leben die Führung des Betriebes in jüngere Hände legen. Entgegen dem unseligen Sprichwort „Übergeben, nimmer leben“ bedeutet dies aber nicht, dass die Übergeber damit ohne Aufgaben und gesellschaftliche Anerkennung ins Altenteil abgeschoben werden.
Vielmehr ermöglicht der verdiente Ruhestand den Übergebern mehr Zeit für die Familie und Freunde zu finden oder sich verstärkt gemeinnützigen Aufgaben zuzuwenden. Außerdem werden in vielen Fällen die Übernehmer froh sein, wenn ihnen die ältere Generation auch weiterhin mit Rat und Tat zur Seite steht. Ohne die Last der Verantwortung für den Betrieb lässt sich aber in jedem Fall ein ruhigeres und unbeschwerteres Leben führen. So gesehen muss man sagen: „Übergeben, besser leben“.
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Für die Übernehmer stellt eine gelungene Betriebsübernahme den Schlüssel für den persönlichen und wirtschaftlichen Erfolg in der Zukunft dar. Dies ist nur im guten Einvernehmen mit den Übergebern möglich. Bei der Errichtung des Übergabevertrages kommt es daher vor allem darauf an, dass die berechtigten Bedürfnisse beider Parteien angemessen Berücksichtigung finden: Einerseits ist den Übergebern ein menschenwürdiges Altenteil zu sichern, andererseits ist den Übernehmern die Freiheit zuzugestehen, den übernommenen Betrieb nach eigenen Vorstellungen und Fähigkeiten zu bewirtschaften und sich persönlich und wirtschaftlich weiterzuentwickeln. Das Akzeptieren der neuen Rollen und Aufgaben durch beide Parteien, der faire Ausgleich der Interessen und gegenseitiger Respekt haben sich immer noch als die beste Grundlage für ein gedeihliches Zusammenleben der Generationen erwiesen.
Vor der konkreten Vertragserrichtung sollten die Parteien daher in der Familie ausführlich alle Wünsche und Bedürfnisse besprechen und zu einem grundsätzlichen Konsens in allen wichtigen Fragen gelangen. Um auch alle Themen zu berücksichtigen und nichts Wesentliches zu vergessen sollte außerdem eine ausführliche Beratung der Landwirtschaftskammer in Anspruch genommen werden.
Nachdem der Übergabevertrag unterschrieben und die bürokratischen Erfordernisse für die Hofüber-gabe erfolgreich abgeschlossen wurden, sollten Übernehmer und Übergeber nicht sofort zur Tagesordnung übergehen, sondern als sichtbares Zeichen für die Übergabe ein Fest veranstalten. Darin soll die gegenseitige Wertschätzung zu Ausdruck kommen und die Dankbarkeit der Übernehmer für die Übergabe des Betriebes, als auch die Dankbarkeit der Übergeber, dass ihr Lebenswerk fortgesetzt wird und der Betrieb der Familie erhalten bleibt.

Die wesentlichen Schritte bei der Hofübergabe

  • Besprechung aller wichtigen Fragen im Familienkreis bzw. zwischen den künftigen Vertragspartnern
  • Einholen von Informationen (z.B.: Information über Pensionsbeginn, aktuelle steuerrechtliche Situation, Förderungsfragen). Die Landwirtschaftskammern bieten ein umfangreiches Bildungs- und Beratungsprogramm an, das sich mit Fragen der Hofübernahme und Hofübergabe beschäftigt.
  • Auswahl der Vertragsverfasserin bzw. des Vertragsverfassers
  • Vertragsentwurf
  • Beglaubigung der Unterschriften
  • Finanzamt: gegebenenfalls grundverkehrsbehördliche Genehmigung, grundbücherliche Eintragung (Diese Schritte werden üblicherweise vom Schriftenverfasser erledigt).
  • Schritte nach der Übergabe: Ummelden von Fahrzeugen, Anpassung von Versicherungen, Ändern des Betriebskontos, Verständigung von Geschäftspartnern, Änderung der Mitgliedschaft bei Genossenschaften, ev. Errichten oder Anpassen von Testamenten etc.

Die wesentlichen Themen und Vertragspunkte im Übergabsvertrag

  • Vertragspartner: Hier ist insbesondere festzulegen, ob eine Person allein den Hof übernimmt oder mehrere Personen gemeinsam.
  • Zeitpunkt der Übergabe: Hier können auch steuerliche, förderungsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Themen eine Rolle spielen.
  • Vertragsgegenstand: Was wird übergeben und was wird nicht mitübergeben? Wem gehört das Mobiliar der Auszugwohnung? Werden sonstige Gegenstände oder gegebenenfalls Grundstücke zurückbehalten? etc.
  • Finanzielle Leistungen: Wie erfolgt der Übergang beim Betriebskonto? Was steht den Übergebern und was den Übernehmern zu? Sind laufende oder einmalige Zahlungen zu leisten? Welche Schulden haben die Übernehmer zu übernehmen? etc.
  • Ausgedinge: Wohnungsrechte inkl. Nebenrechte: Regelung über Betriebskosten, Mitbenützungsrechte z.B. von Garage oder Gemüsegarten, Umbaumaßnahmen; Können auch Dritte in der Auszugswohnung wohnen? Betriebskosten, etc.
  • Pflege und Betreuung: Umfang der Verpflichtungen der Übernehmer, Pflegegeld als Gegenleistung, falls Pflege erbracht wird; Organisation der Pflege, etc.

