Beitragsrückerstattung für Tiroler Betriebe mit höherem EHW
Ein beachtlicher Teil der Ausgaben am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt auf Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, die auf dem Einheitswert basieren. Durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung kommt es so auch zu Beitragssteigerungen bei der Sozialversicherung der Bauern. Diese Steigerung wurde zwar erfolgreich um mehr als drei Jahre auf den ersten April 2018 verschoben. Auch die aufwendige Einarbeitung aller Daten bei der SVB führte dazu, dass die „alte“ Beitragsgrundlage lange bestehen blieb.
Doch nun werden die Einheitswerte laut Hauptfeststellung 2014/15 erstmals schlagend. Zumindest für all jene Betriebe, die in der SVB inzwischen aktuell erfasst sind. Das sind in Tirol 88 Prozent.
Ab Jänner 2019 wirken sich also die eingearbeiteten Hauptfeststellungsbescheide rückwirkend bis 1. April 2018 direkt auf die SVB-Beitragshöhe aus.
Gutschriften für Betroffene
Für eine große Milderung dieses Umstandes sorgt jedoch die schon vor der Hauptfeststellung geforderte und vereinbarte Rückerstattung für Betriebe mit mehr als zehnprozentiger Einheitswerterhöhung. Mit dem Steuerreformgesetz 2015 wurde eine jährliche Entlastung für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorgesehen, in denen es durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung zu deutlichen Beitragssteigerungen kommt.
Wie wird nun die Gutschrift dieser Rückerstattung abgewickelt und wem kommt sie in welchem Ausmaß zugute?
Wie hoch ist die Rückerstattung?
Die Betriebe kommen in den Genuss einer jährlichen dreistufigen Rückerstattung in der Höhe von 500, 750 oder 1.000 Euro. Aus dem österreichweiten Topf fließen so rund 1,8 Millionen Euro nach Tirol. Bei 2.250 Betroffenen erhält jeder Betrieb im Durchschnitt 800 Euro Rückerstattung.
Wer bekommt die Rückerstattung?
Anspruch auf die Rückerstattung haben grundsätzlich alle Betriebsführer, die der Vollversicherung unterliegen und deren Einheitswert zum 1. April 2018 zwischen 4.400 und 60.000 Euro liegt. Die Höhe der Beitragssteigerung muss zwischen zehn und 30 Prozent liegen. Ausgenommen sind Betriebe, in denen zumindest ein Betriebsführer eine Differenzvorschreibung wegen einer Mehrfachversicherung erhält. Genauso ausgenommen sind jene mit Beitragsgrundlagenoption.
In den Genuss der Zahlung kommen vorerst natürlich auch nur jene Betriebe, deren Hauptfeststellungsdaten bei der SVB vollständig erfasst sind. Diese Betriebe erhalten im Jänner 2019 einen vorläufigen Teilbetrag für die Jahre 2016 bis 2018. Für jene zwölf Prozent, für die das noch nicht gilt, wird ein entsprechender Auszahlungsbetrag einstweilen sichergestellt und nach Feststellung des Rückerstattungsbetrages gutgeschrieben. Sobald die Anzahl der für die Rückerstattung in Betracht kommenden Betriebe endgültig feststeht, wird der verbleibende Restbetrag für die Jahre 2016 bis 2018 auf alle anspruchsberechtigten Betriebe aufgeteilt.