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23.07.2019 | von Margit Ram

Das Kreuz mit den Grenzverläufen

Dauerbrenner bei Vermessungsämtern und Gerichten sind Grenzstreitigkeiten.

Die einvernehmliche Grenzverlegung ist zu empfehlen. © pit24/stock.adobe.com
Die einvernehmliche Grenzverlegung ist zu empfehlen. © pit24/stock.adobe.com
Erst zuletzt wurde wieder höchstgerichtlich über einen strittigen Grenzverlauf zwischen zwei Almen entschieden (OGH vom 25. April 2019, 4 Ob 21/19 w). Um unnötige Streitigkeiten oder gar kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden, sollte man Nachfolgendes berücksichtigen: Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, sollte immer zuerst abgeklärt werden, in welchem Kataster das Grundstück eingetragen ist. Das macht einen großen Unterschied.

Grundsteuerkataster

Dieses Grundstücksverzeichnis wurde Anfang des 19. Jahrhunderts aus rein steuerlichen Gründen angelegt, um die landwirtschaftlichen Grundstücke zu veranschaulichen (Wiese, Acker, Hutweide, etc.). Auf Grund der technisch eingeschränkten Messmethoden konnten hier allerdings massive Abweichungen, insbesondere bei großen Wald- oder Almgrundstücken, auftreten. Die Papiergrenzen in den sogenannten Ur- bzw. Grundbuchsmappen sind daher nicht geeignet, eine rechtlich abgesicherte Position über den Grenzverlauf bzw. die Grundstücksgröße zu schaffen. Brechen Sie daher lediglich auf Grund einer alten Katastergrenze nicht einen unnötigen Gerichtsprozess vom Zaun. Bei Uneinigkeit über den Grenzverlauf von Grundstücken im Grundsteuerkataster sind laut Judikatur nämlich die natürlichen Grenzen maßgeblich. Solche Naturgrenzen können etwa Böschungskanten, Bäume oder Mauern sein und können auch unbedenkliche objektive Grenzzeichen wie Grenzsteine, Grenzpflöcke oder Metallmarken als Orientierungspunkte herangezogen werden.

Grenzkataster

Im Grenzkataster sind lediglich 17% aller Grundstücke eingetragen. Dieser Kataster ist im Gegensatz zum Grundsteuerkataster für den rechtsverbindlichen Nachweis von Grundstücksgrenzen bestimmt. Ob ein Grundstück im Grenzkataster eingetragen ist, ergibt sich beispielsweise daraus, dass die Grundstücksnummer in der planlichen Darstellung mit drei kurzen Strichen unterstrichen ist und auch viele kleine Kreise an den Grundstücksgrenzen ersichtlich sind. Um jedoch absolute Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Grundstück im Grenz- oder Grundsteuerkataster eingetragen ist, erkundigen Sie sich beim Vermessungsamt bzw. bei der Gemeinde. Bei Grenzen, welche im Grenzkataster eingetragen sind, geht die Papiergrenze der Naturgrenze vor.
Grenzen im Grenzkataster können problemlos vom Vermesser wiederhergestellt werden. © schulzfoto/stock.adobe.com
Grenzen im Grenzkataster können problemlos vom Vermesser wiederhergestellt werden. © schulzfoto/stock.adobe.com

Grenzfestlegung

Wenn nunmehr die Grenze zwischen zwei Grundstücken im Grundsteuerkataster strittig ist oder unkenntlich zu werden droht, ist eine einvernehmliche Grenzfestlegung ohne Gericht zu empfehlen. Hier wird im Einvernehmen die Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt und mit fest verankerten Grenzmarken ersichtlich gemacht. Auch in diesem Fall sollten jedoch die festgelegten Grenzpunkte vermessen und grundbücherlich durchgeführt werden. Eine weitere Möglichkeit ist die einvernehmliche Festlegung mit einem entsprechenden Antrag beim Bezirksgericht auf Grenzberichtigung oder Grenzfestlegung (Außerstreitverfahren). Das Gericht wird die Grenze ebenfalls gemäß dem letzten ruhigen Besitzstand festlegen. Das heißt, die Grenze wird so festgelegt, wie die Grundstücke bisher bewirtschaftet wurden. Ist das allerdings nicht möglich, weil Uneinigkeit über den letzten ruhigen Besitzstand besteht, wird das Gericht die Fläche nach billigem Ermessen verteilen. Bei diesem Vorgehen wird das Gericht gemäß der freien Beweiswürdigung festlegen, wie die Grenze zu verlaufen hat. Dabei kann es auf Zeugen, alte Urkunden oder Sachverständige zurückgreifen. In diesem Fall sind die Kosten gemeinsam von den beiden Grundstückseigentümern zu tragen, außer wenn eine gerichtliche Festlegung der Grundstücksgrenzen nicht erforderlich gewesen wäre. Die Kosten sind dann vom Verursacher zu tragen.

Zusatzinfo:

Grundstücksteile oder Grundstücke, welche im Grundsteuerkataster eingetragen sind, können Gegenstand einer Ersitzung sein.
Bei Grundstücken im Grenzkataster ist die Sachlage eine andere. Hier gibt es keine Berichtigung oder Festlegung der Grenzen durch das Gericht. Es zählt hier immer die vermessene Grundstücksgrenze. Wenn in diesem Fall eine Grenze unkenntlich ist oder wird, kann bereits der Vermesser die Grenze wiederherstellen, das Gericht ist hier nicht zuständig.

Zusatzinfo:

Teile von Grundstücken im Grenzkataster können nicht ersessen werden - gesamte Grundstücke oder auch Rechte an diesen hingegen schon.

Wichtige Info für Grenzverhandlungen

Sollten Sie zu einer Grenzverhandlung eingeladen werden, sollten Sie immer hingehen, um allfällige unerwünschte Rechtsfolgen zu vermeiden. Wenn am Ende einer außergerichtlichen Vermessungsverhandlung ein Protokoll zu unterschreiben ist, lesen Sie dieses bitte genau durch. In der Regel wird damit nämlich bestätigt, dass die im Plan ersichtliche Grenze (alte Grenze – in schwarzer Farbe) die bisherige Naturgrenze wiedergibt und diese in weiterer Folge dann in den Grenzkataster übertragen werden soll. Wenn Sie mit der bisherigen Grenze nicht einverstanden sind, lassen Sie diesen Umstand im Protokoll vermerken.

Bei allen Grenzstreitigkeiten ist jedenfalls zu empfehlen, vor einer anwaltlichen Kontaktaufnahme bzw. gerichtlichen Durchsetzung des behaupteten Grenzverlaufes, das Gespräch mit den jeweiligen Nachbarn zu suchen, um eine einvernehmliche Grenzfestlegung bzw. Lösung der Grenzfrage zu erzielen. Häufig werden bei Grenzstreitigkeiten, bei denen es mitunter nur um ein paar Quadratmeter geht, unverhältnismäßig hohe Prozesskosten verursacht.

Kontakt

  • Margit Gasser ABL
    Mag. Margit Gasser ABL
    margit.gasser@lk-tirol.at
    F +43 5 92 92-1299

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