19.09.2018 |
von Mag. Sieglinde Jell, LK OÖ
Familienbonus Plus kommt ab 2019
Steuerabsetzbetrag
Beim Familienbonus Plus handelt es sich um einen Steuerabsetzbetrag: Die anfallende Einkommensteuer wird dadurch unmittelbar reduziert und zwar bis maximal 1.500 Euro pro Kind und Jahr. Der Steuerpflichtige erhält den Familienbonus Plus außerdem nur, solange für das jeweilige Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Falls ein Kind bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, steht der Familienbonus Plus nur mehr in Höhe von maximal 500 Euro jährlich zu. Weiters hat auch jene Person, welcher der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, Anspruch auf den Familienbonus Plus.
Hinweis: Liegt das jährliche Einkommen unter der Besteuerungsgrenze von 11.000 Euro (z.B. Land- und Forstwirte mit geringem Einkommen), dann besteht kein Anspruch auf den Familienbonus Plus (keine Negativsteuer).
Hinweis: Liegt das jährliche Einkommen unter der Besteuerungsgrenze von 11.000 Euro (z.B. Land- und Forstwirte mit geringem Einkommen), dann besteht kein Anspruch auf den Familienbonus Plus (keine Negativsteuer).
Alleinverdiener/Alleinerzieher
Aber auch Anspruchsberechtigte des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages, die entweder keine oder eine nur geringfügige Einkommensteuer (weniger als 250 Euro) bezahlen, sollen vom neuen Familienbonus Plus profitieren: Diese erhalten in Zukunft unter dem Titel "Kindermehrbetrag" eine Entlastung von maximal 250 Euro pro Kind und Jahr.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe/Mindestsicherung oder einer Leistung aus der Grundversorgung für mindestens 11 Monate (330 Tage) im Kalenderjahr, besteht kein Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe/Mindestsicherung oder einer Leistung aus der Grundversorgung für mindestens 11 Monate (330 Tage) im Kalenderjahr, besteht kein Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Geltendmachung
Der Familienbonus Plus kann ab dem Jahr 2019 entweder über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers (monatliche Entlastung in Höhe von maximal 125 Euro pro Kind) oder über die jährliche Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung (einmaliger Gesamtbetrag; erstmals im Jahr 2020 für Jahr 2019) geltend gemacht werden.
Im ersten Fall ist ab Dezember 2018 das Formular E 30 auszufüllen und beim Arbeitgeber abzugeben.
Im zweiten Fall ist der Familienbonus Plus mittels Formular L1 und Beilage L1k zu beantragen.
Die entsprechenden Formulare stehen rechtzeitig auf bmf.gv.at unter "Formulare" bzw. bei den Finanzämtern zur Verfügung.
Im ersten Fall ist ab Dezember 2018 das Formular E 30 auszufüllen und beim Arbeitgeber abzugeben.
Im zweiten Fall ist der Familienbonus Plus mittels Formular L1 und Beilage L1k zu beantragen.
Die entsprechenden Formulare stehen rechtzeitig auf bmf.gv.at unter "Formulare" bzw. bei den Finanzämtern zur Verfügung.
Aufteilung zwischen den Elternteilen
Ein Elternteil kann entweder den vollen Familienbonus Plus in Höhe von 1.500 Euro bzw. 500 Euro pro Kind beanspruchen oder der Betrag wird den beiden zu gleichen Teilen zugewiesen, also jeweils 750 Euro bzw. 250 Euro.
Leben die Eltern getrennt bzw. sind sie geschieden, können Sie sich auf eine Aufteilung wie im vorherigen Absatz einigen; gibt es keine Einigung, dann erhalten beide den Familienbonus jeweils zur Hälfte.
Befristet bis 2021 gilt Folgendes:
Kommt ein Elternteil überwiegend (neben dem Unterhalt) für die Kinderbetreuungskosten auf (mindestens 1.000 Euro im Jahr), erhält dieser einen Familienbonus Plus in Höhe von 1.350 Euro, der andere erhält die restlichen 150 Euro. Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil unterjährig keinen Unterhalt bezahlt haben, kann er auch keinen Familienbonus Plus geltend machen. Dieser steht dann ausschließlich dem anderen Elternteil zu.
Leben die Eltern getrennt bzw. sind sie geschieden, können Sie sich auf eine Aufteilung wie im vorherigen Absatz einigen; gibt es keine Einigung, dann erhalten beide den Familienbonus jeweils zur Hälfte.
Befristet bis 2021 gilt Folgendes:
Kommt ein Elternteil überwiegend (neben dem Unterhalt) für die Kinderbetreuungskosten auf (mindestens 1.000 Euro im Jahr), erhält dieser einen Familienbonus Plus in Höhe von 1.350 Euro, der andere erhält die restlichen 150 Euro. Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil unterjährig keinen Unterhalt bezahlt haben, kann er auch keinen Familienbonus Plus geltend machen. Dieser steht dann ausschließlich dem anderen Elternteil zu.
Noch Fragen?
Auftretende Fragen im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus richten Sie bitte an Ihre zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.
Weiterführende Informationen auf familienbonusplus.at
Dort ist auch ein erweiterter Brutto-Netto-Rechner zu finden, mit dem die Steuerersparnis bzw. der Kindermehrbetrag bequem von zuhause aus berechnet werden kann.