Einziehen von Nasenringen auf Bio-Betrieben

Vor dem Einziehen eines Nasenringes bei Stieren ist bei der zuständigen Landesbehörde eine einzelbetriebliche Genehmigung für diesen Eingriff einzuholen. Laut EU Bio-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie dessen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 wird bezüglich den Umgang mit Tieren gemäß Artikel 18 Abs. 1 geregelt, dass Eingriffe am Tier nicht routinemäßig durchgeführt werden dürfen. Aus Sicherheitsgründen oder wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen für die Tiere dienen, können bestimmte Eingriffe von der zuständigen Behörde jedoch fallweise genehmigt werden. Zu diesen Eingriffen zählt nach einer Klarstellung des zuständigen Bundesministeriums auch das Einziehen von Nasenringen bei Zuchtstieren.
Jetzt Ansuchen stellen
Bitte beachten: Auch Stiere, die ab September 2018 auf dem Bio-Betrieb einen Nasenring eingezogen bekommen haben, brauchen rückwirkend eine einzelbetriebliche Genehmigung für diesen Eingriff. Das Einziehen des Nasenrings muss mit ausreichender Schmerzbehandlung erfolgen.
Für zugekaufte, konventionelle Stiere von einer Zuchtschau, die aus dem Vorbetrieb bereits einen Nasenring haben, gilt diese Regelung nicht. Auch für Saugstoppringe ist keine Genehmigung erforderlich, da die Nasenscheidewand des Tieres nicht durchstochen wird.
In Tirol ist das
Amt der Tiroler Landesregierung
Abt. Landwirtschaftliches Schulwesen,
Jagd und Fischerei,
E-Mail: landw.schulwesen@tirol.gv.at
zuständig.
Amt der Tiroler Landesregierung
Abt. Landwirtschaftliches Schulwesen,
Jagd und Fischerei,
E-Mail: landw.schulwesen@tirol.gv.at
zuständig.
Es gibt eine abgestimmte Vorlage, wobei das Ansuchen grundsätzlich formlos ist. Die einzig gültige Argumentation beim Ansuchen ist die Arbeitssicherheit, insbesondere auf Zuchtschauen und bei Versteigerungen.
Information
Bei Rückfragen und Fragen zur Antragsstellung bitte bei Verena Stöger 05 92 92-1817 melden.