17.03.2020 |
von Fachbereich Spezialkulturen und Markt
Aktuelle Informationen zu COVID-19 für alle:
- Direktvermarkter
- Gemüsebauern
- Obstbauern
- Produktionsgärtnereien
Vorab ist für diese Bereiche allgemein Folgendes fest zu halten! Die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeiten steht im Vordergrund. Die Beachtung aller Maßnahmen zur Einschränkung von Sozialkontakten und aller betrieblichen und persönlichen Hygienemaßnahmen sind zu befolgen. Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus sind zu berücksichtigen. Nicht notwendige Arbeiten bitte einschränken!
Damit gilt z.B. generell für die Arbeit und Vermarktung folgendes:
- Keine Arbeiten in Personengruppen! Auf Abstand von 1-2m zwischen Personen achten.
- Bevorzugen Sie bargeldlosen Zahlungsverkehr.
- Stellen Sie Desinfektionsmittel im Kassenbereich zur Verfügung.
Antworten zu häufig gestellten Fragen:
- Arbeiten in der Landwirtschaft wie Anbau, Düngung, Pflegemaßnahmen, Ernte etc. ist für Landwirte und ihre Mitarbeiter nach wie vor uneingeschränkt erlaubt
- Die Direktvermarktung über Abhofverkauf, Bauernmärkte, Bauernläden etc. ist erlaubt
- Anbieten eigener Produkte im Zuge von Umherfahren und Straßenverkauf ist erlaubt
- Lieferservice bzw. Zustellservice wie Abokisten, Bauernkiste, Biokiste, Gemüsekiste ist erlaubt. Die Zustellung von eigenen Direktvermarktungsprodukten wie Eier, Käse, Fleisch etc. ist ebenso erlaubt wie die Zustellung von Pflanzen, Blumen etc.
Spezielle Punkte für Produktionsgärtnereien:
- Verkauf von Pflanzen als Produktionsgärtnerei ist erlaubt
- Zustellung von Blumen oder Pflanzen ist erlaubt
- Lieferung von Gemüse oder Pflanzen zu anderen Betrieben ist erlaubt
- Direktvermarktung von Gemüse ist erlaubt
- Produktion und Pflegemaßnahmen sind uneingeschränkt erlaubt, auch Gartengestaltung und Arbeiten am Friedhof sind erlaubt
Floristikgeschäfte und Verkaufsgeschäfte von Pflanzen ohne Produktionsgärtnerei sind geschlossen zu halten.
Gastronomiebetrieb oder Kaffee in Produktionsgärtnereien sind geschlossen zu halten.
Die Verordnung und diese Regelungen gelten bis kommenden Sonntag (22. März 2020). Über allfällige Änderungen halten wir Sie am Laufenden.
Gastronomiebetrieb oder Kaffee in Produktionsgärtnereien sind geschlossen zu halten.
Die Verordnung und diese Regelungen gelten bis kommenden Sonntag (22. März 2020). Über allfällige Änderungen halten wir Sie am Laufenden.