7. Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
7.1 Zugangsvoraussetzungen
- Mindestens 2 ha Ackerfläche im ersten Jahr der Verpflichtung.
- Teilnahme an den Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“.
7.2 Definitionen
Als Begrünungskulturen gelten Haupt- und Zwischenfrüchte auf Ackerflächen; Flächen ohne angelegte Begrünungskulturen gelten als begrünt, solange die vorgegebenen maximalen Zeiträume eingehalten werden - siehe unter 7.3
Als Zwischenfrüchte gelten:
- Aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Unter einer aktiven Anlage wird eine Ein- bzw. Untersaat der jeweiligen Begrünungskulturen verstanden; bei Untersaaten unterbricht die Ernte der Hauptfrucht nicht den Begrünungszeitraum.
- Ausschließlicher Ausfall aus vorhergehenden Kulturen zählt nicht als Zwischenfrucht.
- Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung) und Pflege (Häckseln) der Zwischenfrucht ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt. Ein Drusch ist nicht erlaubt.
7.3 Förderungsverpflichtungen
Flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerflächen an jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres.
Eine Fläche gilt als begrünt, wenn der maximale Zeitraum zwischen
Laufende Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen über folgende Termine:
Zwischenfrüchte sind bis spätestens 1. Oktober aktiv anzulegen; die Mindestanlagedauer muss 35 Tage betragen.
Keine mineralische N-Düngung, kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Ansaat bis Umbruch) auf Zwischenfrüchten. Die Beseitigung von Zwischenfrüchten darf nur mit mechanischen Methoden erfolgen.
Verzicht auf Bodenbearbeitung in Zwischenfrüchten (ausgenommen für Strip Till-Verfahren)
Eine Fläche gilt als begrünt, wenn der maximale Zeitraum zwischen
- Ernte Hauptfrucht – Anlage Zwischenfrucht: 30 Tage
- Umbruch Zwischenfrucht – Anbau Hauptfrucht: 30 Tage
- Ernte Hauptfrucht – Anbau Hauptfrucht: 50 Tage
Laufende Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen über folgende Termine:
- Ernte Hauptkultur
- Anlage und Umbruch Zwischenfrucht (Begrünung)
- Anlage Nachfolgekultur
Zwischenfrüchte sind bis spätestens 1. Oktober aktiv anzulegen; die Mindestanlagedauer muss 35 Tage betragen.
Keine mineralische N-Düngung, kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Ansaat bis Umbruch) auf Zwischenfrüchten. Die Beseitigung von Zwischenfrüchten darf nur mit mechanischen Methoden erfolgen.
Verzicht auf Bodenbearbeitung in Zwischenfrüchten (ausgenommen für Strip Till-Verfahren)
7.4 Höhe der Förderung
Ackerflächen: 80 € / ha