Code 95: keine Auffrischung
Aufgrund gehäufter Anfragen betreffend einer etwaigen Weiterbildung für Fahrten mit dem LKW im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft darf seitens der Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer (LK) Tirol folgende Auskunft erteilt werden:
Ein Land- und Forstwirt, der mit dem LKW im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder ihrer Nebengewerbe Transporte durchführt, war bisher nach Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr, Technologie und Innovation verpflichtet, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen. Damit verbunden war die Verpflichtung einer Grundqualifikation und einer regelmäßigen, alle fünf Jahre wiederkehrenden Weiterbildung. Wer diese Kurse besucht hat, weiß, dass die Inhalte zu einem Großteil nicht dem entsprechen, was im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft benötigt wird. Außerdem sind die Kosten und der Zeitaufwand entsprechend hoch.
Ein Land- und Forstwirt, der mit dem LKW im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder ihrer Nebengewerbe Transporte durchführt, war bisher nach Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr, Technologie und Innovation verpflichtet, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen. Damit verbunden war die Verpflichtung einer Grundqualifikation und einer regelmäßigen, alle fünf Jahre wiederkehrenden Weiterbildung. Wer diese Kurse besucht hat, weiß, dass die Inhalte zu einem Großteil nicht dem entsprechen, was im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft benötigt wird. Außerdem sind die Kosten und der Zeitaufwand entsprechend hoch.
Da die Bestimmungen bezüglich dieser Grundqualifikation und Weiterbildung primär den Gewerbetreibenden ansprechen, war die Anwendung für die Land- und Forstwirtschaft durchaus umstritten. Deshalb konnte nun auf Initiative der Länder und auch der Landwirtschaftskammern eine klärende Rechtsansicht durch den Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erwirkt werden. Diese Rechtsansicht kam zum Schluss, dass die Bestimmungen bezüglich Fahrerqualifizierungsnachweis nicht für die Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind. Das bedeutet für den Landwirt, dass er in Zukunft keine Grundqualifikation und auch keine alle fünf Jahre wiederkehrende Weiterbildung absolvieren muss, wenn er Transporte ausschließlich
- im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder
- im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes durchführt.