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21.02.2017 | von Maria Joas
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Hühnereier zu verkaufen!

Welche rechtlichen Vorschriften sind zu beachten?

Bei der Produktion und Vermarktung von Hühnereiern sind verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten. Bei der Vermarktung sind insbesondere die Vorschriften nach dem Lebensmittelrecht bzw. den Vermarktungsnormen einzuhalten.
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© Anatolii/Fotolia

Registrierung von Legehennenbetrieben und Erzeugercode

Um die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr bestimmten Eier bis zur Produktionsstätte zu gewährleisten, ist jedes einzelne Ei mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen, aus dem die Art der Legehennenhaltung abgeleitet werden kann (Einzel-Ei-Kennzeichnung). Dazu ist es erforderlich, den Legehennenbetrieb bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde registrieren zu lassen. Die Behörde prüft die im Antrag enthaltenen Angaben und kontrolliert, ob die betreffenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Mindestbedingungen der Haltungsart, eingehalten sind. Ist dies der Fall, so wird der Erzeugercode mittels Bescheid zuerkannt.
Dieser besteht aus
  • dem Code für das Haltungssystem: 1 = Freilandhaltung 2 = Bodenhaltung 3 = Käfighaltung 0 = Ökologische Erzeugung
  • der Kennnummer des Erzeugerbetriebs, der sich aus dem Code AT (für Österreich) und der LFBIS-Nummer ergibt. Beispiel: 2 AT 1234567
Kleinbetriebe, die weniger als 350 Legehennen halten und ihre Eier ausschließlich Ab-Hof oder im Umherziehen verkaufen sind von der Registrierungspflicht ausgenommen. Bei jeder anderen Vermarktungsform (z. B. Verkauf auf Bauernmärkten, Weitergabe an eine Packstelle), oder wenn die Eier unter Angabe der Güte- und Gewichtsklasse in Verkehr gebracht werden (verpflichtend bei Verkauf an Geschäfte, Restaurants, Bäckereien u. dgl.), müssen die Eier mit dem Erzeugercode gekennzeichnet sein. In diesen Fällen benötigen auch Kleinbetriebe mit weniger als 350 Legehennen eine Registrierung und Einzeleikennzeichnung.

Zulassungspflicht für Packstellen

Eier, die der Erzeuger Ab-Hof, auf dem Bauernmarkt oder im Umherziehen unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, sind vom Anwendungsbereich der Vermarktungsnormen ausgenommen. Eine Zulassung als Packstelle ist hier nicht erforderlich. Wenn dies gegeben ist, darf keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorgenommen werden. Es muss lediglich die Preisangabe und die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums auf einem Schild (Ab-Hof oder am Bauernmarkt) bzw. am Lieferschein/ Rechnung (im Umherziehen) angegeben werden.

Abgesehen davon dürfen nur Eier in Verkehr gebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der Vermarktungsnormen sortiert, verpackt und gekennzeichnet sind. Hier benötigen die Erzeuger eine Zulassung als Packstelle, außer wenn sie ihre Eier unsortiert an eine zugelassene Packstelle abgeben. Ei-Packstellen benötigen sowohl eine Zulassung nach dem Lebensmittelrecht als auch eine nach den Vermarktungsnormen, wobei bestimmte "bäuerliche Kleinpackstellen" eine Ausnahmeregelung gemäß der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung in Anspruch nehmen können. Der Antrag um Zulassung ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Qualitätskriterien und allgemeine Hygieneanforderungen

Als "Frischware" für den Direktverzehr dürfen nur Eier der Güteklasse A in Verkehr gebracht werden. Diese müssen bestimmten Qualitätskriterien entsprechen und nach Gewichtsklassen sortiert sein. Sie müssen im Erzeugerbetrieb bis hin zum Verkauf an den Endverbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden. Eier müssen bei einer – vorzugsweise konstanten – Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die die hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse am besten gewährleistet. Sie dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter +5 Grad Celsius gehaltenen Temperatur gekühlt werden (Ausnahme: während Beförderung und in Verkaufsräumen des Einzelhandels).

