Aufzeichnungspflichten bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen
Die Agrarmarkt Austria (AMA) weist die heimischen Landwirte darauf hin, dass bei Teilnahme an der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen" - zusätzlich zu den Aufzeichnungsverpflichtungen im Rahmen des Nitrat-Aktionsprogramms - für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse Aufzeichnungen über die Stickstoff-Düngung jährlich durchzuführen sind.
Aufzeichnungsfristen
Die Aufzeichnungen sind bei schlagbezogener Düngeplanung bis 28. Februar zu erstellen, die schlagbezogene Aufzeichnung (u.a. Ausbringungsdatum und Aufwandmenge) ist tagaktuell zu führen. Die schlagbezogene Düngebilanz hat bis 31. Dezember zu erfolgen, ebenso wie die betriebliche Nährstoffbilanz.
Für sämtliche Aufzeichnungen sind die Vorgaben des Anhangs J beziehungsweise des Anhangs I der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 zu berücksichtigen. Die Sonderrichtlinie und deren Anhänge können im Internet unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Recht aufgerufen werden. Alle Aufzeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren. Die korrekte Führung der Aufzeichnungen wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.
Eine Vorlage für die Aufzeichnungsbögen im Rahmen der Maßnahme bietet die AMA unter folgendem Link an www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter. Die zur Verfügung gestellten Vorlagen müssen nicht zwingend verwendet werden, es sind auch formlose oder EDV-geführte Aufzeichnungen sowie von den Landwirtschaftskammern (LK) oder anderen Organisationen angebotene Formulare und Aufzeichnungsprogramme zulässig, wenn die notwendigen Angaben enthalten sind.
Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Maßnahme "Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft" ist zusätzlich auf die Einhaltung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 5 des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg zu achten.
Eine Vorlage für die Aufzeichnungsbögen im Rahmen der Maßnahme bietet die AMA unter folgendem Link an www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter. Die zur Verfügung gestellten Vorlagen müssen nicht zwingend verwendet werden, es sind auch formlose oder EDV-geführte Aufzeichnungen sowie von den Landwirtschaftskammern (LK) oder anderen Organisationen angebotene Formulare und Aufzeichnungsprogramme zulässig, wenn die notwendigen Angaben enthalten sind.
Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Maßnahme "Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft" ist zusätzlich auf die Einhaltung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 5 des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg zu achten.
Verbotszeiträume bei Stickstoffdüngung
Übersichtstabelle betreffend das Ende des N-Verbotszeitraumes laut Nitrat-Aktionsprogramm (Cross-Compliance):
N-Düngemittel | Kultur | letzter Tag des Verbotszeitraumes |
alle stickstoffhaltigen Düngemittel | Winterraps, Wintergerste, Sommerdurum, Sommergerste und Kulturen unter Vlies oder Folie | 31. Jänner |
alle stickstoffhaltigen Düngemittel | alle landwirtschaftlichen Nutzflächen | 15. Februar |
Quelle. AMA
Darüber hinaus sind folgende Vorgaben zu beachten:
- Verbot der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden
- zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerechte Düngung
- strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten
- Einschränkungen durch ÖPUL-Maßnahmen
Übersichtstabelle betreffend das Ende des N-Verbotszeitraumes laut der ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen":
N-Düngemittel | Kultur | Ende des Verbotszeitraumes |
Stallmist, Kompost (ohne Klärschlammkompost) | alle Ackerkulturen | es gelten die Regeln nach Nitrat-Aktionsprogramm |
alle anderen stickstoffhaltigen Düngemittel | Ackerfutterflächen, Winterraps, Wintergerste, Winterkümmel, Sommerweizen, Sommerdurum, Sommergerste und Feldgemüse unter Vlies oder Folie | 15. Februar |
alle anderen stickstoffhaltigen Düngemittel | Mais | 21. März |
alle anderen stickstoffhaltigen Düngemittel | alle anderen Ackerflächen | 1. März |
Quelle: AMA
Übersichtstabelle betreffend das Ende des bewilligungspflichtigen Zeitraumes für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel laut der ÖPUL-Maßnahme "Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft":
N-Düngemittel | Kultur | letzter Tag der Bewilligungspflicht |
alle stickstoffhaltigen Düngemittel | Winterraps, Wintergerste | 31. Jänner |
alle stickstoffhaltigen Düngemittel | Kren | 28. Februar |
alle stickstoffhaltigen Düngemittel | Sommergerste | 9. März |
alle stickstoffhaltigen Düngemittel | Körnermais, Silomais | 24. März |
alle stickstoffhaltigen Düngemittel | Hirse, Kürbis | 31. März |
alle stickstoffhaltigen Düngemittel | alle anderen Ackerflächen | 15. Februar |
Quelle: AMA
Zusätzlich darf ein maximaler Zeitraum von 10 Tagen zwischen Stickstoffdüngergaben und Anbau nicht überschritten werden.
Bei Überschneidung der Fristen zwischen den einzelnen Bereichen ist die jeweils strengere Vorgabe einzuhalten.
Bei Überschneidung der Fristen zwischen den einzelnen Bereichen ist die jeweils strengere Vorgabe einzuhalten.