Almurteil vom Obersten Gerichtshof bestätigt
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Aufgrund vorangegangener Vorfälle mit Wanderern mit Hunden, hat der Almbetreiber ein gut sicht- und lesbares Warnschild angebracht, das auf die Gefahr durch die Mutterkühe insbesondere beim Mitführen von Hunden hinwies und Abstandhalten einforderte. Eine Abzäunung stellte er nicht auf.
Im Juli 2014 wanderte eine Urlauberin mit ihrem Hund auf der öffentlichen Straße zum Almgasthaus. Sie missachtete dabei das Warnschild und passierte die Kuhherde mit ihrem am Körper fest angeleinten Hund in einem Abstand von 1-2 Metern. Sie wurde daraufhin von den Mutterkühen mehrmals angegriffen, konnte den Hund nicht mehr rechtzeitig ableinen und wurde getötet.
Gericht wirft Landwirt mangelnde Verwahrung der Tiere vor
Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte in weiten Teilen das Ersturteil, stellte jedoch ein gleichteiliges Mitverschulden der Hundebesitzerin fest und halbierte die Schadenersatzansprüche des klagenden Ehemanns der Verstorbenen. Diese Entscheidung wurde nunmehr vom Obersten Gerichtshof bestätigt.
Neue Standards bei der Tierhaltung
Die gerichtlichen Entscheidungen haben große Aufregung nicht nur in der Bauernschaft verursacht. Aufgrund dessen wurde die Tierhalterhaftung im Bereich der Alm- und Weidewirtschaft neu geregelt und entsprechende Standards für die Weidetierhaltung eingeführt.
Diese empfehlen das Aufstellen von Hinweistafeln bei Haltung von Mutterkühen mit besonderer Warnung betreffend das Mitführen von Hunden, zusätzlich eine Einzäunung bei touristisch oder verkehrsmäßig stark frequentierten Stellen, sowie die gesonderte Verwahrung besonders aggressiver Einzeltiere.
Tierhalter, die sich an diese Standards halten, sind von der Haftung grundsätzlich befreit. Ebenso wurden Verhaltensregeln für Wanderer im Umgang mit Weidevieh geschaffen. Die neue Rechtslage war für die gerichtlichen Verfahren im beschriebenen Anlassfall noch nicht anzuwenden.