17.11.2016 |
von Heinz Hausmann
Das Wesen des Höfegesetzes – seit Jahrhunderten aktuell
Dabei blieb das Grundprinzip unangetastet, nur die Eckdaten wurden an das gesellschaftliche Umfeld angepasst.
Die ungeteilte Weitergabe eines Hofes an einen Alleinerben ist bäuerliches Gewohnheitsrecht. Es dient nicht nur dem Bauernstand, sondern der gesamten Volkswirtschaft. Die Erhaltung einer betrieblichen Struktur, die einerseits dem Bauern Einkommen bieten kann und vor allem auch in der Lage ist, die Bevölkerung bestmöglich mit Nahrungsmittel zu versorgen, ist von öffentlichem Interesse. Deshalb wurden und werden immer wieder Gesetze erlassen, um diese Struktur vor einer Zerstückelung zu bewahren.
Vom Theresianischen Grundzerstückelungs- und Erbfolgepatent 1770 über das Tiroler Höfegesetz im Jahr 1900 bis hin zum Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2015 haben Gesetzgeber und Gerichtsbarkeit immer wieder die Wichtigkeit der bäuerlichen Betriebsstruktur betont und bestätigt. Tirol und Kärnten waren die ersten Kronländer, die Anfang des 20. Jahrhunderts die Möglichkeiten der Erlassung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen nutzten. Diese beiden Bundesländer (und Südtirol) haben auch heute noch eigene Bestimmungen, während für die anderen sieben österreichischen Bundesländer das 1958 erlassene Anerbengesetz gilt.
Tiroler Höfegsetz (THG): ist anzuwenden, wenn die Liegenschaft in der Höfeabteilung des Grundbuches eingetragen ist, erkenntlich an der Einlagezahl größer als 90.000. Wir haben in Tirol also die Besonderheit, dass ein geschlossener Hof, und damit die Anwendung des Höfegesetzes, an der Einlagezahl ersichtlich sind.
Vom Theresianischen Grundzerstückelungs- und Erbfolgepatent 1770 über das Tiroler Höfegesetz im Jahr 1900 bis hin zum Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2015 haben Gesetzgeber und Gerichtsbarkeit immer wieder die Wichtigkeit der bäuerlichen Betriebsstruktur betont und bestätigt. Tirol und Kärnten waren die ersten Kronländer, die Anfang des 20. Jahrhunderts die Möglichkeiten der Erlassung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen nutzten. Diese beiden Bundesländer (und Südtirol) haben auch heute noch eigene Bestimmungen, während für die anderen sieben österreichischen Bundesländer das 1958 erlassene Anerbengesetz gilt.
Tiroler Höfegsetz (THG): ist anzuwenden, wenn die Liegenschaft in der Höfeabteilung des Grundbuches eingetragen ist, erkenntlich an der Einlagezahl größer als 90.000. Wir haben in Tirol also die Besonderheit, dass ein geschlossener Hof, und damit die Anwendung des Höfegesetzes, an der Einlagezahl ersichtlich sind.
Prinzipieller Grundsatz
1. Der Besitz (Betrieb) ist ungeteilt zu übergeben
2. Der Besitz ist möglichst an eine Person zu übergeben (ein Anerbe, Ausnahme Geschwisterhöfe)
3. Der Wert der übernommen Liegenschaft ist in einer Höhe zu bemessen, in welcher der Anerbe ohne Abverkauf von Liegenschaftsteilen in der Lage ist, den Hof zu erhalten. (Grundsatz des "Wohl-bestehen-Könnens")
Das Höferecht, insbesondere der Übernahmswert, hat ausschließlich nur im Zusammenhang mit der Weitergabe im Erbwege Bedeutung. Bei allen anderen Bewertungsanlässen, z. B. Verkauf, Besicherung, Mindestsicherung, Steuerbemessung, … ist das Höfegesetz irrelevant. In diesen Fällen ist also unbedeutend, ob der Bewertungsgegenstand ein geschlossener Hof ist oder auch nicht.
2. Der Besitz ist möglichst an eine Person zu übergeben (ein Anerbe, Ausnahme Geschwisterhöfe)
3. Der Wert der übernommen Liegenschaft ist in einer Höhe zu bemessen, in welcher der Anerbe ohne Abverkauf von Liegenschaftsteilen in der Lage ist, den Hof zu erhalten. (Grundsatz des "Wohl-bestehen-Könnens")
Das Höferecht, insbesondere der Übernahmswert, hat ausschließlich nur im Zusammenhang mit der Weitergabe im Erbwege Bedeutung. Bei allen anderen Bewertungsanlässen, z. B. Verkauf, Besicherung, Mindestsicherung, Steuerbemessung, … ist das Höfegesetz irrelevant. In diesen Fällen ist also unbedeutend, ob der Bewertungsgegenstand ein geschlossener Hof ist oder auch nicht.