21.02.2017 |
von Maria Joas
Hühnereier zu verkaufen!
Bei der Produktion und Vermarktung von Hühnereiern sind verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten. Bei der Vermarktung sind insbesondere die Vorschriften nach dem Lebensmittelrecht bzw. den Vermarktungsnormen einzuhalten.
Registrierung von Legehennenbetrieben und Erzeugercode
Um die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr bestimmten Eier bis zur Produktionsstätte zu gewährleisten, ist jedes einzelne Ei mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen, aus dem die Art der Legehennenhaltung abgeleitet werden kann (Einzel-Ei-Kennzeichnung). Dazu ist es erforderlich, den Legehennenbetrieb bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde registrieren zu lassen. Die Behörde prüft die im Antrag enthaltenen Angaben und kontrolliert, ob die betreffenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Mindestbedingungen der Haltungsart, eingehalten sind. Ist dies der Fall, so wird der Erzeugercode mittels Bescheid zuerkannt.
Dieser besteht aus
Dieser besteht aus
- dem Code für das Haltungssystem: 1 = Freilandhaltung 2 = Bodenhaltung 3 = Käfighaltung 0 = Ökologische Erzeugung
- der Kennnummer des Erzeugerbetriebs, der sich aus dem Code AT (für Österreich) und der LFBIS-Nummer ergibt. Beispiel: 2 AT 1234567
Zulassungspflicht für Packstellen
Eier, die der Erzeuger Ab-Hof, auf dem Bauernmarkt oder im Umherziehen unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, sind vom Anwendungsbereich der Vermarktungsnormen ausgenommen. Eine Zulassung als Packstelle ist hier nicht erforderlich. Wenn dies gegeben ist, darf keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorgenommen werden. Es muss lediglich die Preisangabe und die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums auf einem Schild (Ab-Hof oder am Bauernmarkt) bzw. am Lieferschein/ Rechnung (im Umherziehen) angegeben werden.
Abgesehen davon dürfen nur Eier in Verkehr gebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der Vermarktungsnormen sortiert, verpackt und gekennzeichnet sind. Hier benötigen die Erzeuger eine Zulassung als Packstelle, außer wenn sie ihre Eier unsortiert an eine zugelassene Packstelle abgeben. Ei-Packstellen benötigen sowohl eine Zulassung nach dem Lebensmittelrecht als auch eine nach den Vermarktungsnormen, wobei bestimmte "bäuerliche Kleinpackstellen" eine Ausnahmeregelung gemäß der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung in Anspruch nehmen können. Der Antrag um Zulassung ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Abgesehen davon dürfen nur Eier in Verkehr gebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der Vermarktungsnormen sortiert, verpackt und gekennzeichnet sind. Hier benötigen die Erzeuger eine Zulassung als Packstelle, außer wenn sie ihre Eier unsortiert an eine zugelassene Packstelle abgeben. Ei-Packstellen benötigen sowohl eine Zulassung nach dem Lebensmittelrecht als auch eine nach den Vermarktungsnormen, wobei bestimmte "bäuerliche Kleinpackstellen" eine Ausnahmeregelung gemäß der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung in Anspruch nehmen können. Der Antrag um Zulassung ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Qualitätskriterien und allgemeine Hygieneanforderungen
Als "Frischware" für den Direktverzehr dürfen nur Eier der Güteklasse A in Verkehr gebracht werden.
Diese müssen bestimmten Qualitätskriterien entsprechen und nach Gewichtsklassen sortiert sein. Sie müssen im Erzeugerbetrieb bis hin zum Verkauf an den Endverbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden. Eier müssen bei einer – vorzugsweise konstanten – Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die die hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse am besten gewährleistet.
Sie dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter +5 Grad Celsius gehaltenen Temperatur gekühlt werden (Ausnahme: während Beförderung und in Verkaufsräumen des Einzelhandels).