Sonstige Ausgedingsleistungen

Geschwister bzw. weichende Erben: Finanzielle Leistungen; Abschluss eines eigenen Pflichtteilver-zichtsvertrags zwischen Eltern und weichenden Kindern; gegebenenfalls befristete Wohnrechte für Kinder, die noch am Hof wohnen.
Sonstiges: Verpflichtungen aus dem seinerzeitigen Übergabsvertrag mit der Vorgeneration; wechseseitige Belastungs- und Veräußerungsverbote? Eingeschränkte Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten der Übergeber? Gegebenenfalls Rückbehalt eines Wirtschaftsrechts; Kostentragung, etc.

Artikelserie

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  • Datenschutz-Grundverordnung

    Neues Datenschutzrecht ab 25. Mai 2018 - Informationen und Mustervorlagen.

Inhaltsverzeichnis

Aktuell

  • Mountaincarts haben auf Mountainbike-Route nichts verloren!
  • Bejagung hat Vorrang
  • Euroklassenfahrverbote-Verordnung
  • Ausschuss für Recht, Steuern, und Soziales
  • OGH: Plattformbetreiber muss nicht frei gegebene MTB-Routen löschen
  • Einstellpferde in der Tiroler Raumordnung
  • Der „Grüne Grundverkehr“
  • Rechtssicherheit für Einstellbetriebe

Allgemein

  • Verkehrszeichen auf Privatgrund
  • Schriftlichkeit von Lieferverträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
  • Naturschutzgesetze Österreichs
  • Wasserrechtsgesetz
  • GEWERBERECHT: Einteilung der Gewerbe- und Antrittsvoraussetzungen
  • GEWERBERECHT: Betriebsanlagenrecht
  • GEWERBERECHT: Wie erfolgt die Gewerbeanmeldung?
  • GEWERBERECHT: Umfang der Gewerbeberechtigung
  • GEWERBERECHT: Allgemeines
  • Tierschutz: Landwirtschaft und Gewerbe
  • Rechtliche Bestimmungen für den Betrieb von Drohnen
  • Rechtliches zum Thema Winterdiensttätigkeit
  • Sachwalterschaft – was ist das eigentlich?
  • Wegerecht und angrenzender Pflanzenbewuchs
  • Die Vorsorgevollmacht
  • Warnschilder auf Almen sehr wichtig
  • Freigabe von Wegen und landwirtschaftlichen Flächen zur Sportausübung
  • Unzulässige Erweiterung von Servituten
  • Erwerb von Dienstbarkeiten
  • Hunde auf Almen sind das Problem!
  • Kollektivverträge
  • Schlichtungsstellen der Landwirtschaftskammer Tirol
  • Hühnereier zu verkaufen!
  • Tod eines Einstellpferdes
  • Unterwegs in der Natur: Sommer- und Wintersportarten
  • Immissionsschutzgesetz-Luft: Ausnahmen für die Land- und Forstwirtschaft

Grundeigentum

  • Betretungsrecht des Waldes deckt keine kommerziellen Veranstaltungen
  • Felddienstbarkeiten in Tirol
  • Sachverstand in der Landwirtschaftskammer
  • Der Sommertourismus verursacht Nutzungskonflikt
  • Abkommen zwischen LK Tirol und TIWAG
  • Umgang mit Grenzkataster einfacher und klarer geregelt
  • Nicht jedes Hinweisschild schützt vor Ersitzung!
  • Nachbarschaftsrecht: Welche Rechte hat der Nachbar?

Pachten und Verpachten

  • Entfall der Mietvertragsgebühr, keine Änderung bei Pachtverträgen
  • Investieren in fremdes Gut – Ersatzansprüche gegen den Verpächter?
  • Interessante Infos zum Pachtvertrag

Erbrecht und Hofübergabe

  • "Übergeben – nimmer leben?"
  • Mit Übergabevertrag zur optimalen Hofübergabe
  • Hofübergabe
  • Ab 1. Jänner 2017: Änderungen im Erbrecht
  • Das Wesen des Höfegesetzes – seit Jahrhunderten aktuell

Landesrecht

  • Der mobile Hühnerstall
  • Keine Jagdfreistellung aus ethischen Gründen!

Verträge und Checklisten

  • Bittleihevertrag ermöglicht Wegbenützung
  • Kalbinnenaufzucht auslagern

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