CAE-Bekämpfung: Kontrolluntersuchung 2019
Im Jahre 2017 wurden die bestehenden Bekämpfungsrichtlinien in Anlehnung an die Bekämpfungsprogramme in Südtirol und der Schweiz angepasst, da aufgrund von neuen Testmethoden eine Genotypisierung des CAE-Virus möglich ist und daher alle Ziegen, bei denen der Genotyp A nachgewiesen wird, als frei beurteilt werden können, weil dieser Genotyp keine klinische CAE auslösen kann. Solche Bestände verlieren auch nicht die Anerkennung der Freiheit.
Da es in gemischten Haltungen von Ziegen und Schafen zu gegenseitiger Ansteckung kommen kann, werden in Beständen mit positiven Befunden bei den Ziegen auch die Schafe in die Untersuchung einbezogen. Mittels Genotypisierung können positive Ziegen selektiver ausgemerzt werden, zugleich können Schafe als Infektionsquelle identifiziert und ebenso aus den Beständen entfernt werden. Bei Proben, die aufgrund von anstehenden Veranstaltungen (Ausstellungen, Versteigerungen) besonders dringend behandelt werden sollten, wird um einen entsprechenden Hinweis bei der Einsendung ersucht (die Proben sollten mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung durchgeführt werden!).
Da es in gemischten Haltungen von Ziegen und Schafen zu gegenseitiger Ansteckung kommen kann, werden in Beständen mit positiven Befunden bei den Ziegen auch die Schafe in die Untersuchung einbezogen. Mittels Genotypisierung können positive Ziegen selektiver ausgemerzt werden, zugleich können Schafe als Infektionsquelle identifiziert und ebenso aus den Beständen entfernt werden. Bei Proben, die aufgrund von anstehenden Veranstaltungen (Ausstellungen, Versteigerungen) besonders dringend behandelt werden sollten, wird um einen entsprechenden Hinweis bei der Einsendung ersucht (die Proben sollten mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung durchgeführt werden!).
Zur Umsetzung der CAE-Bekämpfungsrichtlinien müssen in den nächsten Wochen wiederum die vorgeschriebenen Untersuchungen abgewickelt werden.
Für die Aufrechterhaltung der CAE-Freiheit sind in den anerkannt CAE-freien Betrieben bis längstens 1. April 2019 die jährlichen Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Dabei sind bei einer Herdengröße bis einschließlich 30 Ziegen (gezählt werden alle Tiere über sechs Monate) alle Tiere des Bestandes über sechs Monate zu untersuchen und bei einer Herdengröße ab 31 Ziegen (gezählt werden alle Tiere über sechs Monate) nur 30 Tiere des Bestandes und alle Zuchtböcke zu untersuchen (für die Stichprobenauswahl sind die ältesten weiblichen Tiere heranzuziehen). Für allfällige Verkaufsuntersuchungen können auch in diesen Beständen alle übrigen Tiere über sechs Monate untersucht werden, die Stückgebühren sind in diesen Fällen aber vom Tierbesitzer zu zahlen.
In den vorläufig freien Betrieben und in den Sanierungsbetrieben ist eine Bestandsuntersuchung (alle Ziegen über sechs Monate) durchzuführen, wobei der Untersuchungstermin so zu wählen ist, dass der Abstand zur letzten Untersuchung mindestens sechs Monate beträgt.
In den vorläufig freien Betrieben und in den Sanierungsbetrieben ist eine Bestandsuntersuchung (alle Ziegen über sechs Monate) durchzuführen, wobei der Untersuchungstermin so zu wählen ist, dass der Abstand zur letzten Untersuchung mindestens sechs Monate beträgt.
Die Laborkosten und Stückgebühren – Blutprobenentnahme (5 Euro exkl. 20% MWSt.) werden aus Landesmitteln bezahlt. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer vom Ziegenhalter unterschriebenen Verpflichtungserklärung der untersuchten Betriebe.
Anfallende Hofgebühren (35 Euro exkl. 20% MWSt.) sind vom Tierbesitzer zu bezahlen.
Abweichend davon wird in Beständen mit bis zu sechs zu beprobenden Tieren die Hofgebühr von der öffentlichen Hand übernommen. In diesen Fällen sind die Stückgebühren vom Tierbesitzer zu zahlen (Kleinbetriebsregelung).
Zukäufe, der Auftrieb auf Versteigerungen und das Deckgeschehen sind nur aus anerkannt CAE-freien Beständen zulässig.
Die Beschickung von Ziegenausstellungen ist auch aus vorläufig CAE-freien Betrieben möglich. Auf Almen und Gemeinschaftsweiden dürfen nur Tiere des gleichen Gesundheitsstatus aufgetrieben werden.
Obwohl die Teilnahme am CAE-Bekämpfungsprogramm grundsätzlich freiwillig ist, trifft alle Ziegenhalter die Verpflichtung, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass eine Übertragung dieser ansteckenden Tierkrankheit auf Ziegen anderer Bestände sicher verhindert wird.
Ein Auftreiben von Ziegen aus nicht freien Beständen auf gemeinschaftlich genutzte Weiden und Almen würde den Tatbestand einer vorsätzlichen Gefährdung des Tierbestandes gemäß § 182 des Strafgesetzbuches, BGBl Nr. 60/1974, darstellen und kann zu einer Anzeige bei Gericht führen.
Für eine erfolgreiche CAE-Bekämpfung ist eine konsequente Einhaltung der Richtlinien erforderlich.
Im Interesse der Gesundheit der Ziegenbestände in Tirol, werden die Ziegenhalter gebeten, sich mit dem jeweiligen Betreuungstierarzt in Verbindung zu setzen.