Eier, die der Klasse A nicht oder nicht mehr entsprechen, sind als Klasse B einzustufen und dürfen nur an zugelassene Unternehmer der Nahrungsmittelindustrie und Nichtnahrungsmittelindustrie abgegeben werden, oder selbst bzw. mithilfe eines Lohnverarbeiters zu Produkten weiterverarbeitet werden.
Eier, die der Klasse A nicht oder nicht mehr entsprechen, sind als Klasse B einzustufen und dürfen nur an zugelassene Unternehmer der Nahrungsmittelindustrie und Nichtnahrungsmittelindustrie abgegeben werden, oder selbst bzw. mithilfe eines Lohnverarbeiters zu Produkten weiterverarbeitet werden.
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Fristen und Kennzeichnung laut Vermarktungsnormen
Eier sind innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen zu sortieren, zu kennzeichnen und zu verpacken. Die Eier sind spätestens während des erstmaligen Sortierens mit dem Erzeugercode zu kennzeichnen (stempeln). Dieser muss deutlich sichtbar und leicht lesbar (Schriftgröße von mindestens zwei Millimeter) sein und die Bedeutung des Erzeugercodes ist in oder auf der Verpackung zu erklären. Eier dürfen nur innerhalb von höchstens 21 Tagen nach dem Legen an den Letztverbraucher abgegeben werden. Ab dem 22. Tag nach dem Legen dürfen sie nur für die Verarbeitung zu Lebensmitteln, die einem Erhitzungsverfahren unterzogen werden, in Verkehr gebracht werden. Die Kennzeichnung der Packungen hat im Zuge des Sortierens und Verpackens der Eier zu erfolgen. Verpackungen müssen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaigen Qualitätsverschlechterungen schützt. Die Verwendung von gebrauchten Verpackungen ist hygienerechtlich nicht zulässig.
Die Kennzeichnungselemente müssen deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Druckschrift angebracht werden. Es gilt dabei eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm für Kleinbuchstaben einzuhalten.
Die Kennzeichnungselemente müssen deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Druckschrift angebracht werden. Es gilt dabei eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm für Kleinbuchstaben einzuhalten.
Kennzeichnungsvorschriften
Neben den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften nach der Verbraucherinformationsverordnung, wie die Verkehrsbezeichnung oder Name bzw. Firma und Anschrift des Verpackers, sind bei Eiern zusätzlich nach den Vermarktungsnormen verpflichtend anzugeben:
Zusätzliche freiwillige Angaben nach den Vermarktungsnormen wären z. B. Angaben zur Ernährung der Legehennen oder Angaben zum Ursprung der Eier.
- Kennnummer der Packstelle,
- die Güteklasse,
- die Gewichtsklasse,
- die Zahl der verpackten Eier,
- das Mindesthaltbarkeitsdatum, (dieses ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen. Ist eine Legeperiode angegeben, ist für die Berechnung des Mindesthaltbarkeitsdatums der erste Legetag dieser Legeperiode für die gesamte Lieferung heranzuziehen, d. h. Datum des "ältesten" Eies),
- ein Verbraucherhinweis (bei Kühlschranktemperatur lagern),
- Haltungsform (Eier aus Freilandhaltung/Bodenhaltung/Käfighaltung),
- die Erklärung des Erzeugercodes.
Zusätzliche freiwillige Angaben nach den Vermarktungsnormen wären z. B. Angaben zur Ernährung der Legehennen oder Angaben zum Ursprung der Eier.
Vermarktungsbefugnis
Eier sind Urprodukte im Sinne der Urprodukteverordnung und es steht bäuerlichen Betrieben ohne Weiteres zu, ihre eigenen Eier ohne Gewerbeberechtigung direkt an die Letztverbraucher zu verkaufen. Ein Zukauf von tierischen Urprodukten ist gewerberechtlich jedoch nicht erlaubt.
Möchte ein Landwirt also zugekaufte Eier vermarkten, so ist die Anmeldung eines freien Handelsgewerbes erforderlich.