Herbstantrag 2019
Was Zwischenfrucht-Begrüner beachten sollten
Neben der Möglichkeit, den Antrag selbsttätig über www.eama.at zu erledigen, kann auch die Hilfe der Bezirkslandwirtschaftskammern in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist zu beachten, dass mit der jeweiligen Bezirkskammer telefonisch ein Beratungs- und Abgabetermin vereinbart wird und die Antragstellung nur durch den Antragsteller selbst oder durch eine von ihm bevollmächtige Person vorgenommen werden darf. Außerdem ist es erforderlich, dass sich der Antragsteller entsprechend vorbereitet und alle aktuellen Unterlagen zu diesem Beratungstermin mitbringt. In der von der AMA übermittelten bzw. im e-Archiv zur Verfügung gestellten Feldstücksliste sind die begrünten Schläge und die jeweilige Begrünungsvariante einzutragen. Werden nicht ganze Feldstücke sondern nur Teile davon begrünt, so sind von den begrünten Flächen Skizzen mit den entsprechenden Maßen anzufertigen und mitzubringen bzw. sollten die begrünten Schläge in die Hofkarte (Luftbild) eingezeichnet werden.
Ausblick auf 2020
Im Jahr 2020 ist gemäß der geltenden Sonderrichtlinie kein ÖPUL-prämienfähiger Flächenzugang mehr möglich. Unter Flächenzugang in diesem Zusammenhang versteht man, dass für neue (Pacht-) Flächen, die nicht mit derselben ÖPUL-Maßnahme belegt sind wie die bisher bewirtschafteten Flächen, im Jahr 2020 keine ÖPUL-Prämien gewährt werden. Pachtet also z.B. ein UBB-Betrieb 2020 Flächen von einem Biobetrieb zu, so sind diese nicht mehr ÖPUL-prämienfähig. Umgekehrt gilt das genauso. Ebenfalls wenn Flächen, für die bisher keine ÖPUL-Prämien beantragt wurden, ab 2020 neu in die Bewirtschaftung übernommen oder aufgenommen werden. Diese Einschränkung war auch in der Vergangenheit im jeweils letzten ÖPUL-Verpflichtungsjahr angewendet worden. Die Weitergabe von Flächen mit den selben ÖPUL-Maßnahmen gilt in diesem Zusammenhang nicht als Flächenzugang und bleibt weiterhin prämienfähig.
Zu beachten ist, dass die genannten Einschränkungen nur für ÖPUL-Prämien gelten, allerdings auch für allfällige Verlängerungsjahre angewendet werden. Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete wird auch für künftig neu hinzugenommene Flächen gewährt. Ebenso die Direktzahlung, sofern die erforderlichen Zahlungsansprüche übernommen werden bzw. bereits vorhanden sind.