29.09.2016 |
von Nicole Haas
Familienhafte Mitarbeit in landwirtschaftlichen Betrieben
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Diese Unterstützung hat in der Regel mit einer arbeitsrechtlichen Beschäftigung nichts zu tun, sondern erfolgt freiwillig und als kurzfristige Unterstützung.
Nicht selten stellt sich bei dieser freiwilligen Mithilfe von Familienangehörigen die Frage, ob diese Helfer zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen oder nicht und welche Sanktionen mit einer Nichtanmeldung verbunden sind.
Im Sommer dieses Jahres wurde daher zwischen der Sozialversicherung, dem Finanzministerium und aller Regierungsparteien die praktische Abwicklung von kurzfristigen Aushilfstätigkeiten von Familienangehörigen erleichtert.
Nach wie vor erfolgt aber die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz anhand der getroffenen Vereinbarung und der tatsächlich gelebten Verhältnisse. Eine Grundvoraussetzung bei der Beurteilung ob eine familienhafte Mithilfe vorliegt, ist die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d. h. es dürfen tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden.
Ungeachtet dessen soll aufgrund der Vereinbarung zwischen der Sozialversicherung, dem Finanzministerium und den Regierungsparteien bei nachfolgenden aushelfenden Familienangehörigen primär die Vermutung einer "familienhaften Mithilfe" gelten, sofern nicht wesentliche Umstände dagegen sprechen:
Ehegatten, eingetragene PartnerInnen
Soweit nicht ausdrücklich ein Dienstverhältnis vereinbart wurde, gilt die Mitarbeit eines Ehegatten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als eheliche Beistandspflicht im Sinne des § 90 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Ein Dienstverhältnis wird dann angenommen, wenn gegenüber Dritten ein ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch bzw. persönliche wirtschaftliche Abhängigkeit zum Ausdruck kommt (Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, Organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos, Auszahlung von Arbeitslohn und Überweisungsbelege etc.) und mit familienfremden unter gleichen Voraussetzungen abgeschlossen wäre (Fremdvergleich).
Lebensgefährten
Bei Lebensgefährten gilt zwar nicht die gesetzlich verankerte Beistandspflicht im Sinne des § 90 ABGB, dennoch wird die Annahme eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein. Ungeachtet dessen gelten die gleichen Grundvoraussetzungen wie bereits zuvor bei den Ehegatten ausgeführt.
Kinder (Adoptiv- und Stiefkinder) sowie Eltern, Großeltern und Geschwister
Sofern bei Kindern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird oder eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht, gilt die Vermutung, dass sie aufgrund der familiären Beziehung und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses am elterlichen Betrieb mithelfen. Auch bei dem Personenkreis der Eltern, Großeltern und Geschwister wird nicht von einem Dienstverhältnis ausgegangen, sofern eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt und eine Vollversicherung aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit besteht, eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder eine Studium absolviert wird oder eine Eigenpension oder ein vergleichbarer Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss besteht.
Sonstige Verwandte (z. B. Enkel, Pflege- oder Schwiegerkinder, Schwäger, Neffen oder Nichten) Hier gilt die Vermutung der familienhaften Mitarbeit, wenn eine kurzfristige unentgeltliche Mithilfe ausdrücklich vereinbart wurde. Geringfügige Zuwendungen wie freie oder verbilligte Mahlzeiten oder ein geringen Trinkgeld in Höhe von insgesamt max. 32 Euro stellen dabei keinen Entgeltcharakter dar, sofern keine anderen Merkmale einer Dienstnehmereigenschaft vorliegen.
Sonstige Verwandte (z. B. Enkel, Pflege- oder Schwiegerkinder, Schwäger, Neffen oder Nichten) Hier gilt die Vermutung der familienhaften Mitarbeit, wenn eine kurzfristige unentgeltliche Mithilfe ausdrücklich vereinbart wurde. Geringfügige Zuwendungen wie freie oder verbilligte Mahlzeiten oder ein geringen Trinkgeld in Höhe von insgesamt max. 32 Euro stellen dabei keinen Entgeltcharakter dar, sofern keine anderen Merkmale einer Dienstnehmereigenschaft vorliegen.
Sozialversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Hauptberufliche, in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigte, Angehörige wie Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder und Übergeber unterliegen grundsätzlich der bäuerlichen Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Bauernsozialversicherungsgesetz. Am Betrieb lediglich mittätige Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Groß-, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie Geschwister, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder sind ebenso gemäß § 3 Bauernsozialversicherungsgesetz in der Bäuerlichen Unfallversicherung pflichtversichert, sofern sie nicht in einem Dienstverhältnis stehen. Die Bäuerliche Unfallversicherung ist dabei als Betriebsversicherung ausgestaltet und schützt den oben angeführten Personenkreis.
Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft sind hingegen mitarbeitende Kinder nach § 4 Abs. 1 Zif. 3 ASVG zu versichern, wenn sie im Betrieb eines Elternteils, Groß-, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt werden, das 17. Lebensjahr vollendet haben und keine anderen hauptberuflichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die oben beschriebene Systematik gilt auch für Verwandte von Gesellschaften einer OG, GesbR oder dergleichen. Lediglich in Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Zu beachten ist jedoch, dass stets der Einzelfall, ob bei der Tätigkeit naher Angehöriger die Voraussetzung für ein Dienstverhältnis vorliegen zu beurteilen sein wird.
Zu beachten ist daher, dass die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft weiterhin nur anhand der tatsächlich gelebten Verhältnisse im Einzelfall erfolgen wird.
Klar gesagt werden muss, dass tatsächliche Dienstverhältnisse nicht verschleiert werden dürfen. Daher wird von einem Missbrauch abgeraten.