Eier, die der Klasse A nicht oder nicht mehr entsprechen, sind als Klasse B einzustufen und dürfen nur an zugelassene Unternehmer der Nahrungsmittelindustrie und Nichtnahrungsmittelindustrie abgegeben werden, oder selbst bzw. mithilfe eines Lohnverarbeiters zu Produkten weiterverarbeitet werden.
Beim Verkauf von Hühnereiern gilt es  eine Reihe von Vorschriften zu beachten. © Narong Jongsirikul/FotoliaBeim Verkauf von Hühnereiern gilt es  eine Reihe von Vorschriften zu beachten. © Narong Jongsirikul/FotoliaBeim Verkauf von Hühnereiern gilt es  eine Reihe von Vorschriften zu beachten. © Narong Jongsirikul/Fotolia[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.02.21%2F1487671945996158.png]
Beim Verkauf von Hühnereiern gilt es, eine Reihe von Vorschriften zu beachten. © Narong Jongsirikul/Fotolia

Fristen und Kennzeichnung laut Vermarktungsnormen

Eier sind innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen zu sortieren, zu kennzeichnen und zu verpacken. Die Eier sind spätestens während des erstmaligen Sortierens mit dem Erzeugercode zu kennzeichnen (stempeln). Dieser muss deutlich sichtbar und leicht lesbar (Schriftgröße von mindestens zwei Millimeter) sein und die Bedeutung des Erzeugercodes ist in oder auf der Verpackung zu erklären. Eier dürfen nur innerhalb von höchstens 21 Tagen nach dem Legen an den Letztverbraucher abgegeben werden. Ab dem 22. Tag nach dem Legen dürfen sie nur für die Verarbeitung zu Lebensmitteln, die einem Erhitzungsverfahren unterzogen werden, in Verkehr gebracht werden. Die Kennzeichnung der Packungen hat im Zuge des Sortierens und Verpackens der Eier zu erfolgen. Verpackungen müssen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaigen Qualitätsverschlechterungen schützt. Die Verwendung von gebrauchten Verpackungen ist hygienerechtlich nicht zulässig.

Die Kennzeichnungselemente müssen deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Druckschrift angebracht werden. Es gilt dabei eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm für Kleinbuchstaben einzuhalten.

Kennzeichnungsvorschriften

Neben den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften nach der Verbraucherinformationsverordnung, wie die Verkehrsbezeichnung oder Name bzw. Firma und Anschrift des Verpackers, sind bei Eiern zusätzlich nach den Vermarktungsnormen verpflichtend anzugeben:
  • Kennnummer der Packstelle,
  • die Güteklasse,
  • die Gewichtsklasse,
  • die Zahl der verpackten Eier,
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum, (dieses ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen. Ist eine Legeperiode angegeben, ist für die Berechnung des Mindesthaltbarkeitsdatums der erste Legetag dieser Legeperiode für die gesamte Lieferung heranzuziehen, d. h. Datum des "ältesten" Eies),
  • ein Verbraucherhinweis (bei Kühlschranktemperatur lagern),
  • Haltungsform (Eier aus Freilandhaltung/Bodenhaltung/Käfighaltung),
  • die Erklärung des Erzeugercodes.
Freiwillig können noch weitere Angaben gemacht werden, wobei diese allerdings nicht geeignet sein dürfen, die Verbraucher irrezuführen.
Zusätzliche freiwillige Angaben nach den Vermarktungsnormen wären z. B. Angaben zur Ernährung der Legehennen oder Angaben zum Ursprung der Eier.

Vermarktungsbefugnis

Eier sind Urprodukte im Sinne der Urprodukteverordnung und es steht bäuerlichen Betrieben ohne Weiteres zu, ihre eigenen Eier ohne Gewerbeberechtigung direkt an die Letztverbraucher zu verkaufen. Ein Zukauf von tierischen Urprodukten ist gewerberechtlich jedoch nicht erlaubt. Möchte ein Landwirt also zugekaufte Eier vermarkten, so ist die Anmeldung eines freien Handelsgewerbes erforderlich.

