Einheitswerthauptfeststellung 2023
Zum Bewertungsstichtag 1. Jänner 2023 kommt es zur Neufeststellung aller land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte. Die bekannten Wertfortschreibungsgrenzen sind im Rahmen einer Hauptfeststellung ausgesetzt, was bedeutet, dass jeder Betrieb bzw. jede wirtschaftliche Einheit auch bei gleichbleibender Einheitswertsumme einen neuen Einheitswertbescheid bekommt.
Voraussichtlicher Ablauf
Die Einheitswerthauptfeststellung wird als voll automatisches Verfahren von der Finanzverwaltung durchgeführt. Dabei kommt es zu keinem pauschalen Versand von Erhebungsformularen, wie es zum Beispiel 2014 der Fall war. Vielmehr erhalten alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bzw. die rund 35.000 wirtschaftlichen Einheiten Tirols gleich einen fertigen Bescheid auf Basis vorliegender Daten. Gibt es aktuell am Betrieb Änderungen, die der Finanzverwaltung anhand der Verwaltungsdaten nicht bekannt sind, können diese dem Finanzamt Österreich bereits vorab als formlose Information mitgeteilt werden.
Dauer des Bescheidversandes
Erste Bescheide werden voraussichtlich noch im März 2023 ergehen. In den darauffolgenden Monaten werden laufend Bescheide zugestellt. Die Zustellung folgt keinem bestimmten System. Treten keine besonderen Umstände, wie zum Beispiel offene Verlassenschaftsverfahren, ungeklärte Eigentumsverhältnisse oder ähnliches ein, hat die
Finanzverwaltung die Hauptfeststellungsbescheide bis
zum 30. September 2023 zu versenden.
Änderungen im landwirtschaftlichen Vermögen
Im Rahmen der Einheitswerthauptfeststellung 2023 wird es zu zwei Neuerungen kommen: eine neue Berücksichtigung der Betriebsgröße sowie die Einführung eines sogenannten T/N-Index.
In Bezug auf die Betriebsgröße kommt es zukünftig - abhängig von der Eigenfläche eines Betriebes - bei Betrieben von 3,0001 ha bis 45 ha zu höheren Abschlägen als bisher. Alle anderen Größenstufen bleiben unverändert.
In den Bereichen Landwirtschaft, Obstbau, landwirtschaftliche Sonderkulturen, gärtnerisches Vermögen und Weinbau kommt erstmalig ein so genannter T/N-Index zur Anwendung. Der T/N-Index steht für Temperatur- und Niederschlagsindex. Da eine Aktualisierung der Bodenschätzung erst im Jahr 2027 vorgesehen ist, soll der T/N-Index bis zu diesem Zeitpunkt die negativen Veränderungen der Klimaperiode 1961 bis 1990 in Relation zur Klimaperiode 1991-2020 darstellen. Der T/N-Index kommt in Form eines einstelligen prozentuellen Abschlages in dem von den negativen Auswirkungen am meisten betroffenen Drittel aller Katastralgemeinden zur Anwendung. Entscheidend für die Zurechnung zu einer Katastralgemeinde ist der jeweilige Betriebssitz.
Die übrigen Bereiche des landwirtschaftlichen Vermögens (Alpen und Weiderechte, Fischzucht und Teichwirtschaft, Imkerei, Jagdgatter und überdurchschnittliche Tierhaltung) werden durch den T/N-Index nicht verändert.
Änderungen im forstwirtschaftlichen Vermögen
Im Kleinstwald bis 10 ha wird ein T/N-Index ähnlich zur Landwirtschaft eingeführt. In dem vom Klimawandel hauptbetroffenen Drittel der (politischen) Gemeinden wird es einen prozentuellen Abschlag auf die bisherigen bezirksweisen Hektarsätze geben. Für Betriebe in allen anderen Gemeinden gelten die bisherigen Hektarsätze weiter.
Im Kleinwald (10 - 100 ha) wird die bei der Hauptfeststellung 2014 eingeführte Altersklasse null bis 40 Jahre in zwei Altersklassen geteilt: Die Altersklasse null bis zehn Jahre wird neu mit dem Hundertsatz von zehn und die Altersklasse elf bis 40 Jahre mit dem bisherigen Hundertsatz der Altersklasse null bis 40 Jahre bewertet. Dabei wird die Finanzverwaltung die bisherige Altersklasse null bis 40 Jahre zunächst pauschal aufs Verhältnis eins zu drei verteilen. Sollte dies nicht der Realität des Betriebes entsprechen, empfiehlt es sich, dem Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse zum 1. Jänner 2023 bekannt zu geben. Auf alle anderen Altersklasseneinstufungen hat die Einheitswerthauptfeststellung 2023 keine Auswirkungen. Im Großwald über 100 ha erfolgt durch die Hauptfeststellung 2023 keine Änderung der Einheitsbewertung. Sollten dennoch Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen, kann dies in gewohnter Form beim Finanzamt eingebracht werden.
Im Kleinwald (10 - 100 ha) wird die bei der Hauptfeststellung 2014 eingeführte Altersklasse null bis 40 Jahre in zwei Altersklassen geteilt: Die Altersklasse null bis zehn Jahre wird neu mit dem Hundertsatz von zehn und die Altersklasse elf bis 40 Jahre mit dem bisherigen Hundertsatz der Altersklasse null bis 40 Jahre bewertet. Dabei wird die Finanzverwaltung die bisherige Altersklasse null bis 40 Jahre zunächst pauschal aufs Verhältnis eins zu drei verteilen. Sollte dies nicht der Realität des Betriebes entsprechen, empfiehlt es sich, dem Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse zum 1. Jänner 2023 bekannt zu geben. Auf alle anderen Altersklasseneinstufungen hat die Einheitswerthauptfeststellung 2023 keine Auswirkungen. Im Großwald über 100 ha erfolgt durch die Hauptfeststellung 2023 keine Änderung der Einheitsbewertung. Sollten dennoch Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen, kann dies in gewohnter Form beim Finanzamt eingebracht werden.
Auswirkungen der Bescheide
- a) Abgaben für Grund und Boden und abgeleitete Beiträge (z.B. Grundsteuer, Abgaben und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kammerumlage): Für diese Abgaben muss für 2023 und die Folgejahre ein neuer Leistungsbescheid erlassen werden. Im Falle der Grundsteuer gilt zum Beispiel: Solange keine Neufestsetzung der Grundsteuer erfolgt, gelten die bisherigen Vorschreibungen. Zu viel, bzw. zu wenig gezahlte Beiträge werden nach Ergehen des neuen Bescheides entsprechend gerollt.
- b) SVS-Beiträge: Es erfolgt ein einheitliches Wirksamwerden der Hauptfeststellungsbescheide mit 1. Jänner 2024. Die bereits bekannte "Wahrungsregelung" kommt weiterhin zur Anwendung. Bei Unterschreiten der Versicherungsgrenze für die Krankenversicherung und Pensionsversicherung kann der Verbleib in der Pflichtversicherung beantragt werden.
- c) Einkommensteuerpauschalierung: Durch Stichtagsbezug 31. Dezember sind neue Einheitswerte aus der Hauptfeststellung 2023 für die Über-/Unterschreitung der Pauschalierungsgrenzen erst ab 1. Jänner 2024 wirksam.
Beschwerdemöglichkeit und Hilfestellung
Gegen unrichtige Bescheide kann gegebenenfalls innerhalb einer Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Bei Fragen zum Thema steht Ihnen die Landwirtschaftskammer Tirol gerne zur Verfügung.