Corona-Informationen
Bitte beachten Sie die neuen Maßnahmen!
Gesundheit hat oberste Priorität, deshalb bitten wir Sie, folgende Maßnahmen zu beachten:
LK Tirol und Bezirkslandwirtschaftskammern: So erreichen Sie uns
- Parteienverkehr findet nur auf vorherige Terminvereinbarung statt. Bitte vorab um Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Berater bzw. der Beraterin.
- In der Zentrale der LK und in den Bezirkslandwirtschaftskammern ist während des gesamten Aufenthalts ausnahmslos ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
LK Tirol und Bezirkslandwirtschaftskammern: So erreichen Sie uns
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Auch die Landwirtschaft ist von der Coronakrise in verschiedenster Weise betroffen. Hier finden Sie gesammelt alle Informationen zu den aktuellen Maßnahmen gegen das Virus und zu den diversen Hilfspaketen.
Bestimmungen für die landwirtschaftliche Produktion und Vermarktung
Zur Aufrechterhaltung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens gelten alle Unternehmen und Betriebe entlang der Lebensmittelkette (Lebensmittelproduktion sowie alle vorgelagerten und nachgelagerten Bereiche) als systemrelevant.
Das bedeutet:
Das bedeutet:
- Lebensmittelproduzentinnen und -produzenten, Direktvermarkter, Bauernläden, Selbstbedienungsläden und der Ab-Hof-Verkauf sind als systemrelevante Versorgungseinrichtungen definiert, die Schließungen gelten für sie nicht. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 06:00 – 19:00 Uhr offenhalten.
- Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offenbleiben. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 06:00 – 19:00 Uhr offenhalten. Davon ausgenommen sind aber Gelegenheitsmärkte und damit auch Weihnachtsmärkte, die geschlossen bleiben müssen.
- Für den Agrarhandel, einschließlich Tierversteigerungen, den Gartenbau und den Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel gelten die Schließungen ebenfalls nicht.
Klarstellung zur Quarantäne
Bei positiv getesteten Personen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist darauf zu achten, dass die Bewirtschaftung des Betriebes auch weiterhin möglich ist. Die Arbeiten im Betrieb dürfen von verkehrsbeschränkten positiv getesteten Personen fortgesetzt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese keinen Kontakt zu Dritten haben. Unter dieser Voraussetzung ist daher das Bestellen der Felder/Versorgen der Tiere auch außerhalb des Betriebsgeländes zulässig.
Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Härtefallfonds verlängert
Die Bundesregierung hat den Härtefallfonds für die Land- und Forstwirtschaft bis März 2021 verlängert. Unterstützungen können somit für insgesamt zwölf Monate beantragt werden. Die Ansuchen können nunmehr für die Betrachtungszeiträume von 16. März 2020 bis 15. März 2021 monatsweise gestellt werden. Bei coronabedingtem Umsatzeinbruch erhalten Bewirtschafter bis zu 30.000 Euro (darin enthalten bis zu 6.000 Euro Comeback-Bonus). Die Mindestauszahlung beträgt weiterhin 1.000 Euro pro Monat (inklusive Aufstockung bei Minimalbeträgen und Comeback-Bonus).
Kriterien und Abwicklung
Für die Inanspruchnahme muss mindestens ein Umsatzeinbruch von 50 % zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres oder eine Kostenerhöhung von mindestens 50 % zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften vorliegen. Als Jungunternehmerin/Jungunternehmer kann Geld aus dem Härtefallfonds bezogen werden, wenn in den Betriebszweigen ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % vorliegt. Die Agrarmarkt Austria (AMA) wickelt den Härtefallfonds für die Land- und Forstwirtschaft ab. Der Antrag kann auf www.eama.at gestellt werden.
Kriterien und Abwicklung
Für die Inanspruchnahme muss mindestens ein Umsatzeinbruch von 50 % zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres oder eine Kostenerhöhung von mindestens 50 % zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften vorliegen. Als Jungunternehmerin/Jungunternehmer kann Geld aus dem Härtefallfonds bezogen werden, wenn in den Betriebszweigen ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % vorliegt. Die Agrarmarkt Austria (AMA) wickelt den Härtefallfonds für die Land- und Forstwirtschaft ab. Der Antrag kann auf www.eama.at gestellt werden.
Informationen zum Umsatzersatz im zweiten Lockdown
Förderfähig sind direkt von der behördlichen Schließung betroffene Wein- und Mostbuschenschankbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof). Damit ein Anspruch auf Umsatzersatz besteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Für Urlaub am Bauernhof Betriebe: Vergleichbarer Vorjahresumsatz des direkt betroffenen Tätigkeitsbereichs dividiert durch dreißig Tage multipliziert mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums im Jahr 2020.
Für Wein- und Mostbuschenschankbetriebe: Vergleichbarer Vorjahresumsatz des direkt betroffenen Tätigkeitsbereichs dividiert durch die Tage der Ausschankzeit multipliziert mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums. Von diesen Beträgen sind 80 % als Umsatzersatz zu gewähren. Der Vorjahresumsatz im November 2019 ist mit dem in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) angegebenen Umsatz nachzuweisen (der auf die Umsätze der direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche entfällt). Liegen diese Daten nicht vor oder umfasst die UVA nicht alle Umsätze der direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes, sind Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung (z. B. teilpauschalierte Bereiche, Teilpauschalierung oder Einnahmen- Ausgabenrechnung), der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht geführt werden, heranzuziehen.
Förderansuchen
Förderansuchen können bis 15. Dezember 2020 über www.eama.at gestellt werden.
- Diese Betriebe dürfen im Zeitraum von 3. November bis 6. Dezember 2020 gegenüber Mitarbeitern keine Kündigung aussprechen.
- Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung nach dem BSVG muss bei natürlichen Personen nicht vorliegen.
- Als Betrachtungszeitraum gilt der Zeitraum, in dem der Antragsteller direkt von den Lockdown-Bestimmungen betroffen ist.
- Die Förderung entspricht 80 % des ermittelten Umsatzes des vergleichbaren Vorjahreszeitraums, mindestens jedoch 2.300 Euro bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, maximal jedoch 200.000 Euro je Betrieb.
Für Urlaub am Bauernhof Betriebe: Vergleichbarer Vorjahresumsatz des direkt betroffenen Tätigkeitsbereichs dividiert durch dreißig Tage multipliziert mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums im Jahr 2020.
Für Wein- und Mostbuschenschankbetriebe: Vergleichbarer Vorjahresumsatz des direkt betroffenen Tätigkeitsbereichs dividiert durch die Tage der Ausschankzeit multipliziert mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums. Von diesen Beträgen sind 80 % als Umsatzersatz zu gewähren. Der Vorjahresumsatz im November 2019 ist mit dem in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) angegebenen Umsatz nachzuweisen (der auf die Umsätze der direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche entfällt). Liegen diese Daten nicht vor oder umfasst die UVA nicht alle Umsätze der direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes, sind Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung (z. B. teilpauschalierte Bereiche, Teilpauschalierung oder Einnahmen- Ausgabenrechnung), der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht geführt werden, heranzuziehen.
Förderansuchen
Förderansuchen können bis 15. Dezember 2020 über www.eama.at gestellt werden.
Informationen zum Umsatzersatz für Dezember
Förderfähig sind direkt von der behördlichen Schließung betroffene landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof) oder einen Buschenschank betreiben. Damit ein Anspruch auf Umsatzersatz besteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ermittlung der Höhe des Umsatzersatzes?
Für Urlaub am Bauernhof Be triebe: Vergleichbarer Vorjahresumsatz des direkt betroffenen Tätigkeitsbereichs dividiert durch dreißig Tage multipliziert mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums im Jahr 2020. Für Wein- und Mostbuschenschankbetriebe: Vergleichbarer Vorjahresumsatz des direkt betroffenen Tätigkeitsbereichs dividiert durch die Tage der Ausschankzeit multipliziert mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums. Von diesen Beträgen sind 50 Prozent als Umsatzersatz zu gewähren. Der Vorjahresumsatz im Dezember 2019 ist mit dem in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) angegebenen Umsatz nachzuweisen, der auf die Umsätze der direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche entfällt. Liegen diese Daten nicht vor oder umfasst die UVA nicht alle Umsätze der direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes, sind Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung (zum Beispiel teilpauschalierte Bereiche, Teilpauschalierung oder Einnahmen- Ausgabenrechnung), der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht geführt werden, heranzuziehen.
Förderansuchen können bis 15. Jänner 2021 über www.eama.at gestellt werden.
- Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung nach dem BSVG muss bei natürlichen Personen nicht vorliegen.
- Als Betrachtungszeitraum gilt der Zeitraum vom 7. bis 31. Dezember 2020.
- Die Förderung entspricht 50 Prozent des ermittelten Umsatzes des vergleichbaren Vorjahreszeitraums, mindestens jedoch 2.300 Euro bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, maximal jedoch 200.000 Euro je Betrieb.
Ermittlung der Höhe des Umsatzersatzes?
Für Urlaub am Bauernhof Be triebe: Vergleichbarer Vorjahresumsatz des direkt betroffenen Tätigkeitsbereichs dividiert durch dreißig Tage multipliziert mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums im Jahr 2020. Für Wein- und Mostbuschenschankbetriebe: Vergleichbarer Vorjahresumsatz des direkt betroffenen Tätigkeitsbereichs dividiert durch die Tage der Ausschankzeit multipliziert mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums. Von diesen Beträgen sind 50 Prozent als Umsatzersatz zu gewähren. Der Vorjahresumsatz im Dezember 2019 ist mit dem in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) angegebenen Umsatz nachzuweisen, der auf die Umsätze der direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche entfällt. Liegen diese Daten nicht vor oder umfasst die UVA nicht alle Umsätze der direkt betroffenen Tätigkeitsbereiche des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes, sind Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung (zum Beispiel teilpauschalierte Bereiche, Teilpauschalierung oder Einnahmen- Ausgabenrechnung), der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht geführt werden, heranzuziehen.
Förderansuchen können bis 15. Jänner 2021 über www.eama.at gestellt werden.
Alle Informationen zum Thema und den aktuellen Entwicklungen bietet das Sozialministerium:
www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html
Auch das Land Tirol stellt laufend Informationen zur Verfügung:
www.tirol.gv.at/gesundheit-vorsorge/infekt/coronavirus-covid-19-informationen/
Über die Auswirkungen des Coronavirus auf die Landwirtschaft informiert auch die Seite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus:
www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/coronavirus-landwirtschaft.html
Telefonische Anlaufstellen:
- Kostenlose 24-Stunden-Hotline des Landes Tirol:
0800 80 80 30 - Telefonische Gesundheitsberatung:
1450 - Kostenlose 24-Stunden-Infoline der AGES
(Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit):
0800 555 621
Links zum Thema
- LK Tirol: So erreichen Sie uns!
- COVID-19: Umsatzersatz Dezember
- Info für Almausschank und Urlaub am Bauernhof
- Härtefallfonds für die Forstwirtschaft
- Corona-Hilfsfonds
- Epidemiegesetz: Ansprüche für Vermieter
- Antworten zu häufig gestellten landwirtschaftlichen Fragen rund um das Coronavirus
- Corona-Kurzarbeit: Sozialpartnervereinbarungen und Leitfaden Personalverrechnung