LK Beratung

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Recht und Steuern

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Almwirtschaft und Pinnistal-Urteil

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Tierhalterhaftung: Häufig gestellte Fragen und Antworten


Urteil der Berufungsinstanz: Urlauberin mit Hund trägt Mitschuld


Urteil: Häufig gestellte Fragen und Antworten


Zum Start der Almsaison neue Hinweisschilder und Folder

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

  • Neuerscheinung der ÖKL-Broschüre "Der Traktor im Straßenverkehr
  • E-Zustellung ab 1. Jänner 2020 Pflicht
  • Professionelle Bauernmärkte: Was ist rechtlich zu beachten?
  • Was beim Sammeln in der Natur beachtet werden muss
  • Aktuelles über OÖ Wassergenossenschaften
  • Schlachten am Hof
  • Verträge: Geschriebenes ist auch durchsetzbar
  • Geocaching - die elektronische Schnitzeljagd
  • Verlassenschaftsverfahren
  • Pachtvertrag: Kündigung bei Verkauf einer Teilfläche
  • Haftung für Schäden durch Bäume
  • Kuh-Urteil: endlich Rechtssicherheit?
  • Hecke an der Grundgrenze
  • Erlöschen des Wohnungsrechtes
  • Novellierung des Landespolizeigesetzes
  • Umfang von Dienstbarkeiten – ersessenes Fahrtrecht
  • Überbreite Landmaschinen
  • Lärm, Staub und Geruch zur Erntezeit
  • Hälfteeigentum und Scheidung
  • Vorsicht vor betrügerischen Kleinanzeigen
  • Vertragsänderungen bei Gestattungsverträgen für Handymasten
  • Wohnungsgebrauchsrecht oder Fruchtgenussrecht?
  • Wer gilt rechtlich als Landwirt?
  • Absicherung in der Familie
  • Augen auf beim Online-Kauf
  • Rechtliche Tipps rund um den Herbstausritt
  • Vertragsabschluss durch Minderjährige
  • Beleidigungen im Internet – Ist im World Wide Web wirklich alles erlaubt
  • Das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten
  • Geldsorgen?
  • Unterhaltsverzicht und Mindestsicherung
  • Schießen mit Druckluftwaffen im Wald
  • Rücktrittsrecht
  • Patientenverfügung und Voraussetzungen
  • Irrtum über Eigenschaft einer gekauften Sache
  • Nicht einverleibte Dienstbarkeit erlischt mit gutgläubigem Erwerb des belasteten Grundstücks
  • Freilaufende Hühner im Nachbarrecht
  • Traktorkauf ohne Garantie
  • Fehlverhalten von Hund oder Hundebesitzer?
  • Lastenfreistellung bei Grundkauf
  • Worauf achten bei Optionsverträgen?
  • Urheberrechtsverletzungen im Internetzeitalter – Was darf ich wirklich?
  • Weihnachtszeit, Geschenkezeit, aber was tun, wenn's nicht gefällt?
  • Traktor zu spät geliefert
  • Wissenschaftliche Erhebungen – braucht es die Zustimmung des Verfügungsberechtigten?
  • Das neue Erwachsenenschutzrecht
  • Trennung, was nun? – Informationen zum Kindesunterhalt
  • Schlichtungsstellen der Landwirtschaftskammer Tirol

Pachten und Verpachten

  • Die Stärkung der Pächterrechte im Landpachtgesetz
  • Investieren in fremdes Gut – Ersatzansprüche gegen den Verpächter?

Erbrecht und Hofübergabe

  • Erbrecht - Der gesetzliche Pflichtteil
  • Betriebsübergabe in der Land- und Forstwirtschaft
  • Hofübergabe
  • "Übergeben – nimmer leben?"

Landwirtschaftskammern

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  • Wien

Weiteres

  • Publikationen
  • Verbände

Partner-Services

  • Agrarmarketing Tirol
  • AIZ – Agrarisches Informationszentrum
  • Bauernhof-Exkursionen
  • Green Care
  • Gutes vom Bauernhof
  • Lebensqualität Bauernhof
  • Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
  • Ländliches Fortbildungsinstitiut (LFI) Tirol
  • Mein Hof – Mein Weg
  • Tiroler Bäuerinnenorganisation
  • Tiroler Jungbauernschaft/Landjugend
  • Tiroler Tiergesundheitsdienst
  • Schule am Bauernhof
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