Haftung für Schäden durch Bäume
Das ABGB als wichtigste Rechtsquelle im Zivilrecht kennt zwar keine explizite Haftung für Schäden durch Bäume, doch werden für solche Fälle die Regeln zur Haftung für Schäden durch Bauwerke in analoger Anwendung herangezogen: Bricht ein Ast ab oder fällt ein Baum um, so sind hierfür die Bestimmungen für Schäden durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen eines Gebäudes anzuwenden.
Sicherungsmaßnahmen sind zu treffen
Der Eigentümer eines Baumes haftet daher für einen Schaden, wenn das schädigende Ereignis auf die mangelhafte Beschaffenheit des Baumes (Fäulnis, Krankheit u. a.) zurückzuführen ist und er nicht beweisen kann, dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
Diese Regel ist ein Anwendungsfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten: Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss auch die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst zu vermeiden. Werden keine Sicherungsmaßnahmen getroffen, so ist dieses Unterlassen somit wegen der Verletzung einer Pflicht zur Sicherung rechtswidrig
Diese Regel ist ein Anwendungsfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten: Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss auch die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst zu vermeiden. Werden keine Sicherungsmaßnahmen getroffen, so ist dieses Unterlassen somit wegen der Verletzung einer Pflicht zur Sicherung rechtswidrig
Keine Überspannung der Sorgfaltspflichten
Die Anforderungen an den Eigentümer eines Baumes dürfen dabei aber nicht überspannt werden: Er braucht nur solche Vorkehrungen zur Schadensvermeidung treffen, die vernünftigerweise und nach der Lebenserfahrung nach Lage der Umstände erwartet werden können.
Vor allem bei Fehlen besonderer Verdachtsmomente reicht es meistens, wenn der Eigentümer in regelmäßigen Abständen Bäume (insbesondere solche an exponierten Orten wie Straßenrändern) einer sorgfältigen äußeren Untersuchung unterzieht um festzustellen, ob von ihnen Gefahren z. B. infolge mangelnder Standfestigkeit oder durch morsche Äste ausgehen können.
Neben dem Standort sind auch der Zustand der Bäume, ihr Alter und das Vorliegen etwaiger Vorschäden Kriterien für Häufigkeit und Genauigkeit der Kontrollen. Eine eingehende fachmännische Untersuchung wird aber wohl erst bei Vorliegen verdächtiger Umstände zu veranlassen sein. Werden jedoch bei der Untersuchung Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen, die von einem Baum ausgeht, übersehen oder schlichtweg ignoriert, so kann eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen, die im Schadensfall eine Haftung begründet.
Vor allem bei Fehlen besonderer Verdachtsmomente reicht es meistens, wenn der Eigentümer in regelmäßigen Abständen Bäume (insbesondere solche an exponierten Orten wie Straßenrändern) einer sorgfältigen äußeren Untersuchung unterzieht um festzustellen, ob von ihnen Gefahren z. B. infolge mangelnder Standfestigkeit oder durch morsche Äste ausgehen können.
Neben dem Standort sind auch der Zustand der Bäume, ihr Alter und das Vorliegen etwaiger Vorschäden Kriterien für Häufigkeit und Genauigkeit der Kontrollen. Eine eingehende fachmännische Untersuchung wird aber wohl erst bei Vorliegen verdächtiger Umstände zu veranlassen sein. Werden jedoch bei der Untersuchung Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen, die von einem Baum ausgeht, übersehen oder schlichtweg ignoriert, so kann eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen, die im Schadensfall eine Haftung begründet.
Für Bäume im Wald sieht das Forstgesetz besondere Haftungsregeln für Waldeigentümer vor
Diese trifft keine Pflicht zur Abwehr von Schäden durch Bäume, die abseits von öffentlichen Wegen durch den Zustand der Bäume entstehen können. Waldeigentümer sind auch nicht dazu verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und seines Bewuchses so zu ändern, dass dadurch Gefahren vermieden werden. Im Wald gilt nämlich der Grundsatz, dass jemand, der sich abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, selbst auf alle ihm durch den Wald drohenden Gefahren zu achten hat, sofern ein Schaden nicht gerade im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung verursacht wird. Bei Schäden durch Bäume entlang von Forststraßen oder sonstigen Wegen, die der Benützung für jedermann freistehen, besteht zwar wieder eine Haftung des Waldeigentümers, doch ist diese nicht strenger als jene des Wegehalters (d. h. Haftung nur bei grobem Verschulden).