ÖPUL Wein 2015 - 2020
Im Weinbau zählen dazu das ordnungsgemäße Auspflanzen und die jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs, sowie das Ernten und Verbringen des Erntegutes. Bodengesundungsflächen müssen flächendeckend begrünt sein und mindestens einmal pro Jahr gehäckselt werden.
Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich bei Einstieg mit dem Herbstantrag 2014 über 6 Jahre bis einschließlich 31.12.2020 oder bei Einstieg mit dem Herbstantrag 2015 über 5 Jahre bis einschließlich 31.12.2020. Das Verpflichtungsjahr dauert (ausgenommen Maßnahme Erosionsschutz Wein – Variante A) von 1. Januar bis 31. Dezember. Der Erosionsschutz Wein – Variante A beginnt jeweils am 1. November und endet am 30. April.
Der Maßnahmeneinstieg ist derzeit nicht mehr möglich.
Im Weinbau ist ein Maßnahmenwechsel auf eine höherwertige Maßnahme nur von „Pflanzenschutzmittelverzicht Wein“ auf „Biologische Wirtschaftsweise“ möglich. Der Umstieg kann bis zum Herbstantrag 2018 erfolgen. Auch bei Maßnahmenwechsel erstreckt sich der Verpflichtungszeitraum bis 31.12.2020.
Eine Flächenverringerung von mit einer Verpflichtung belegten Flächen ohne Maßnahmenfortführung ist im folgenden Ausmaß zulässig:
Ein einmaliger Flächenwechsel im Weinbau (z. B. Rodung auf Feldstück A, Auspflanzung auf Feldstück B) ist zulässig. Der Wechsel der Flächen hat in der nächstmöglichen Vegetationsperiode zu erfolgen (z. B.: Rodung auf Feldstück A im Jahr 2017, Auspflanzung auf Feldstück B im Jahr 2018).
Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich bei Einstieg mit dem Herbstantrag 2014 über 6 Jahre bis einschließlich 31.12.2020 oder bei Einstieg mit dem Herbstantrag 2015 über 5 Jahre bis einschließlich 31.12.2020. Das Verpflichtungsjahr dauert (ausgenommen Maßnahme Erosionsschutz Wein – Variante A) von 1. Januar bis 31. Dezember. Der Erosionsschutz Wein – Variante A beginnt jeweils am 1. November und endet am 30. April.
Der Maßnahmeneinstieg ist derzeit nicht mehr möglich.
Im Weinbau ist ein Maßnahmenwechsel auf eine höherwertige Maßnahme nur von „Pflanzenschutzmittelverzicht Wein“ auf „Biologische Wirtschaftsweise“ möglich. Der Umstieg kann bis zum Herbstantrag 2018 erfolgen. Auch bei Maßnahmenwechsel erstreckt sich der Verpflichtungszeitraum bis 31.12.2020.
Eine Flächenverringerung von mit einer Verpflichtung belegten Flächen ohne Maßnahmenfortführung ist im folgenden Ausmaß zulässig:
- jährlich bis zu 5 %
- jedoch höchstens 5 ha
- in jedem Fall jedoch (= unabhängig von der Obergrenze 5 %) bis 0,5 ha.
Ein einmaliger Flächenwechsel im Weinbau (z. B. Rodung auf Feldstück A, Auspflanzung auf Feldstück B) ist zulässig. Der Wechsel der Flächen hat in der nächstmöglichen Vegetationsperiode zu erfolgen (z. B.: Rodung auf Feldstück A im Jahr 2017, Auspflanzung auf Feldstück B im Jahr 2018).