23.11.2019 |
von Dipl. Ing. Dagmar Henn
Diese Betriebe sind von der Agrarstrukturerhebung betroffen und somit auskunftspflichtig
Laut Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2020 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2020) ist die Definition für statistische Einheiten:
(1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a
und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
- 1. 3 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
- 2. 3 ha Dauergrünland;
- 3. 1,50 ha Ackerland;
- 4. 50 Ar Kartoffeln;
- 5. 10 Ar Gemüse und Erdbeeren;
- 6. 10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen, Forstbaumschulen;
- 7. 10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
- 8. 30 Ar intensiv genutzte Obstflächen, sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen);
- 9. 100 m² überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
- 10. 100 m² Zuchtpilze;
- 11. Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.