Brucella ovis-Infektionen
Bis zum 15. April 2019 müssen wiederum die jährlichen Weide- und Versteigerungsuntersuchungen bei den Widdern durchgeführt werden. Diese Untersuchungen sind eine notwendige Voraussetzung zur Erhaltung des ausgezeichneten Seuchenstatus bezüglich dieser für Schafzuchtbetriebe gefährlichen Krankheit.
Die Brucella ovis-Infektion der Schafe ist nach den Bestimmungen der Brucellose-Verordnung eine anzeigepflichtige Tierseuche. Diese Verordnung regelt die amtliche Bekämpfung der Brucella ovis-Infektion der Widder. Positiv reagierende Widder müssen durch Schlachtung oder Kastration von der Zucht ausgeschlossen werden. Bestände mit positiv reagierenden Tieren sind einer amtlichen Sperre zu unterziehen.
Die Brucella ovis-Infektion der Schafe ist nach den Bestimmungen der Brucellose-Verordnung eine anzeigepflichtige Tierseuche. Diese Verordnung regelt die amtliche Bekämpfung der Brucella ovis-Infektion der Widder. Positiv reagierende Widder müssen durch Schlachtung oder Kastration von der Zucht ausgeschlossen werden. Bestände mit positiv reagierenden Tieren sind einer amtlichen Sperre zu unterziehen.
Um die Weiterverbreitung der Brucella ovis-Infektion zu verhindern, sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
a) Auf Versteigerungen dürfen Widder nur aufgetrieben werden, wenn eine im Herbst 2018 oder Frühjahr 2019 durchgeführte Untersuchung aller Widder des Herkunftsbestandes mit freiem Ergebnis vorliegt.
b) Auf Gemeinschaftsweiden oder -almen dürfen Widder im Alter von über sechs Monaten nur aufgetrieben werden, wenn sie im Herbst 2018 oder Frühjahr 2019 auf Brucella ovis untersucht wurden und frei reagierten. Alle Almbesitzer bzw. Almmeister sind aufgefordert, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu beachten.
Allen Schafhaltern wird dringend empfohlen, nur untersuchte Widder aus Brucella ovis-freien Beständen zuzukaufen. Somit sind alle Schafhalter (Herdebuch- und Nichtherdebuchzüchter) aufgefordert, ihre Widder vor dem Weideauftrieb bzw. vor der Alpung auf Brucella ovis untersuchen zu lassen.
a) Auf Versteigerungen dürfen Widder nur aufgetrieben werden, wenn eine im Herbst 2018 oder Frühjahr 2019 durchgeführte Untersuchung aller Widder des Herkunftsbestandes mit freiem Ergebnis vorliegt.
b) Auf Gemeinschaftsweiden oder -almen dürfen Widder im Alter von über sechs Monaten nur aufgetrieben werden, wenn sie im Herbst 2018 oder Frühjahr 2019 auf Brucella ovis untersucht wurden und frei reagierten. Alle Almbesitzer bzw. Almmeister sind aufgefordert, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu beachten.
Allen Schafhaltern wird dringend empfohlen, nur untersuchte Widder aus Brucella ovis-freien Beständen zuzukaufen. Somit sind alle Schafhalter (Herdebuch- und Nichtherdebuchzüchter) aufgefordert, ihre Widder vor dem Weideauftrieb bzw. vor der Alpung auf Brucella ovis untersuchen zu lassen.
Bei Durchführung der Untersuchung bis zum 15. April 2019 werden die Laborkosten aus Landesmitteln getragen. Die Kosten der Blutprobenentnahme sind vom Tierbesitzer zu zahlen (Hofgebühr: 35 Euro, zuzüglich 5 Euro je Probe jeweils exkl. MWSt.). Werden die Untersuchungen außerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt, sind sowohl die Kosten der Entnahme als auch der Untersuchung des Blutes vom Tierbesitzer zu übernehmen.
Die Tierbesitzer werden ersucht, sich für die Organisation der Untersuchungen mit den zuständigen Tierärzten in Verbindung zu setzen. Positive Tiere sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Sperrbescheides auszumerzen. Die Ausmerzung wird durch eine Ausmerzprämie von 40 Euro aus Landesmitteln gefördert, wenn eine vom Tierarzt ausgestellte Schlachtbestätigung dem zuständigen Amtstierarzt vorgelegt wird.
Alle Schafe müssen gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 gekennzeichnet sein.
Die Tierbesitzer werden ersucht, sich für die Organisation der Untersuchungen mit den zuständigen Tierärzten in Verbindung zu setzen. Positive Tiere sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Sperrbescheides auszumerzen. Die Ausmerzung wird durch eine Ausmerzprämie von 40 Euro aus Landesmitteln gefördert, wenn eine vom Tierarzt ausgestellte Schlachtbestätigung dem zuständigen Amtstierarzt vorgelegt wird.
Alle Schafe müssen gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 gekennzeichnet sein.